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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 4 BeurkG – Ablehnung der Beurkundung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 BeurkG

17 Entscheidungen zitieren § 4 BeurkG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.06.2022 – III ZR 24/21 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die gegen einen Notar gerichtete Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst die Gründe des Urteils, soweit in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt werden. Ist dies der Fall, kann im Folgeprozess die Amtshaftungsklage nicht mit der …
  • BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotSt (Brfg) 2/20 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Genehmigungsbedürftig nach § 2 GrdstVG ist unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender, Flächen, wenn Trennstücke eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden, die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt …
  • BGH, Beschl. v. 08.04.2019 – NotSt (Brfg) 5/18 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zur disziplinarischen Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestattungen.
  • BGH, Urt. v. 21.01.2016 – III ZR 160/15 · 3. Zivilsenat

    Notarhaftung bei Grundstücksgeschäft: Amtspflichtverletzung durch fehlenden Hinweis auf mögliches Erlöschen des Vertragsangebots wegen Unwirksamkeit einer Fortgeltungsklausel

  • BGH, Beschl. v. 23.11.2015 – NotSt (Brfg) 4/15 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Der Notar muss seine Mitwirkung bereits bei Handlungen versagen, bei denen erkennbar der Verdacht besteht, dass unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
  • BGH, Urt. v. 05.12.2019 – III ZR 112/18 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine große Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen ist ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke, an welcher der Notar weder durch die Beurkundung noch durch die Abwicklung der Kaufverträge mitwirken darf (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, WM 2014, 1611 Rn. 32 und BGH …

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