Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 28 BeurkG – Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 28 BeurkG verweisen
- § 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB – Nottestament vor drei Zeugen
Rechtsprechung zu § 28 BeurkG
Eine Entscheidung zitiert § 28 BeurkG.
BGH, Urt. v. 29.09.2010 – XII ZR 41/09 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Klärung der Frage, ob eine Prozesspartei existiert .