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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:1985:160485U9C109.84.0
Normenkette
Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG; § 108 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

1. Zur Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung in Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und zu den Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Aufklärung der politischen Verfolgungsmotivation bei sogenannten politischen Straftaten (Vergleiche BVerwG, 17.5.1983, 9 C 36/83, BVerwGE 67, 184 )

2. Auch in Asylstreitsachen muß das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (Anschluß an BVerwG, 29.11.1977, I C 33.71, BVerwGE 55, 82).

Gründe

I

Der im Jahre 1959 in C geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er reiste im Mai 1980 mit einem kurz zuvor in C ausgestellten Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden. Zur Begründung machte er zunächst geltend:

Er sei als CHP-Anhänger, obwohl er sich politisch nicht betätigt habe, Repressionen seitens der MHP ausgesetzt gewesen. Im Juni 1979 sei ein nächtlicher Brandanschlag auf das Haus seiner Eltern verübt worden. Anfang 1980 sei er zweimal von Rechtsgerichteten beschossen worden. Als sein Onkel, ein Polizist, erschossen worden sei, habe er aus Furcht, daß ihm dasselbe Schicksal widerfahren könnte, seine Heimat verlassen.

Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren hat der Kläger zur Begründung seiner Verpflichtungsklage vorgetragen: Zwar sei er CHP-Mitglied, jedoch nicht für diese Partei, sondern bereits seit 1976 für "Devrimci Yol" (künftig Dev Yol) tätig gewesen. Er habe Flugblätter verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe er eine Maschinenpistole besessen, die er gezielt auch gegen angreifende Faschisten eingesetzt habe. Auch an Sprengstoffattentaten habe er sich beteiligt und auf Polizeibeamte geschossen, weil sie Handlanger der Faschisten gewesen seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger wegen seiner Aktivitäten für Dev Yol in der Türkei ein Strafverfahren zu erwarten habe. In diesem Verfahren würden aber nicht die politischen Aktivitäten des Klägers, sondern die von ihm begangenen allgemeinen kriminellen Delikte im Vordergrund stehen. In solchen Fällen sei eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht möglich.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sich darauf berufen, daß Anhänger der Dev Yol und somit auch er in der Türkei mit schwerer Bestrafung in Anwendung staatsschutzrechtlicher Bestimmungen zu rechnen hätten, womit die Strafverfolgungsorgane auch die politische Gesinnung der Angeklagten treffen wollten. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung entsprochen und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Das Berufungsurteil ist folgendermaßen begründet:

Zwar habe der Kläger erst vor Gericht von seinen Aktivitäten für Dev Yol berichtet sowie mehrfach wechselnde und bis zuletzt den Eindruck der Unvollständigkeit hinterlassende Angaben zur Anwendung von Gewalt gemacht. Angesichts des Konflikts zwischen Wahrheitspflicht und dem Recht, eine Selbstbelastung zu vermeiden, sowie der Tatsache, daß der Kläger sich letztlich zu einer wahrheitsgemäßen Aussage durchgerungen habe, verblieben jedoch keine nachhaltigen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Deshalb erscheine als glaubhaft gemacht der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen zu sein, daß der Kläger sich in der Türkei für Dev Yol betätigt habe. Daraus ergebe sich für ihn die beachtliche Gefahr, bei einer Rückkehr in seine Heimat mit einem Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Staatsschutzbestimmungen überzogen zu werden. Diese dem Kläger drohende Anwendung von Staatsschutzrecht stelle als solche bereits politische Verfolgung dar, weil die in Betracht kommenden Strafvorschriften unmittelbar der Sicherung des Herrschaftssystems des türkischen Staates dienten. Unabhängig davon ließen der in Strafverfahren gegen Anhänger kommunistischer Organisationen zu erwartende Einsatz von Folter sowie die Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit ihrer Art nach ohne weiteres den Schluß zu, daß es den Strafverfolgungsorganen nicht um die Erzwingung von Aussagen, sondern - zumindest auch - um die Ausschaltung des politischen Gegners gehe. Die Gefahr einer politisch motivierten Strafverfolgung werde für den Kläger auch nicht dadurch geringer, daß er etwa ein Tötungsdelikt begangen habe und deswegen bestraft werden könnte. Da Dev Yol die am stärksten verfolgte Gruppe in der Türkei sei, widerspräche es der Lebenserfahrung anzunehmen, daß ein gewalttätiger Dev Yol - Anhänger nur wegen seiner Gewalttaten verfolgt würde.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung. Er trägt vor: Das angefochtene Urteil verletze Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sowie § 86 Abs. 1 VwGO. Das Berufungsgericht habe allein aus der Betätigung des Klägers für die Dev Yol ohne weiteres hergeleitet, daß ihm deshalb eine auf Staatsschutzrecht gegründete Strafverfolgung drohe, obwohl ihm in der Türkei bisher nicht das geringste widerfahren sei. Das Gericht verkenne den für die Asylgewährung erforderlichen Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit und verwende fälschlich diesen Prognosemaßstab auch für die Feststellung der früheren Betätigung des Klägers in der Türkei. Ebensowenig befinde sich das Berufungsgericht mit der Annahme, daß ein etwa drohendes Ermittlungs- und Strafverfahren wegen eines Staatsschutzdeliktes eo ipso ohne Rücksicht auf die dem Zugriff zugrundeliegenden Motive politische Verfolgung darstelle, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dasselbe gelte, soweit in dem angefochtenen Urteil allein wegen zu befürchtender Folterungsmaßnahmen und anderer Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit in einem Militärstrafverfahren darauf geschlossen werde, daß dieses sich jedenfalls auch gegen die Gesinnung des politischen Gegners richte. Zu einer derartigen, nur scheinbar den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen folgenden Annahme fehle es an ausreichender Sachaufklärung.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Revision. Er macht geltend: Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, daß Dev Yol die am stärksten verfolgte Gruppe sei und daß der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dasselbe wie andere Gruppenangehörige zu befürchten habe, seien revisionsgerichtlich nicht mehr nachprüfbar; die Prognose könne denklogisch nicht mit Sicherheit getroffen werden. Das Berufungsgericht messe den von ihm festgestellten Verstößen gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit nicht ohne weiteres oder allein wegen der Schwere und Intensität der zu befürchtenden Verfolgung, sondern deswegen asylrechtliche Bedeutung bei, weil der Betroffene den Übergriffen gerade wegen des Innehabens einer bestimmten politischen Anschauung ausgesetzt sei. Aus der Art der gegen Kommunisten angewandten Foltermaßnahmen und der Einschränkungen der Rechtsstaatlichkeit in Militärstrafverfahren vor allem durch die Haftbedingungen während der polizeilichen Voruntersuchung habe das Oberverwaltungsgericht zu Recht geschlossen, daß damit die Ausschaltung des politischen Gegners betrieben werde, weil er Inhaber einer bestimmten politischen Anschauung sei. Wenn Folter auf Einschüchterung ziele, sei sie stets politisch motiviert. Politisch linksgerichtete Personen würden auch bei Gewaltanwendung nicht wegen eines allgemeinen Delikts, sondern nach Staatsschutzrecht verfolgt, das politische Verfolgung indiziere.

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II

Die Revision hat Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt sowohl in sachlich-rechtlicher als auch in formeller Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende unrichtige Auslegung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zugrunde, soweit es den politischen Charakter einer möglichen Verfolgung des Klägers zunächst daraus herleitet, daß die für eine Anklageerhebung gegen ihn in Betracht kommenden Strafvorschriften unmittelbar der Sicherung des Herrschaftssystems des türkischen Staates dienten. Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinen Urteilen vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (BVerwGE 67, 184 und 195) bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist. Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es mithin entscheidend auf die dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motive an. Auch für den Bereich der Staatsschutzdelikte stellt sich somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 und 9 C 3.84 - (Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nrn. 21 und 22) als rechtsirrig verworfen hat, die für die Asylrechtsentscheidung in jedem Einzelfall maßgebliche Frage, welchem Zweck die befürchtete strafrechtliche Verfolgung dient: Sowenig eine Verfolgung derartiger politischer Straftaten, wenn und weil sie in Anwendung des Strafrechts erfolgt, immer nur als Verfolgung kriminellen Unrechts gelten kann, sowenig kann andererseits der Auffassung der Vorinstanz beigetreten werden, daß die Verfolgung wegen einer politischen Straftat immer auch politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts sei, weil das Staatsschutzrecht unmittelbar das Herrschaftssystem eines Staates schütze. Vielmehr kann sich jeder Staat gegen Angriffe auf seine Grundordnung mit den Mitteln des Straf- und Ordnungsrechts schützen, ohne dabei an die allein asylrelevanten Merkmale des Betroffenen anzuknüpfen. Aus der politischen Natur der Straftat kann daher nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, daß der Staat mit deren Ahndung andere Absichten verfolgt als diejenigen, die Allgemeinheit vor Angriffen zu schützen, seinen Bestand zu wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten. Zusammenfassend kommt es sonach stets darauf an, ob ein Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung zu treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten sucht oder ob er lediglich - wenn auch möglicherweise mit autoritären Mitteln - seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt (Senatsurteile vom 17. Mai 1983, a.a.O. S. 189 f., 199 f.). Nur im ersten Fall ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines politischen Straftatbestandes zugleich auch eine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne.

Diese rechtlichen Maßstäbe für die Qualifizierung einer Verfolgung als politische gelten ebenso in bezug auf die Methoden der Strafverfolgung. Allein daraus, daß in Ermittlungs- oder Strafverfahren Verstöße gegen Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zu erwarten sind, kann nicht ohne weiteres auf den politischen Charakter der Verfolgung geschlossen werden. Gewiß stellt politische Verfolgung stets auch eine Verletzung der Menschenrechte des Betroffenen dar, weil kein Staat das Recht hat, Leib oder Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen. Gleichwohl entscheidet über das Vorliegen politischer Verfolgung nicht die Menschenrechtswidrigkeit oder die Rechtsstaatswidrigkeit des Zugriffs als solche. Nicht wegen einer in der Schwere der Maßnahme liegenden Verletzung der Menschenwürde, sondern wegen ihrer Motivierung durch personelle Merkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Toleranzgebot grundlegend widerstreitet, wird eine Verfolgung zur politischen (BVerwGE 67, 184 <188>). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schützt nicht vor staatlichen Exzessen jeder Art und auch nicht schlechthin vor jeder Mißachtung der Menschenwürde; es müssen vielmehr die politischen Motive des seine Macht mißbrauchenden Staatsapparates hinzutreten. Verstöße gegen die Menschlichkeit und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewinnen asylrechtserhebliche Bedeutung nur dann, wenn ihnen der Betroffene gerade wegen seiner durch das Asylrecht geschützten persönlichen Merkmale oder Überzeugungen ausgesetzt wird. Aus solchen Erwägungen hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (a.a.O.) beispielsweise darauf hingewiesen, erlittene oder zu befürchtende Folter bilde zwar häufig ein Indiz dafür, daß ihr politische Motive zugrunde lägen, doch sei zu berücksichtigen, daß Folter trotz ihres menschenrechtswidrigen und gegen allgemeine Völkerrechtsgrundsätze verstoßenden Charakters nicht immer von solchen Motiven getragen sein müsse. Ebensowenig muß eine mit unserem Rechtsempfinden möglicherweise schwer vereinbare Art und Weise der Strafverfolgung in anderen Staaten zwingend auf einer spezifisch asylrelevanten Intoleranz beruhen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 3.84 - a.a.O.). Allerdings werden grobe Verstöße gegen die Regeln über ein faires Gerichtsverfahren Anlaß sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen (Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <200>).

Diese - spezifisch - asylrechtliche Beurteilung bedeutet, worauf erneut hinzuweisen Anlaß besteht, nicht etwa, daß ein nach Deutschland gelangter Ausländer, dem nach diesen rechtlichen Maßstäben im Heimatland zwar eine menschenrechtswidrige Behandlung, nicht aber eine asylerhebliche politische Verfolgung droht, überhaupt schutzlos wäre. Einem solchen Ausländer werden vielmehr allein die besonderen Rechtsgewährungen versagt, die mit dem Asylrecht verbunden sind. Im übrigen aber kann er - auch als nicht politisch Verfolgter - nach Maßgabe des allgemeinen Ausländerrechts und des Auslieferungsrechts einen Anspruch darauf haben, daß er vor ihm drohender menschenrechtswidriger Behandlung in seinem Heimatstaat dadurch geschützt wird, daß er dorthin nicht abgeschoben oder ausgeliefert wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. S. 194).

Das Berufungsurteil ist des weiteren allerdings auf die Annahme gestützt, daß der türkische Staat den Kläger mit einer Bestrafung in seiner politischen Gesinnung treffen wolle. Die diesem Abschnitt der Urteilsbegründung zugrunde gelegte Auffassung, die politische Motivation der vom Kläger befürchteten Verfolgungsmaßnahmen ergäbe sich aus dem mit der Ahndung der Staatsschutzdelikte verfolgten Strafzweck, ist in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Eine gerade wegen der zuvor aufgezeigten asylerheblichen persönlichen Merkmale oder Überzeugungen des Betroffenen erfolgende oder verschärfte Strafverfolgung oder sonstige Maßnahme stellt vielmehr typischerweise eine asylrechtsbegründende politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 <191 f.>, ferner Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 <132>). Aber auch unter diesem rechtlichen Ansatz ist es nicht möglich, die Entscheidung der Vorinstanz zu bestätigen.

Zunächst einmal ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht eindeutig, ob das Berufungsgericht bereits aus der Art der von ihm festgestellten Mißhandlungen von Häftlingen in einem türkischen Militärgefängnis auf deren politischen Charakter schließen will. Die Formulierung, daß die Art der Folterungsmaßnahmen "ohne weiteres" zu dem Schluß zwängen, sie seien gegen die Gesinnung des politischen Gegners gerichtet, deutet darauf hin, daß sich das Berufungsgericht der Suche nach den Beweggründen für diese Vorgänge enthoben gesehen haben könnte. Das stünde mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht im Einklang. Allein aus der Art der im Berufungsurteil geschilderten Übergriffe in Militärstrafverfahren können hinreichend gesicherte Erkenntnisse über die Verfolgungsmotivation nicht "ohne weiteres" gewonnen werden. Die entwürdigende Behandlung von Gefangenen muß nicht - wie die Vorinstanz meint - schon dann politisch motiviert sein, wenn sie nicht nur der Erzwingung von Aussagen dient. Wenn derartige Mißhandlungen und Quälereien zur Demütigung der Betroffenen oder aus reinem Sadismus erfolgen, so begründet dies allein ihren politischen Charakter noch nicht (BVerwGE 67, 184 <194>; Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 3.84 - a.a.O.). Soweit allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts über einen "in Strafverfahren gegen Anhänger kommunistischer Organisationen" zu erwartenden Einsatz von Folter dahin zu verstehen ist, daß diese Übergriffe nur oder jedenfalls doch häufiger sowie härter diesem Personenkreis und nicht den Kommunisten ebenso wie allen anderen Insassen eines Militärgefängnisses widerfahren, ließe sich hierauf an sich die Annahme eines sogenannten "Politmalus" gründen. Der eher formelhaften Wiedergabe der von dem erkennenden Senat entwickelten Grundsätze läßt sich aber nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, daß das Berufungsgericht das Asylbegehren des Klägers tatsächlich unter Anlegung dieser Maßstäbe gewürdigt hat. Das gilt auch angesichts der Feststellung, daß seit dem Militärputsch von mindestens 200 Foltertoten die überwiegende Mehrzahl aus "linken" Kreisen stammte. Insbesondere würde die Schlußfolgerung der Vorinstanz, die Strafverfahren zielten auf die Ausschaltung des politischen Gegners, nur dann politische Beweggründe zu Tage treten lassen, wenn diese Ausschaltung gerade Folge eines der abweichenden Gesinnung geltenden Zugriffs und nicht lediglich der Ahndung des kriminellen Gehalts der Tat wäre.

Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, denn das Berufungsurteil könnte selbst dann keinen Bestand haben, wenn dem Berufungsgericht in der Beurteilung des politischen Charakters von Strafverfahren gegen Mitglieder oder Anhänger kommunistischer Organisationen vor türkischen Militärgerichten zu folgen wäre. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als politisch Verfolgten anzuerkennen, würde nämlich voraussetzen, daß der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat überhaupt einer derartigen staatlichen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Die hierzu im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen reichen jedoch für die - zur Bejahung erforderliche - Annahme guter Gründe für eine Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, der Kläger "habe glaubhaft gemacht", daß er in der Türkei Anhänger von Dev Yol gewesen ist und für Dev Yol Propaganda getrieben und an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat. Seine Ausführungen hierzu lassen aber nicht erkennen, daß es sich insoweit die für seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewißheit (vgl. dazu BGHZ 53, 245 <256>) verschafft hat, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen muß, daß das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Das Berufungsgericht bleibt damit hinter den Anforderungen zurück, nach denen eine tatrichterliche Feststellung für das Revisionsgericht als verbindlich gelten muß. Es hat keinen von ihm feststehend erachteten, sondern lediglich für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt unter Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG subsumiert und damit zugleich unter Verkennung der in BVerwGE 55, 82 enthaltenen Grundsätze gegen materielles Recht verstoßen. Zwar heißt es dort, daß wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung genüge. Damit war jedoch nicht gemeint, daß der Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben sein sollte, und erst recht nicht, daß eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß den prozessualen Vorschriften des § 294 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO (hierzu mit Recht kritisch Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann, Komm. zum Asylverfahrensgesetz, 1983, Vorbem. 118 zu § 1 am Ende; a.A. allerdings Marx-Strate, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, 1982, § 12 Rdnr. 32) ausreichend sein sollte. Ausgangspunkt dieser Ausführungen in dem genannten Urteil ist zunächst der allgemeine Grundsatz, daß das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewißheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BGHZ 53, 245 <256>). Darüber hinaus berücksichtigt diese Rechtsprechung die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Asylsuchenden, indem sie den Tatsachengerichten nahelegt, dessen eigenen Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und den Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Die Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings bestehen - häufig - im Fehlen der üblichen Beweismittel. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Asylanerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, daß sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, daß neben der Einlassung des Asylbegehrenden keine Beweismittel zur Verfügung stünden. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen (BGH LM § 286 <C> ZPO Nr. 64); das gilt für das Asylverfahren mit seinen typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Asylsuchenden auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muß - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, daß sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt.

Das gilt im übrigen, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen hinzuzufügen ist, auch hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob aufgrund des im vorstehenden Sinne glaubhaften individuellen Schicksals des Asylsuchenden die Gefahr politischer Verfolgung droht (bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist). Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein "voller Beweis" nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, daß das Gericht von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose drohender politischer Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muß (vgl. zur Prognose Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25, § 32 Nr. 4 S. 11 f.).

Eine derartige feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Vielmehr liegt nach der Fassung der Urteilsgründe die Annahme nahe, daß die Vorinstanz schon ihre Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, der sich zunächst als politisch nicht tätig gewesener CHP-Anhänger bezeichnet hatte, nicht zur Gänze hat überwinden können. So heißt es zwar einerseits in den Entscheidungsgründen, "der Senat sei davon überzeugt, daß der Kläger ... vor dem Verwaltungsgericht wahrheitsgemäß ausgesagt" habe (Urteil S. 11), andererseits soll aber die Glaubhaftigkeit der gerichtlichen Angaben des Klägers durch die aus seinem gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringen herrührenden Bedenken "nicht nachhaltig erschüttert" worden sein (Urteil S. 9). Sein Vorbringen erscheine "nachvollziehbar" (Urteil S. 9, 10); die Aussage des vom Berufungsgericht gehörten Zeugen B liefere Anlaß und Grundlage dafür, einen bestimmten Sachverhalt" ernsthaft in Betracht zu ziehen" (Urteil S. 8). Damit wird die nach § 108 Abs. 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewißheit nicht offengelegt, und es erweisen sich die diesbezüglichen Wendungen des Urteils auch nicht etwa - wie der Senat ebenfalls erwogen hat - als mißglückte Formulierungen dafür, daß das Berufungsgericht von der Tätigkeit des Klägers für Dev Yol im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO überzeugt sei, zumal bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden kann (BVerwG, Beschluß vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 - Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 6).

Von den vorangegangenen Erwägungen abgesehen, kann das Berufungsurteil noch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Die vom Berufungsgericht angenommenen Aktivitäten des Klägers für Dev Yol unterstellt, hat die Vorinstanz hieraus mit einer Begründung auf eine dem Kläger deswegen drohende politische Verfolgung geschlossen, die diese Schlußfolgerung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu tragen vermag. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger drohe als Anhänger der Dev Yol ein Staatsschutzverfahren, weil Dev Yol die "am stärksten verfolgte Gruppierung in der Türkei" sei, beruht der Sache nach auf der freilich nicht ausdrücklich so bezeichneten Annahme, insoweit bestehe eine Gruppenverfolgung. Nur unter dieser Voraussetzung hätte die Vorinstanz aus den Maßnahmen gegen die ganze Gruppe den Rückschluß ziehen dürfen, daß der Kläger als der Gruppe zugehörig von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person unmittelbar betroffen ist. Eine Gruppenverfolgung liegt jedoch im Gegensatz zur Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit, bei der aus bestimmten Anlässen einzelne oder einige Mitglieder aus einer Gruppe herausgegriffen und einer politischen Verfolgung unterworfen werden, nur dann vor, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß jedes einzelne Mitglied der Gruppe allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat (Senatsurteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 und vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 27, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Erst dann ist jeder Gruppenangehörige als persönlich mitbetroffen anzusehen. Legt man diese Maßstäbe an, so fehlt es im vorliegenden Fall an tatsächlichen Feststellungen für eine Gruppenverfolgung der Mitglieder und Anhänger von Dev Yol. Lagen aber deren Voraussetzungen nicht vor, so hätte die Vorinstanz Anhaltspunkte dafür suchen müssen, aus welchen besonderen, gerade in ihrer Person liegenden Gründen bestimmte Anhänger von Dev Yol wegen eines Staatsschutzdeliktes angeklagt werden und inwiefern auch der Kläger ein solches Schicksal zu erwarten hätte. Die Aufklärung derjenigen Kriterien, die für die Anklageerhebung nur gegen einen Teil der Mitglieder jener Gruppierung bestimmend sind, und demzufolge die Zuordnung des Klägers zu diesem oder dem nicht gefährdeten Personenkreis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Zugriff auf jedes beliebige Mitglied nicht ausgeschlossen werden kann.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht zulassen. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Sofern das Oberverwaltungsgericht sich nach Maßgabe des hierfür geltenden Gewißheitsgrades von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags über seine fluchtauslösende politische Betätigung überzeugen kann, wird es der Frage nachgehen müssen, ob nach den Maßstäben, die der erkennende Senat dafür in seinem erwähnten Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - (a.a.O.) entwickelt hat, eine Gruppenverfolgung für Anhänger oder Mitglieder von Dev Yol anzunehmen ist. Ist dies nicht der Fall, wird zu prüfen sein, ob der Umstand, daß nicht jeder Anhänger von Dev Yol mit einer Anklage wegen Staatsschutzdelikten konfrontiert wird, seine Erklärung etwa darin findet, daß der türkische Staat nicht gegenüber jedem von ihnen, auch wenn ihm deren politische Bindung bekannt ist, ein Verfolgungsinteresse hat. Daher bedarf der Aufklärung, ob nicht etwa nur "Funktionäre" in hervorgehobener Stellung und solche Mitglieder Verfolgung befürchten müssen, die mit auffälligen Verhaltensweisen öffentlich in Erscheinung getreten sind und der Staatsmacht vornehmlich wegen ihrer besonderen Aktivitäten gefährlich erscheinen. Dem Kreis dieser Personen wäre der Kläger im Hinblick auf seine Gewalttätigkeit möglicherweise zuzurechnen. Der Kläger ist allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dabei nicht weiter aufgefallen; ob seine Gewaltanwendung Folgen hatte, ist nicht bekannt. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind irgendwelche Maßnahmen gegen ihn seinerzeit nicht getroffen worden. Daraus ergeben sich erhebliche Zweifel jedenfalls daran, ob heute noch ein auf Staatsschutzrecht gegründetes Verfahren gegen den Kläger eingeleitet werden würde. Daß verschiedene Bestimmungen des türkischen Staatsschutzrechts vor allem in ihren Randbereichen mangels ausreichender Begriffs- und Trennschärfe kaum geeignet sein mögen, die unter Strafe gestellte Tat von einer straflosen Handlung zu unterscheiden, erübrigt nicht die in jedem Einzelfall erforderliche Prüfung der Frage, inwiefern gerade der Kläger derartiges nach den in seinem Fall gegebenen Umständen befürchten muß. Bei der erneut vorzunehmenden Würdigung der Verfolgungsfurcht des Klägers wird daher vor allem von Bedeutung sein, ob es Hinweise darauf gibt, daß der türkische Staat bereits die bloße Mitgliedschaft in der Dev Yol und die Werbung für deren Gedankengut zum Anlaß für Repressalien nimmt oder ob Anhänger dieser Vereinigung unbehelligt bleiben, solange sie den staatlichen Organen nicht als Rädelsführer und - aus deren Sicht - öffentliche Unruhestifter auffallen und sich nicht an militanten Auseinandersetzungen oder sonst strafbaren Handlungen beteiligen.

Für eine dem Asylbewerber wegen seiner Gewalttätigkeit drohende Verfolgung wird im Ausgangspunkt aber anzunehmen sein, daß sie der Gewaltanwendung oder der Unterstützung von Gewalt durch die Mitgliedschaft in einer gewaltbejahenden Gruppierung gilt. Denn ebenso wie ein Zugriff wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung regelmäßig die politische Verfolgungsabsicht erweist, verstärkt sich grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer auf den kriminellen und nicht den politischen Gehalt der Tat beschränkten Reaktion, je gravierender die Mittel sind, mit denen der Gesinnungstäter die Ordnung der von ihm abgelehnten Staatsmacht bekämpft. Dennoch bedarf es aber auch unter solchen Umständen der zusätzlichen Prüfung, ob eine derartige Verfolgung der Gewaltanwendung nicht mit Rücksicht auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers nur Vorwandcharakter tragen oder nach Art und Ausmaß voraussichtlich eine erhebliche Verschärfung erfahren und insoweit daher politischen Verfolgungscharakter tragen wird. Dabei wird, wie bereits erläutert, darauf Bedacht zu nehmen sein, ob in der Heimat des Klägers politisch engagierte Bürger regelmäßig unbehelligt bleiben, soweit sie ihre politische Überzeugung äußern, und erst dann mit Repressalien rechnen müssen, wenn darüber hinausgehend begründeter Verdacht auf staatsgefährdende Betätigung besteht. Läge es so, dann spräche wenig dafür, daß der Kläger staatliche Sanktionen wegen seiner Gesinnung befürchten muß (BVerwGE 67, 195 <201 f.>). Hierüber wird durch Auskünfte unterrichteter Stellen verhältnismäßig zuverlässig Aufschluß zu erlangen sein. Demgegenüber darf auch hier nicht entscheidend darauf abgehoben werden, daß weit gefaßte Tatbestände des Staatsschutzrechts die Möglichkeit eröffnen, daß sich die Strafverfolgungsorgane ihrer zu politischer Verfolgung bedienen können.

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