Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.03.2000 – V ZR 168/99
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Leitsatz
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BeurkG § 13 Abs. 2
Eine Sammelbeurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß der übereinstimmende Inhalt nur einmal verlesen wird.
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BeurkG zu Recht verneint. Die Norm setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß es sich um eine Sammelbeurkundung handelt. Anderenfalls ist eine ausreichende Belehrung (§ 17 BeurkG) nicht generell gewährleistet.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.000 DM
Zitierte Vorschriften
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