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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 78c BNotO – Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

  • 1. die Einrichtung und Führung des Registers,
  • 2. die Auskunft aus dem Register,
  • 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,
  • 4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
  • 5. die Einzelheiten der Datensicherheit.

(3) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. Ferner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von

  • 1. § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;
  • 2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e Satz 4;
  • 3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes und § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78c BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 78c BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 78c BNotO.

  • BGH, Urt. v. 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist …

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