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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 25 BbgPolG – Sicherstellung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

  • 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  • 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
  • 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
  • a) sich zu töten oder zu verletzen,
  • b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  • c) fremde Sachen zu beschädigen oder
  • d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Polizei durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 BbgPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 25 BbgPolG

Eine Entscheidung zitiert § 25 BbgPolG.

  • BGH, Beschl. v. 01.03.2011 – StB 28/10 · 3. Strafsenat

    Streitigkeiten über Maßnahmen der länderpolizeilichen Gefahrenabwehr in Brandenburg: Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nach Gesetzesänderung

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