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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 10 BeurkG – Feststellung der Beteiligten

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.

(2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.

(3) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 BeurkG

7 Entscheidungen zitieren § 10 BeurkG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.08.2020 – VII ZB 39/19 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung im …
  • BGH, Urt. v. 29.09.2010 – XII ZR 41/09 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Klärung der Frage, ob eine Prozesspartei existiert .
  • OLG München, Beschl. v. 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: Auch ein österreichischer Notar kann einen Verschmelzungsvertrag nach § 6 UmwG formwirksam beurkunden. (Rn. 11 – 16)
  • OLG München, Beschl. v. 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: Auch ein österreichischer Notar kann einen Verschmelzungsvertrag nach § 6 UmwG formwirksam beurkunden. (Rn. 14 – 17)
  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht. 2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt …
  • BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ 1/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz werden von der abdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 111 BNotO erfasst. Zur Entscheidung sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingerichteten - sachnäheren - Notarsenate berufen.

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