Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 83 BNotO – Generalversammlung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen.

(2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 83 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 83 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten