Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 28 BeurkG – Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 28 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 28 BeurkG.

  • BGH, Urt. v. 29.09.2010 – XII ZR 41/09 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Klärung der Frage, ob eine Prozesspartei existiert .

Weitere Entscheidungen zu § 28 BeurkG suchen