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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 78p BNotO – Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.

(2) Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch

  • 1. die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten,
  • 2. die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes,
  • 3. das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und
  • 4. das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser.

Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

  • 1. die Einrichtung des Videokommunikationssystems,
  • 2. den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,
  • 3. die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,
  • 4. die Datensicherheit und
  • 5. die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78p BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 78p BNotO

2 Entscheidungen zitieren § 78p BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – II ZB 13/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig.
  • BGH, Urt. v. 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist …

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