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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 8 BeurkG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 BeurkG

2 Entscheidungen zitieren § 8 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

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