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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 18 BNotO – Pflicht zur Verschwiegenheit

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 BNotO verweisen

  • § 18b BNotO – Form des Zugangs zu Forschungszwecken
  • § 18c BNotO – Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken
  • § 26 BNotO – Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
  • § 26a BNotO – Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  • § 69a BNotO – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  • § 81a BNotO – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  • § 13 BeurkG – Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben

Rechtsprechung zu § 18 BNotO

19 Entscheidungen zitieren § 18 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.11.2021 – NotZ (Brfg) 3/21 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zur Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde an Stelle eines verstorbenen Beteiligten gemäß § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.
  • BGH, Urt. v. 17.07.2014 – III ZR 514/13 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vorlage von Notarakten. 2. Zur Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflichten aus einem anlässlich des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrags begründeten Treuhandverhältnis hinsichtlich der für die Abwicklung eines anschließenden Weiterverkaufs …
  • BGH, Beschl. v. 31.01.2013 – V ZB 168/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Auskunft kann - als Nebentätigkeit - auch dann eine im Notarbeschwerdeverfahren durchsetzbare notarielle Amtstätigkeit sein, wenn die Haupttätigkeit und deren Vollzug abgeschlossen sind. 2. Dient die Einsichtnahme in die Nebenakten des Notars der Ausforschung eines vermuteten Sachverhalts, besteht keine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht des Notars.
  • BVerfG, Beschl. v. 17.10.2011 – 2 BvR 2100/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO

  • BVerfG, Beschl. v. 12.10.2011 – 2 BvR 1954/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Durchsuchung eines Notariats - drohender schwerwiegender Eingriff in Art 13 GG, Notar als Berufsgeheimnisträger gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO

  • BGH, Urt. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert.

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