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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 78 BNotO – Aufgaben

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere

  • 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
  • 2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
  • 3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
  • 4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;
  • 5. durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;
  • 6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen;
  • 7. den Elektronischen Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen;
  • 8. das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;
  • 9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten;
  • 10. das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben;
  • 11. ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a des Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen nach § 40b des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.

(2) Die Bundesnotarkammer führt

  • 1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),
  • 2. das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),
  • 3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).

(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere

  • 1. Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,
  • 2. Notardaten verwalten und
  • 3. die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 78 BNotO

6 Entscheidungen zitieren § 78 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist …
  • BGH, Beschl. v. 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 4/22 · Senat für Notarsachen

  • BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – NotZ 1/23 · Senat für Notarsachen

  • BGH, Beschl. v. 28.05.2024 – NotZ 1/23 · Senat für Notarsachen

  • BGH, Urt. v. 13.11.2023 – NotZ (Brfg) 7/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Altersgrenze für Notare war auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Oktober 2021 mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht, insbesondere mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, vereinbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. August 2023 - …
  • BGH, Beschl. v. 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 7/22 · Senat für Notarsachen

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