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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 07.10.1966 – QS IV 101/66

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1966:1007.QS.IV101.66.0A

Leitsatz

1. Über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 921 ZPO sowohl aufgrund mündlicher Verhandlung wie auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht nach § 173 VwGO i.V.m. § 922 Abs. 1 ZPO aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, anderenfalls durch Beschluss.

3. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht nach § 150 VwGO in jedem Fall durch Beschluss.

4. Nach § 123 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 924 Abs. 1 ZPO kann nur gegen die ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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