Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 27 BeurkG – Begünstigte Personen
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 27 BeurkG verweisen
- § 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB – Nottestament vor drei Zeugen
Rechtsprechung zu § 27 BeurkG
7 Entscheidungen zitieren § 27 BeurkG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
OLG München, Endurt. v. 07.04.2025 – 33 U 241/22 · 33. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Testamentsvollstreckervergütung bei unrechtmäßiger Mittelentnahme aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker (Rn. 37 – 48) 2. Zur Prozessführungsbefugnis der Erben im Rückforderungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker (Rn. 21 – 22)
BGH, Beschl. v. 23.02.2022 – IV ZB 24/21 · 4. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung.
BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94 · 1. Senat
Leitsatz: Der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion. 2. Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine …
BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 11/24 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Der Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Dritter an der Beurkundung beteiligt ist, der von der Ehefrau des Notars als alleinige Geschäftsführerin einer GmbH in deren Namen bevollmächtigt wird, die GmbH bei der Beurkundung von Willenserklärungen zu vertreten. 2. Das Registergericht kann die Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste ablehnen, wenn es ohne weitere …
BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 5/22 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Hat ein Prüfling die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, weil er gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, fehlt seiner - auch - auf eine Neubescheidung mit dem Ziel der Verbesserung der bestandenen Klausuren gerichteten Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine "Verbesserungsklage" ist erst nach bestandener Gesamtprüfung statthaft. 2. Zur …
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