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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 16 BeurkG – Übersetzung der Niederschrift

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden.

(2) Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; die Übersetzung soll der Niederschrift beigefügt werden. Der Notar soll den Beteiligten darauf hinweisen, daß dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.

(3) Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. Ist der Dolmetscher nicht allgemein im Sinne von § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigt, so soll ihn der Notar beeidigen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 16 BeurkG

4 Entscheidungen zitieren § 16 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 310/18 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische - schriftliche Übersetzung darstellt, die …
  • BGH, Urt. v. 03.05.2016 – II ZR 311/14 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, trägt für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch dann, wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht. 2. Durch eine öffentliche …
  • BGH, Beschl. v. 17.01.2018 – XII ZB 20/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006, XII ZR 119/04, FamRZ 2007, 450 und von Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006, XII ZB 250/03, FamRZ 2006, 1097).
  • BayObLG, Beschl. v. 08.08.2025 – 101 VA 62/25 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Darlegung der Antragsbefugnis genügt die konkrete Bezugnahme auf den mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Justizverwaltungsakt, wenn sich aus dessen Inhalt ohne Weiteres ergibt, dass und in welchem subjektiven Recht der Antragsteller im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt wäre. (Rn. 23) 2. Die vollstreckbare Ausfertigung einer Notarurkunde über die Auseinandersetzung …

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