Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 16e BeurkG – Gemischte Beurkundung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift nach § 16b mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll in beiden Niederschriften vermerkt werden.

(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16e BeurkG verweisen