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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 10 BbgPolG – Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 10a bis 49 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten. Besonders schwere Straftaten sind alle in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 BbgPolG verweisen

  • § 11 BbgPolG – Befragung, Auskunftspflicht
  • § 12 BbgPolG – Identitätsfeststellung
  • § 23 BbgPolG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  • § 31 BbgPolG – Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen
  • § 32 BbgPolG – Datenerhebung durch Observation
  • § 33 BbgPolG – Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes und zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
  • § 34 BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist
  • § 35 BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler
  • § 36 BbgPolG – Polizeiliche Ausschreibung
  • § 39 BbgPolG – Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
  • § 44 BbgPolG – Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

Rechtsprechung zu § 10 BbgPolG

2 Entscheidungen zitieren § 10 BbgPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 2 C 32/18 · 2. Senat

    Leitsatz: Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß.
  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 2 C 33/18 · 2. Senat

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