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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 5 StR 27/20

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht zu Beginn der Würdigung der Einlassung des Angeklagten unzutreffend auf die nur für belastende (Zeugen-)Aussagen geltende „Null-Hypothese“ verwiesen hat, liegt im Ergebnis kein Rechtsfehler vor. Denn die Strafkammer hat die in sich unschlüssigen Angaben des Angeklagten inhaltlich anschließend nach den ebenfalls in Bezug genommenen zutreffenden Maßstäben (BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16) geprüft.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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