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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 7 BeurkG – Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,

  • 1. dem Notar,
  • 2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
  • 2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
  • 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,

einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 BeurkG

8 Entscheidungen zitieren § 7 BeurkG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Endurt. v. 07.04.2025 – 33 U 241/22 · 33. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Testamentsvollstreckervergütung bei unrechtmäßiger Mittelentnahme aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker (Rn. 37 – 48) 2. Zur Prozessführungsbefugnis der Erben im Rückforderungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker (Rn. 21 – 22)
  • BGH, Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 14/12 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam.
  • BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotSt (Brfg) 1/22 · Senat für Notarsachen

    Notarielle Amtspflichtverletzung: Anschein der Parteilichkeit bei Mitwirkung an der Erbeinsetzung eines nahestehenden Vereins

  • BGH, Beschl. v. 23.02.2022 – IV ZB 24/21 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung.
  • BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion. 2. Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine …
  • BGH, Beschl. v. 24.04.2013 – IV ZB 42/12 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen.

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