Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 5 BeurkG – Urkundensprache

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.

(2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 BeurkG verweisen

  • § 1 BeurkG – Geltungsbereich
  • § 26 BeurkG – Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
  • § 483 BGB – Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
  • § 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister