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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 10a BbgPolG – Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10a BbgPolG verweisen