Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 4 BeurkG – Ablehnung der Beurkundung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 4 BeurkG verweisen
- § 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister
Rechtsprechung zu § 4 BeurkG
17 Entscheidungen zitieren § 4 BeurkG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 09.06.2022 – III ZR 24/21 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die gegen einen Notar gerichtete Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst die Gründe des Urteils, soweit in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt werden. Ist dies der Fall, kann im Folgeprozess die Amtshaftungsklage nicht mit der …
BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotSt (Brfg) 2/20 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Genehmigungsbedürftig nach § 2 GrdstVG ist unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender, Flächen, wenn Trennstücke eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden, die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt …
BGH, Beschl. v. 08.04.2019 – NotSt (Brfg) 5/18 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Zur disziplinarischen Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestattungen.
BGH, Urt. v. 21.01.2016 – III ZR 160/15 · 3. Zivilsenat
Notarhaftung bei Grundstücksgeschäft: Amtspflichtverletzung durch fehlenden Hinweis auf mögliches Erlöschen des Vertragsangebots wegen Unwirksamkeit einer Fortgeltungsklausel
BGH, Beschl. v. 23.11.2015 – NotSt (Brfg) 4/15 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Der Notar muss seine Mitwirkung bereits bei Handlungen versagen, bei denen erkennbar der Verdacht besteht, dass unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
BGH, Urt. v. 05.12.2019 – III ZR 112/18 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Eine große Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen ist ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke, an welcher der Notar weder durch die Beurkundung noch durch die Abwicklung der Kaufverträge mitwirken darf (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, WM 2014, 1611 Rn. 32 und BGH …