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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 9 BbgPolG – Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.

(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.

(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.

(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 BbgPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 9 BbgPolG

3 Entscheidungen zitieren § 9 BbgPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 2 C 32/18 · 2. Senat

    Leitsatz: Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß.
  • BVerfG, Beschl. v. 04.11.2022 – 2 BvR 2202/19 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an der Dienstkleidung - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung

  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 2 C 33/18 · 2. Senat

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