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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 45 BeurkG – Urschrift

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.

(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich.

(3) Das nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b, 36 Absatz 2 oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift (elektronische Urschrift).

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 45 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 45 BeurkG.

  • OLG München, Endurt. v. 06.05.2026 – 7 U 3115/23 e · 7. Zivilsenat

    Recht auf Einsichtnahme in einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bei Verdacht auf verdeckte Treuhand

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