Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 29 BeurkG – Zeugen, zweiter Notar
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Rechtsprechung zu § 29 BeurkG
Eine Entscheidung zitiert § 29 BeurkG.
BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94 · 1. Senat
Leitsatz: Der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
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