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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 26 BeurkG – Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer

  • 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
  • 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
  • 3. mit dem Notar verheiratet ist,
  • 3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
  • 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.

(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer

  • 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
  • 2. minderjährig ist,
  • 3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
  • 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
  • 5. nicht schreiben kann oder
  • 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 26 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 26 BeurkG.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94 · 1. Senat

    Leitsatz: Der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

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