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Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2026 – A 12 S 1911/26

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHBW:2026:0909.A12S1911.26.00
Normenkette
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 1992, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

1. Das Verwaltungsgericht überspannt die aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Überzeugungsbildung, wenn es davon ausgeht, dass die Einlassungen eines Klägers im Asylprozess nur dann, wenn die aussagepsychologische „Nullhypothese“ widerlegt ist, als glaubhaft bewertet werden dürfen.

2. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann jedoch regelmäßig mit der Ausnahme der aktenwidrigen oder objektiv willkürlichen Sachverhaltsfeststellung der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes nicht dargetan werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Juli 2026 A 5 K 3810/25 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der am 31.08.2026 gestellte Antrag des Klägers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung gegen das am 05.08.2026 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) führen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder des Verfahrensmangels der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

Randnummer 2

I. 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet als Prozessgrundrecht, dass die Verfahrensbeteiligten auf das Verfahren und sein Ergebnis dadurch Einfluss nehmen können, dass sie sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (Tatsachen und Beweismittel) und der entscheidungserheblichen Rechtslage äußern können, und verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl. näher Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 259 <Stand: 3/2019>). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 01.02.1978 1 BvR 426/77 -, juris Rn. 16, vom 15.04.1980 2 BvR 829/79 -, juris Rn. 22, und vom 16.11.2021 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 3). Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (BVerfG, Beschlüsse vom 01.02.1978 1 BvR 426/77 -, juris Rn. 16, und vom 07.04.2022 2 BvR 2194/21 -, juris Rn. 55). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen(behauptungen) unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2025 1 BvR 750/23, 1 BvR 763/23 -, juris Rn. 80), sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (BVerfG, Beschluss vom 23.04.2025 2 BvR 937/24 -, juris Rn. 15).

Randnummer 3

Beruft sich der Kläger darauf, Vorbringen sei entweder nicht zur Kenntnis genommen oder erkennbar nicht erwogen worden, so erfordert das Darlegungsgebot, dass der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert zu bezeichnen ist, insbesondere, wann er erfolgt ist. Sodann müssen die besonderen Umstände herausgearbeitet werden, die auf einen vom Regelfall abweichenden Fall der Nichtberücksichtigung von Vorbringen weisen. Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit des (vermeintlich) übergangenen Vorbringens darzulegen, um beurteilen zu können, ob das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus überhaupt gehalten gewesen wäre, dieses Vorbringen in den Gründen erkennbar zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 642 f. <Stand: 3/2019>).

Randnummer 4

Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann jedoch regelmäßig mit der Ausnahme der aktenwidrigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 8 C 20.96 -, juris Rn. 12) oder objektiv willkürlichen Sachverhaltsfeststellung der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes nicht dargetan werden. Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen. Allein dann, wenn der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) deshalb verletzt wird, weil gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wird oder das Gericht von einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage ausgeht, kann die Verletzung von § 108 Abs. 1 VwGO überhaupt einen Verfahrensmangel begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 1 C 11.18 -, juris Rn. 27 u. 31).

Randnummer 5

2. Gemessen hieran hat der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt.

Randnummer 6

a) Der Kläger macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil das Verwaltungsgericht sein individuelles Verfolgungsschicksal nicht in der gebotenen Weise umfassend gewürdigt habe, wobei besonders problematisch sei, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon ausgehe, bei einer Sachverhaltsaufklärung, die maßgeblich auf der Aussage einer einzelnen Person beruhe, sei zunächst die sogenannte „Nullhypothese“ zugrunde zu legen. Das Gericht habe ferner nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger geschilderten Konflikte nicht lediglich private Auseinandersetzungen darstellten. Das Verwaltungsgericht habe auch bezogen auf die Schutzwilligkeit der Polizei und bei der Annahme einer internen Schutzalternative das konkrete individuelle Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt.

Randnummer 7

b) Mit diesem Vortrag wird kein Gehörsverstoß dargelegt.

Randnummer 8

aa) Der Kläger kritisiert mit ihm zunächst die Würdigung seines Vorbringens durch das Gericht und gerade nicht, dass sein Vortrag nicht gesehen worden sei.

Randnummer 9

bb) Auch das Zulassungsvorbringen zum Ansatz des Verwaltungsgerichts, es sei vom „aussagepsychologischen Grundprinzip der sogenannten Nullhypothese“ auszugehen, führt nicht auf einen zulassungsrechtlich relevanten Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) zu.

Randnummer 10

Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überspannt, wenn es den Rechtssatz aufstellt, dass bei Konstellationen, in denen die Sachverhaltsaufklärung maßgeblich auf der Aussage einer einzelnen Person beruhe, vom aussagepsychologischen Grundprinzip der sogenannten Nullhypothese auszugehen sei.

Randnummer 11

(1) Die Annahme einer strikten Bindung an eine Nullhypothese, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als bewährte Arbeitshypothese aussagepsychologischer Sachverständiger eingeordnet wird, führt selbst im strafgerichtlichen Verfahren zu einer Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2026 6 StR 189/25 -, juris Rn. 18 f.). Es gibt keine zwingende Vorgabe, die richterliche Überzeugungsbildung durchgehend an der Nullhypothese auszurichten (BGH, Beschluss vom 04.06.2024 4 StR 142/24 -, juris). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Nullhypothese im Strafrecht auf die Begutachtung von Aussagen der Belastungszeugen anzuwenden ist, nicht aber auf Einlassungen des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 26.05.2020 5 StR 27/20 juris; vgl. auch Wenske, in: MüKo StPO, 2. Aufl. 2024, § 267 Rn. 186). Dies folgt daraus, dass die Analyse der Aussage eines Belastungszeugen unter Anwendung der Nullhypothese der Unschuldsvermutung in besonderem Maße entspricht, weil sie besonders geeignet ist, falsch-positive Annahmen, also falsche Verurteilungen, zu vermeiden (vgl. Rennicke, JuS 2020, 1118, 1119).

Randnummer 12

(2) Aus diesen Erwägungen ergibt sich ferner, dass die Verwendung der „Nullhypothese“ in rechtlichen Zusammenhängen, bei denen weder die Unschuldsvermutung noch der Zweifelssatz gelten, grundsätzlich mindestens problematisch ist (Mosbacher, GA 2025, 541, 551). Das systemimmanent und bewusst erhöhte Risiko falsch-negativer Annahmen, im Strafrecht also Freisprüche trotz tatsächlicher rechtswidrig und schuldhaft verwirklichter Straftatbestände, lässt sich jedenfalls dann nicht mit den Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Verwaltungsprozess in Einklang bringen, wenn das Verwaltungsgericht eine Bindung an das Prinzip der Nullhypothese annimmt. Das Verwaltungsgericht überspannt die aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Überzeugungsbildung, wenn es davon ausgeht, dass die Einlassungen eines Klägers im Asylprozess nur dann, wenn die „Nullhypothese“ widerlegt ist, als glaubhaft bewertet werden dürfen. Denn mit einem systemimmanent erhöhten Risiko falsch-negativer Annahmen würde im Flüchtlingsrecht vorhersehbar Schutz in Fällen nicht gewährt, in denen tatsächlich ein Schutzanspruch besteht. Ein solches Verständnis des Überzeugungsgrundsatzes ist mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Denn § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fordert wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung genügen zu lassen. Dabei sind allerdings die Vorgaben des Art. 4 Abs. 5 VO (EU) 2024/1347 zu beachten, die es unter Umständen ausschließen, alleine auf den Vortrag des Schutzsuchenden abzustellen. Dies entbindet das Gericht aber nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2026 A 12 S 1278/25 -, juris Rn. 33). Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 9 C 109.84 juris Rn. 16 m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 -10 B 1.11 -, juris Rn. 8; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 108 VwGO Rn. 8 m.w.N.). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist nämlich eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2018 A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 370; IARMJ/EUAA, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Richterliche Analyse, Zweite Ausgabe, 2023 S. 139 ff.)

Randnummer 13

(3) Der Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO mag ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sein, weil das Verwaltungsgericht sich bei der Beweiswürdigung an Vorgaben gebunden gesehen hat, die weder das materielle noch das Prozessrecht enthalten. Indes ist ein solcher Verfahrensfehler kein solcher, der zur Zulassung der Berufung im Asylverfahren führen kann. Damit sich aus dem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ableiten ließe, müsste die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich sein. Dies ist indes eindeutig nicht der Fall.

Randnummer 14

Objektive Willkür ist anzunehmen, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine Entscheidung erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, die Rechtslage also in krasser Weise verkannt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 26.05.1993 1 BvR 208/93 -, juris Rn. 38, und vom 17.06.2026 2 BvR 84/17 -, juris Rn. 44).

Randnummer 15

Davon kann hier ersichtlich keine Rede sein. Zwar erwähnt das angegriffene Urteil die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen eines Antragstellers, die nicht durch andere Beweismittel belegt sind, zentrale Norm des Art. 4 Abs. 5 VO (EU) 2024/1347 nicht. Diese war am Tag der mündlichen Verhandlung auch anzuwenden, Art. 42 Abs. 2 VO (EU) 2024/1347. Jedoch hat das Verwaltungsgericht der Sache nach wesentliche Elemente der Norm zur Anwendung gebracht. Dies ergibt sich durch das Zitat einer Passage eines Urteils des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vom 24.01.2018 A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 370; UA S. 12 unten), die sich auf Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU beziehen, und durch die sodann folgenden Erwägungen zu Widersprüchen und zu konstruierten Schilderungen. Damit liegt in der Sache keine Verkennung der Rechtslage in krasser Weise vor.

Randnummer 16

II. Eine Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage,

Randnummer 17

„Darf die Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren bei einem im Wesentlichen auf den Angaben des Schutzsuchenden beruhenden Verfolgungsschicksal unter Heranziehung der aussagepsychologischen „Nullhypothese“ mit der Ausgangsannahme erfolgen, dass die Aussage nicht auf einem tatsächlich erlebten Geschehen beruht, und muss der Schutzsuchende diese Ausgangshypothese erst durch hinreichende Realkennzeichen widerlegen“

Randnummer 18

nicht in Betracht. Denn für eine entsprechende Berufungszulassung muss nicht nur dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war, sondern auch, weshalb sie sich im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Vor dem Hintergrund einerseits der obigen Ausführungen zur Problematik der Verwendung der „Nullhypothese“ in rechtlichen Zusammenhängen, bei denen weder die Unschuldsvermutung noch der Zweifelssatz gelten, und andererseits des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt es fern, dass in einem Berufungsverfahren Fragen zur Zulässigkeit der Anwendung der Nullhypothese erörtert und entschieden würden. Es hätte jedenfalls der Darlegung bedurft, weshalb eine Klärung der Frage im Berufungsverfahren in Betracht kommen könnte.

Randnummer 19

III. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Randnummer 21

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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