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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 76 BNotO – Bildung; Sitz

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.

(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 76 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 76 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

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