Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 85 BNotO – Einberufung der Generalversammlung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Er führt in ihr den Vorsitz. Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.

(2) Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden.

(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer kann in entsprechender Anwendung des § 71a Absatz 2 vorsehen, dass die Generalversammlung auch als hybride oder virtuelle Generalversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 71a Absatz 3 entsprechend.

(4) Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich durchzuführen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 85 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 85 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten