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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 12 BeurkG – Nachweise für die Vertretungsberechtigung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung.

(2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Willenserklärung abgegeben wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 12 BeurkG.

  • BGH, Beschl. v. 23.09.2009 – V ZB 30/09 · 5. Zivilsenat

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