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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 44b BeurkG – Nachtragsbeurkundung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer anderen Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit dem Datum zu versehenden und von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk auf die andere Niederschrift verweisen. § 44a Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Anstelle eines Nachtragsvermerks kann der Notar die andere Niederschrift zusammen mit der Niederschrift verwahren.

(2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit der Niederschrift verwahrten anderen Niederschriften nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen und Abschriften der Urschrift übernehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44b BeurkG verweisen

  • § 56 BeurkG – Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung