(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
- 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a) sich zu töten oder zu verletzen,
- b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c) fremde Sachen zu beschädigen oder
- d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Polizei durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.