Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 77 BNotO – Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Rechtsprechung zu § 77 BNotO

2 Entscheidungen zitieren § 77 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – II ZB 13/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig.
  • BGH, Beschl. v. 28.05.2024 – NotZ 1/23 · Senat für Notarsachen

Weitere Entscheidungen zu § 77 BNotO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 77 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 77 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten