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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 6 BeurkG – Ausschließungsgründe

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn

  • 1. der Notar selbst,
  • 2. sein Ehegatte,
  • 2a. sein Lebenspartner,
  • 3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
  • 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,

an der Beurkundung beteiligt ist.

(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 6 BeurkG

11 Entscheidungen zitieren § 6 BeurkG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 11/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Dritter an der Beurkundung beteiligt ist, der von der Ehefrau des Notars als alleinige Geschäftsführerin einer GmbH in deren Namen bevollmächtigt wird, die GmbH bei der Beurkundung von Willenserklärungen zu vertreten. 2. Das Registergericht kann die Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste ablehnen, wenn es ohne weitere …
  • BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotSt (Brfg) 1/22 · Senat für Notarsachen

    Notarielle Amtspflichtverletzung: Anschein der Parteilichkeit bei Mitwirkung an der Erbeinsetzung eines nahestehenden Vereins

  • BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – 5 StR 487/15 · 5. Strafsenat

    Falschbeurkundung im Amt: Notarielle Beglaubigung einer unzutreffenden Wohnortangabe für einen Vertragsbeteiligten in einem Unternehmenskaufvertrag

  • BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion. 2. Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine …
  • BGH, Urt. v. 09.02.2017 – III ZR 428/16 · 3. Zivilsenat

    Notarhaftung: Anweisung des Notars an seinen insoweit durch die Vertragsparteien unterbevollmächtigten Notarangestellten zur Abgabe der Auflassungserklärung

  • BGH, Urt. v. 21.01.2016 – III ZR 160/15 · 3. Zivilsenat

    Notarhaftung bei Grundstücksgeschäft: Amtspflichtverletzung durch fehlenden Hinweis auf mögliches Erlöschen des Vertragsangebots wegen Unwirksamkeit einer Fortgeltungsklausel

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