Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 41 BeurkG – Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.