Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 07.10.1966 – QS IV 101/66
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1966:1007.QS.IV101.66.0A
Leitsatz
1. Über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 921 ZPO sowohl aufgrund mündlicher Verhandlung wie auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht nach § 173 VwGO i.V.m. § 922 Abs. 1 ZPO aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, anderenfalls durch Beschluss.
3. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht nach § 150 VwGO in jedem Fall durch Beschluss.
4. Nach § 123 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 924 Abs. 1 ZPO kann nur gegen die ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.
Zitierte Vorschriften
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