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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 23 BbgPolG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  • 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 15 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 17 oder § 28d in Gewahrsam genommen werden darf,
  • 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 25 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
  • 3. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen, oder
  • 4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zulässig.

(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

  • 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
  • a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) verabreden, vorbereiten oder verüben,
  • b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
  • c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
  • 2. sie der Prostitution dienen.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 BbgPolG verweisen

  • § 10 BbgPolG – Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
  • § 16a BbgPolG – Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt
  • § 33a BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen
  • § 33b BbgPolG – Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation, Verkehrs- und Nutzungsdatenauskunft

Rechtsprechung zu § 23 BbgPolG

Eine Entscheidung zitiert § 23 BbgPolG.

  • BGH, Beschl. v. 01.03.2011 – StB 28/10 · 3. Strafsenat

    Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr in Brandenburg: Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nach Gesetzesänderung

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