Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2026 – 9 S 741/26
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHBW:2026:1027.9S741.26.00
- Normenkette
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 LogopG, § 3 Abs. 2 LogopG, § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO
Leitsatz
Verwaltungsbehörden und Gerichten ist es nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für einen Widerruf einer Erlaubnis zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung ergeben. Die im Strafrecht geltende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung steht berufsrechtlichen Maßnahmen anknüpfend an die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht entgegen.
Bei der Auflage, von der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO abhängig gemacht werden kann, handelt es sich um eine spezielle, auf den Zweck des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmung. Sie hat vornehmlich die Funktion, dem Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung zu tragen und einen angemessenen Interessenausgleich zu finden. Sie ist integraler Teil der nach Auffassung des Gerichts gebotenen vorläufigen Rechtsschutzregelung.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2026 7 K 604/26 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 11.02.2026 erhobenen Klage gegen den mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.01.2026 erfolgten Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde“ (Ziffer 1) und die Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisdokuments (Ziffer 2) wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Der angegriffene Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde“ vom 20.01.2026 nimmt Bezug auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft U. vom 25.11.2025, mit der dem Antragsteller, dem Inhaber einer Logopädie-Praxis, vorgeworfen wird, er habe sich am 26.11.2024 während eines Logopädietermins vor der damals 6-jährigen geschädigten Patientin (im Folgenden: P.) entblößt, an seinem Glied manipuliert und das Kind aufgefordert, seinen Penis anzufassen und zu berühren, was das Kind abgelehnt habe. Das Amtsgericht U. hat mit Beschluss vom 02.12.2025 die Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zugelassen und die Hauptverhandlung eröffnet. Eine Strafverhandlung hat noch nicht stattgefunden.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorliegenden Tatsachen in berufsrechtlicher Hinsicht voraussichtlich als unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 LogopG anzusehen. Auch die in Ziffer 2 verfügte Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisdokuments gemäß § 52 Satz 1 LVwVfG sei voraussichtlich rechtmäßig. Das besondere Dringlichkeitsinteresse liege vor.
A. Der Antragsteller wendet sich in Bezug auf Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gegen die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Tatsachengrundlage und die darauf aufbauende Prognose seiner berufsrechtlichen Unzuverlässigkeit.
1. Er rügt, das Verwaltungsgericht stütze seine Annahme einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ der Tatbegehung maßgeblich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft U. vom 25.11.2025 als ersten Baustein. Es behandele die dort genannten Anknüpfungstatsachen faktisch wie die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils. Einer Anklageschrift, also der einseitigen Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass aus ihrer Sicht eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich sei, fehle, da noch keine förmliche Beweisaufnahme stattgefunden habe, die spezifische Richtigkeitsgewähr, die das Bundesverwaltungsgericht für Urteile und Strafbefehle annehme.
Mit diesen Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16.01.1991 1 BvR 1326/90 -, juris Rn. 21) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.04.1998 3 B 174.97 -, juris Rn. 4) ist es den Verwaltungsbehörden und den Gerichten nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für einen Widerruf der Approbation ergeben. Nichts anderes gilt für den Widerruf einer Erlaubnis zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung. Die Behörde ermittelt nach § 24 Abs. 1 LVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen. Ebenso erforschen nach § 86 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt von Amts wegen. Sie sind an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Zu den dabei zu berücksichtigenden Erkenntnismitteln gehören auch die Akten eines durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Wenn dies nach der genannten Rechtsprechung uneingeschränkt für Akten eines Ermittlungsverfahrens gilt, das nicht zur Anklageerhebung geführt hat, sondern nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, können die Erkenntnisse aus der Anklageschrift auch dann berücksichtigt werden, wenn wie hier die Hauptverhandlung zwar eröffnet worden ist, das strafgerichtliche Verfahren aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch insoweit besteht kein gesetzliches Verwertungsverbot. Die im Strafrecht geltende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung steht berufsrechtlichen Maßnahmen anknüpfend an die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ebenfalls nicht entgegen, da es den Verwaltungsbehörden und Gerichten nicht verwehrt ist, die Ermittlungsergebnisse der Polizei und der Staatsanwaltschaft einer eigenständigen Bewertung der von einer weiteren Berufsausübung ausgehenden Gefahren zu unterziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 1 BvR 1326/90 -, juris Rn. 15, 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2019 13 A 897/17 -, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2021 7 L 817/21 -, juris Rn. 11). Aus dem vom Antragsteller genannten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.02.2016 8 ME 213/15 -, juris Rn. 13) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Die Annahme des Antragstellers, in einem solchen Fall beruhe die behördliche Entscheidung notwendigerweise auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage, trifft nicht zu. Allerdings sind Behörden und Gerichte mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet, die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens einer kritischen Würdigung zu unterziehen und den Sachverhalt gegebenenfalls in eigener Verantwortung weiter aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 28.04.1998 3 B 174.97 -, juris Rn. 4). Entgegen der Annahme der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens das vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Privatgutachten von Dr. R. vom 02.02.2026 lag ihm noch nicht vor kritisch gewürdigt und ist zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die der Anklage zugrunde gelegten rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen (siehe unten 2.).
2. Der Antragsteller wendet ein, das Verwaltungsgericht verwerte als zweiten Baustein seiner Entscheidung das aussagepsychologische Gutachten von Frau Dr. A. vom 12.11.2025, ohne sich mit den bereits aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Bedenken gegen die Aussagequalität und die Vernehmungssituation sowie mit den durch das erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Privatgutachten von Dr. R. vom 02.02.2026 aufgezeigten methodischen Mängeln auseinanderzusetzen. Es habe nicht geprüft, ob die in den Ermittlungsakten dokumentierte Aussageentstehung insbesondere die Art der polizeilichen Vernehmung des Kindes, seine nur „bedingt“ attestierte Aussagetüchtigkeit und die sprachlichen Einschränkungen eine tragfähige Grundlage für die Annahme eines belastbaren, erlebnisfundierten Kerngeschehens böten. Das zentrale Belastungsmittel (die kindliche Aussage) weise ausweislich der Ermittlungsakten und des Privatgutachtens erhebliche aussagepsychologische Defizite auf. Hinzu komme, dass die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK im Stadium des lediglich angeklagten, nicht rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalts die Verwaltungsgerichte zu besonderer Zurückhaltung verpflichte. Diese Einwände vermögen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, das Gutachten treffe inhaltlich schlüssig und methodisch nachvollziehbar auf Basis der dargestellten Anknüpfungstatsachen die Feststellung, bei der Aussage der Patientin sei weder von einer Fantasiegeschichte noch von einer fremdsuggerierten Scheinerinnerung auszugehen und die Gesamtkonstellation weise auf einen Erlebnisbezug hin.
a) Im Einzelnen rügt der Antragsteller, aus dem Vermerk der Kriminalpolizei vom 27.11.2024 ergebe sich, dass das Kind wegen nicht vollständiger Deutschkenntnisse undeutlich gesprochen und die Befragung sich insgesamt schwierig gestaltet habe. Das Kind habe keinen freien Bericht des Ablaufs der Logopädiestunde liefern können und nur „bedingt konkrete Antworten“ auf Nachfragen gegeben. Wie der Gutachter Dr. R. herausgearbeitet habe, sei die polizeiliche Vernehmung durch wiederholte, teilweise suggestive Fragen, Themen- und Fokussprünge sowie das Einschalten des Vaters geprägt gewesen und die Aussage reduziere sich im Kern auf fragmentarische Versatzstücke, die erst durch Interpretation und Strukturierung seitens der Beamten und später der Gutachterin Dr. A. zu einem scheinbar zusammenhängenden Geschehen verdichtet worden seien. Die Aussage des Kindes drehe sich in mehreren Schleifen um dieselben knappen Fragmente („lange Popo“, „anfassen“, „trinken“), ohne dass ein kohärentes narratives Gerüst entstehe. Die Beamtin selbst habe am Ende resümiert, man bekomme es „nicht besser hin“ und habe „es noch nicht so ganz verstanden“. Vor diesem Hintergrund hätte ein aussagepsychologisches Gutachten gemessen an den vom Bundesgerichtshof formulierten Standards zunächst die Aussagetüchtigkeit des Kindes umfassend prüfen und offenlegen müssen, welche sprachlichen, kognitiven und entwicklungsbedingten Einschränkungen vorliegen und wie sie die Fähigkeit zur Bildung und Mitteilung einer verlässlichen Aussage beeinflussten. Erforderlich sei insbesondere eine klare Darstellung der Anknüpfungstatsachen zur Entwicklung des Kindes, zu Sprachstand, eventuellen Entwicklungsverzögerungen und zur Vernehmungssituation. Diese Rügen bleiben ohne Erfolg.
Die Rügen sind entgegen der Annahme des Antragsgegners allerdings nicht schon deshalb unbeachtlich, weil das Privatgutachten von Dr. R. vom 02.02.2026 erst nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden ist. Denn das Verwaltungsprozessrecht erlaubt und gebietet, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Beschwerdeverfahren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegt werden, die aber wie hier über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2022 3 B 1.22 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 26.03.2025 1 LA 185/23 -, juris Rn. 32).
Die Rügen haben indes keinen Erfolg, weil Dr. A., wie sich aus ihren Ausführungen im Gutachten unter „II. Formaler Rahmen der Begutachtung“ im zweiten Absatz ergibt, die Aussagetüchtigkeit der im Zeitpunkt des Vorfalls sechsjährigen P. geprüft und die Ergebnisse im Rahmen des Gutachtens auch offengelegt hat. Sie hat hinsichtlich der sprachlichen, kognitiven und entwicklungsbedingten Einschränkungen berichtet, dass die vernehmende Polizeibeamtin in Bezug auf die schwierige Gestaltung der Vernehmung am 27.11.2026 in deren Nachgang vermerkt habe, dass das Mädchen nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfüge und einen entwicklungsverzögerten Eindruck gemacht habe. Dieser Eindruck der Polizeibeamtin, die P. nur während der kurzen Zeit der Vernehmung erlebt hat, bedeutet aber nicht, dass die Gutachterin Dr. A. zur Annahme eines begründeten Verdachts von Entwicklungsverzögerungen gezwungen gewesen wäre. Vielmehr hat sie während der Exploration eigene im Gutachten auf Seite 11 dargestellte Feststellungen getroffen, wonach P. Schwierigkeiten habe, sich auszudrücken, während ihr passives Sprachverständnis weitestgehend altersgerecht scheine. Sie verstehe Aufforderungen, führe sie korrekt aus, könne sich aber auf Deutsch nicht flüssig ausdrücken, mache vor allem bezüglich der Zeiten noch grammatikalische Fehler und suche nach Worten. Sie dokumentiert ihre weiteren Beobachtungen zum (altersentsprechenden) Entwicklungsstand von P. und verweist zudem auf den Bericht der mit P. über längere Zeit vertrauten Erzieherin, wonach P. große Teile des deutschen Wortschatzes fehlten, sie mit dem Verstehen der deutschen Sprache aber keine Probleme habe und Logopädie vor allem wegen ihrer Artikulationsprobleme empfohlen worden sei. Die unter Bezugnahme hierauf unter „VI. Befund“ getroffene Annahme, gravierende Entwicklungsstörungen oder außergewöhnliche Beeinträchtigungen schienen nicht vorzuliegen, ist daher ebenso nachvollziehbar wie die Annahme, P. sei aus entwicklungspsychologischer Perspektive grundsätzlich aussagetüchtig. Die Einschränkungen in der Aussageleistung sieht Dr. A nachvollziehbar am ehesten in den sprachlichen Defiziten des Mädchens begründet, wobei sie überzeugend auf die von ihr erhobene Verbalstichprobe (Schilderung der Einschulung) verweist. Aus den Äußerungen des anwesenden Dolmetschers schließt sie zudem, dass P. Arabisch deutlich flüssiger spreche als Deutsch (so unter VII. Integrative aussagepsychologische Bewertung). Vor diesem Hintergrund kommt sie zu dem begründeten Schluss, dass die Aussagetüchtigkeit von P. sicherlich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben sei. Dass diese Feststellungen die Annahme der im konkreten Fall bejahten Aussagetüchtigkeit nicht trügen, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller wendet ein, die Bewertung der Gutachterin, die Zeugin sei „grundsätzlich aussagetüchtig“, blende den erheblichen Unterschied zwischen einer generellen Aussagetüchtigkeit im Sinne des Ausschlusses gravierender psychischer Störungen einerseits und der spezifischen, fallbezogenen Tüchtigkeit eines sechsjährigen, sprachlich eingeschränkten Kindes andererseits aus, ein komplexes, vermeintlich sexuelles Geschehen eigenständig zu schildern. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Das Geschehen im konkreten Fall kann schon nicht als sonderlich komplex angesehen werden. Daher ergeben sich trotz der sprachlichen Einschränkungen des Mädchens keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich seiner Aussagetüchtigkeit im konkreten Fall.
Die Gutachterin Dr. A. hat auch offengelegt, dass und warum sie vor dem Hintergrund der sprachlichen Schwierigkeiten auf die Durchführung von Testverfahren verzichtet hat. Der Hinweis von Dr. R., dass es eine Reihe von sprachfreien (sowie auch kulturfairen) standardisierten Untersuchungsverfahren, einschließlich Tests gebe, vermag diese Einschätzung der Gutachterin Dr. A. nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Nach der vom Antragsteller genannten Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteil vom 21.09.1965 1 StR 269/65 -, juris Rn. 7) begründet es keine Zweifel an der Sachkunde eines Gutachters, wenn er einen bestimmten Test, der ihm zur Verfügung steht, nicht anwendet, weil er ihn nicht für erforderlich hält. Vielmehr bleibt es dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erarbeitet (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 1 StR 618/98 -, juris Rn. 17). Da weder der Antragsteller noch Dr. R. angeben, welche konkreten Untersuchungsverfahren bzw. Tests im vorliegenden Fall die Aussagetüchtigkeit des sechsjährigen Mädchens entgegen der Annahme von Dr. A. hätten objektivieren können, bleibt die Rüge unsubstantiiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Analyse der Aussagetüchtigkeit entsprechend den vom Antragsteller unter Verweis auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.1999 formulierten Standards nicht hinreichend sorgfältig gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere geht sie auf die von Dr. A. zur Beurteilung der individuellen Aussageleistung erhobene Verbalstichprobe kaum ein, obwohl sie ein wesentliches Element des Gutachtens darstellt. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde konkret auf, dass die Darstellung von Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht hinreichend transparent wäre. Die Rüge des Gutachters Dr. R., die seitens des Kindergartens und der Eltern erhobenen Informationen seien unsystematisch, erbringt dies nicht.
b) Der Antragsteller rügt ferner, die polizeiliche Vernehmung sei nicht als freier Bericht angelegt gewesen, sondern von kurzen, teils missverständlichen Fragen geprägt und schnell in eine suggestive Struktur überführt worden. Die Vielzahl suggestiver Elemente Vorgabe von Begriffen, Alternativfragen, Einbeziehen des Vaters, Deutung von Zeichnungen schaffe ein erhebliches Risiko dafür, dass das kindliche Aussageprodukt eher das Ergebnis eines interaktiven Konstruktionsprozesses sei als eine originäre, erlebnisfundierte Schilderung.
Allein die Schwierigkeiten der Aussageerhebung, insbesondere der Umstand, dass das sechsjährige Mädchen aufgrund seiner sprachlichen Einschränkungen keine zusammenhängende Schilderung in einem Stück hervorbringen konnte, begründen aus Sicht des Senats angesichts des recht einfachen Sachverhalts keine Zweifel am wesentlichen Ablauf der Ereignisse. Die Beschwerde nennt unter Bezugnahme auf Seite 11 des Gutachtens von Dr. R. folgende Fragmente, um die sich „in mehreren Schleifen“ die Aussagen von P. gedreht hätten:
- „Abu. Die hat eine lange Popo. Die will mir anfassen und was trinken. Ich: nein.“
- „Abu. Die hat ein langen Popo. Die sagt, kannst du anfassen mein Popo. Ich: Nein. Die sagt, trinkt des. Ich: Nein. Nur Papa, nur Mama.“
- „Ich ein Popo gesehen. Ich: Nein, ist eklig. Im Kindergarten gesagt, nicht in die, in eine andere Logopädie gehen.“
Schon diese Fragmente, von denen die ersten beiden die Antwort von P. auf die Frage sind, was geschehen sei, geben im Wesentlichen an, was passiert ist, sofern man die weiteren Angaben der P. dazu berücksichtigt, wer „Abu“ ist (der Antragsteller) und was sie mit dem „langen Popo“ meint, den sie mit „in die Beine“ und „vorne“ durchaus konkreter als Penis beschreibt. Eine „zeitlich und sachlogisch gegliederte Schilderung des Geschehens“, die von der Beschwerde vermisst wird, kann angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten, der konkreten Umstände und vor allem des geringen Alters des Mädchens nicht erwartet werden.
Auch nennt die Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür, dass missverständliche Fragen der Polizeibeamtin oder ein vorschneller Fokuswechsel einen eigenständigen Bericht verhindert hätten. Die insoweit allenfalls pauschale Bezugnahme auf das 35 Seiten umfassende Gutachten von Dr. R. erhellt Derartiges ebenfalls nicht. Insbesondere der Vorwurf einer „suggestiven Struktur“ der Vernehmung ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Die Frage der Polizeibeamtin: „…das was der heute gemacht hat mit dem Popo und so, ja, hat er das heute zum ersten Mal gezeigt oder hat er das schon mal gezeigt?“ greift mit „Popo“ einen Begriff auf, den P. zuvor selbst verwendet hat. Das Verb „zeigen“ hat P. zwar nicht verwendet, sondern nur gesagt, sie habe „ein Popo gesehen“. Allein, dass sie das Verb in der folgenden Aussage wiederholt, gibt indes keinen Anlass zu der Annahme, damit sei die Schilderung in eine andere Richtung gelenkt worden. Sie wiederholt das Wort im Folgenden auch nicht mehr, sondern antwortet auf die neuerliche Frage, was mit dem Popo passiert sei, „die hat ein lange Popo in die Beine, (unverständlich) und dann hat sie genommt.“ Die Alternativfrage („hat er das heute zum ersten Mal gezeigt oder schon mal?“) erscheint im konkreten Kontext ebenfalls nicht bedenklich, da die Polizeibeamtin bereits zuvor offen gefragt hatte, aber von P. wohl nicht richtig verstanden worden ist. Nicht suggestiv erscheint auch die Erläuterung des Vaters, dass seine Tochter den „Popo vorne“ meine. Zwar wird der Begriff von P. im weiteren Verlauf aufgenommen („Die hat eine, eine Popo gehabt vorne. Dann hat gesagt, kannst du trinken und anfassen. Ich habe gesagt „nein".), es gibt aber auch hier keine Anzeichen, dass ihre Aussage dadurch eine andere Wendung genommen hätte. Denn von einem „langen“ Popo hat sie auch vorher schon gesprochen und damit nicht das Gesäß gemeint. Weshalb die wiederholte Frage, was der Antragsteller mit „Popo“ gemacht habe, die P. erkennbar zu einer freien Schilderung veranlassen sollte, problematisch sein sollte, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor und ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, es seien Abläufe unterstellt worden. Die Formulierung „als er das gemacht hat mit dem Popo…“ nimmt lediglich Bezug auf vorausgegangene Aussagen der P., sie habe den „langen Popo“ gesehen. Dies umfasst, dass der Antragsteller etwas getan, nämlich zumindest ihn sichtbar gemacht hat. Inwieweit die Einbeziehung der von P. angefertigten Zeichnung suggestiv wäre, wird ebenfalls nicht dargelegt. Die Polizeibeamtin vermerkt zwar schriftlich im Protokoll in Parenthese -, dass P. einen Penis zeichnet. Sie benennt das, was P. gezeichnet hat, im weiteren Verlauf der Vernehmung selbst aber nicht als solchen, sondern nur als „das“ oder „das Ding da“. Anhaltspunkte dafür, dass die der Anklage zugrunde gelegte Aussage der P. eher das „Ergebnis eines interaktiven Konstruktionsprozesses […] als eine originäre, erlebnisfundierte Schilderung“ sei, erbringt die Beschwerde damit nicht. Die unter Bezugnahme auf Seite 23 des vorgelegten Privatgutachtens von Dr. R. erhobene Rüge, Dr. A. habe übergangen, dass im weiteren Gang der Vernehmung mitunter problematisch, nämlich per Vorgabe bzw. konfirmatorisch gefragt bzw. vorgegangen worden sei, bleibt ebenfalls unsubstantiiert. Denn die Beschwerde verhält sich nicht zu den multiplen Schutzfaktoren gegen suggestive Einflüsse, die Dr. A in ihrem Gutachten konkret aufgezeigt hat.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter Bezugnahme auf Seite 23 des vorgelegten Privatgutachtens von Dr. R., die Gutachterin Dr. A. habe die dokumentierten Vernehmungsbesonderheiten nur selektiv wiedergegeben und damit in ihrer Darstellung den Eindruck einer viel geordneteren, kohärenten Aussage erweckt, als er sich aus der Videovernehmung ergebe. Auch diese Rügen vermögen die Aussagekraft des Gutachtens von Dr. A. nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Dr. R. moniert auf der genannten Seite seines Gutachtens zum einen, Dr. A. habe nicht ermittelt, unter welchen konkreten Umständen die Äußerungen des Mädchens gegenüber der Mutter erfolgt seien, „in Bezug zu den Reaktionen bzw. eventuellen Bemerkungen oder Fragen der Mutter“. Dr. A. hat indes im Gutachten unter III. bei „Aussageentstehung“ ausgeführt, dass die Mutter bei ihrer Befragung am 27.11.2024 angegeben habe, P. sei direkt zu ihr ins Wartezimmer gekommen und habe von dem Vorfall erzählt. Dass es bei der Anzeige am 26.11.2026 auf dem Polizeirevier E. noch geheißen hatte, P. habe ihrer Mutter auf dem Weg nach Hause von dem Vorfall erzählt, und die Mutter bei ihrer eigenen Befragung zunächst gesagt hatte, P. habe ihr sofort davon erzählt, als sie rausgekommen sei, und wenig später, es sei nach dem Gang hinaus gewesen, erachtet der Senat nicht als wesentliche Abweichungen, die zwingend hätten wiedergegeben werden müssen. Die Mutter hat die Angabe auf dem Polizeirevier, „sofort als sie rausgekommen ist“, auf die Frage gemacht, ob P. direkt davon erzählt habe oder ob sie da erst daheim gewesen seien. Mit ihrer Angabe, „später als sie dann rausgekommen ist, sind wir runter auf die Straße und draußen hat sie mir dann davon erzählt“, hat sie die erste Angabe daher nur präzisiert. Zudem hat Dr. A. unter V. 5 „Gespräch mit der Mutter“ festgehalten, dass die Mutter bei ihr angegeben habe, P. habe, als sie zum Fahrstuhl gegangen seien, von sich aus angefangen zu erzählen und habe sie (die Mutter) gefragt, warum er (der Logopäde) so etwas von ihr verlangt habe. Damit hat sie hinreichend ermittelt, unter welchen Umständen die Aussage entstanden ist, dass P. nämlich spontan von sich aus von dem Vorfall berichtet habe, ohne dass zunächst wohl intensivere Nachfragen erfolgt seien. Insoweit vermag der Senat weder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben noch methodische Mängel bei der Erhebung dieser Angaben zu erkennen.
Die Beschwerde berücksichtigt bei ihrer Rüge, die Darstellung von Dr. A. vermittele fälschlicherweise eine relativ geordnete bzw. inhaltliche klare Angabe des Geschehens, zudem nicht, dass die Gutachterin bei der Darstellung im Vorspann zu III. ausdrücklich vermerkt hat, dass der Inhalt der Akte mithin auch das Vernehmungsprotokoll als bekannt vorausgesetzt wird und nur die Informationen wiedergegeben werden, die für die aussagepsychologische Begutachtung relevant sind. Bei der nachfolgenden Wiedergabe des Aussageinhalts wird deutlich, dass es sich um eine Zusammenfassung handelt, und durch die Zitate und die Angabe der Seitenzahlen auch klar erkennbar, dass die Aussage der P. nicht chronologisch, sondern nur „fragmentarisch“ erfolgt ist. Angesichts dessen teilt der Senat nicht den Vorwurf, die dokumentierten Vernehmungsbesonderheiten seien selektiv wiedergegeben und die Anforderungen an Transparenz nicht erfüllt. Zudem räumt Dr. R. ein, dass im Gutachten zur Person der Zeugin ausgeführt worden sei, dass das Mädchen einen eigenen (freien) Bericht nicht habe leisten können, ebenso, dass bei der Vernehmung nicht hätte geklärt werden können, ob Vergleichbares bereits schon mal geschehen sei und wie es zu einem Entblößen des Genitals gekommen sei. Dass er der Auffassung ist, diese Angaben seien nicht an der richtigen Stelle genannt worden, vermag erhebliche methodische Mängel, die der Verwertbarkeit des Gutachtens entgegenstünden, nicht zu begründen. Es erhellt sich auch nicht, weshalb Dr. A. in ihrem Gutachten hätte ausführen müssen, dass eine Aussage der P. von den Polizeibeamtinnen erst hätte „herausgearbeitet“ werden müssen.
c) Methodische Defizite des Gutachtens von Dr. A vermag der Senat auch hinsichtlich der Begutachtung anhand fallbezogener Alternativhypothesen nicht zu erkennen. Der Antragsteller rügt, die Gutachterin hätte angesichts der Störfaktoren ein suggestiv geprägtes, nicht erlebnisfundiertes Aussagegeschehen als ernsthafte Alternativhypothese in Betracht ziehen und prüfen müssen. Das Privatgutachten zeige, dass gerade die Art der Vernehmung, die Rolle der Eltern und die knappe, fragmentarische Natur der kindlichen Äußerungen starke Anhaltspunkte für die Plausibilität der Alternativhypothesen lieferten, ohne dass diese im Gutachten von Dr. A. angemessen gewürdigt worden seien. Auch diese Einwände verfangen nicht.
Dr. A. hat in ihrem Gutachten als alternative Erklärungen für das Zustandekommen der Aussage die Hypothesen gebildet, bei der Aussage handele es sich um eine reine Fantasiegeschichte (Hypothese 1) und die Aussage sei das Produkt suggestiver Prozesse (Hypothese 2). Dass die Gutachterin die genannten Hypothesen anschließend entgegen den vom Bundesgerichtshof verlangten Standards nicht einzelfallbezogen anhand der konkreten Vernehmungssituation durchgeprüft hätte, ist nicht erkennbar. Sie hat sich mit der Möglichkeit suggestiver Prozesse auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb diese Hypothese zu verneinen sei. Dass diese Ausführungen den methodischen Standards nicht entsprächen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit die Beschwerde die Annahme von Dr. A. kritisiert, gegen suggestive Einflüsse spreche, dass die Angaben der P. spontan und nicht vor dem Hintergrund einer konkreten Erwartungshaltung erfolgt seien, wird nicht dargetan, dass diese Annahme Zweifeln ausgesetzt wäre. Dr. A. hat insbesondere ihren Eindruck, dass P. suggestive Fragen klar verneinen könne, wenn sie diese als nicht zutreffend erachte, und sich von Nahelegungen seitens Personen, mit denen sie sich emotional nicht verbunden fühle, sehr gut abgrenzen könne, unter Nennung konkreter Beispiele nachvollziehbar begründet. Sie hat weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass die im Einzelnen genannten Befunde eher gegen eine ausgeprägte Neigung P.s zu Fantasiegeschichten oder aufmerksamkeitssuchendem Verhalten sprächen. Dr. A führt weiter plausibel aus, dass und weshalb die Abweichungen des Detaillierungsgrades in P.s Aussage während der Begutachtung bei ihr ein Jahr nach dem Geschehen gedächtnispsychologisch erwartbar seien. Gegen die Verwendung der als Videoaufnahme vorliegenden Aussage von P. bei der polizeilichen Befragung als Grundlage der Realkennzeichenanalyse wendet die Beschwerde im Wesentlichen nur die von ihr geltend gemachten methodischen Probleme der Polizeivernehmung ein, die indes wie gezeigt deren Verwertbarkeit nicht einschränken. Soweit der Antragsteller auf ein „Resümee“ der vernehmenden Polizeibeamtin verweist, man bekomme es „nicht besser hin“ und habe „es noch nicht so ganz verstanden“, gibt er das Protokoll nicht exakt wieder. Es handelt sich nämlich keinesfalls um eine am Ende der Vernehmung stehende Erklärung zum Ergebnis der Befragung, sondern die Erklärung erfolgt vor dem letzten Versuch, die Vorgänge anhand einer Zeichnung näher aufzuklären. Insoweit heißt es gegenüber der sechsjährigen P. auch altersentsprechend zur Begründung, warum noch ein letzter Versuch unternommen werden soll, sie hätten es noch nicht „ganz, ganz gut verstanden“, wie das abgelaufen sei. Ein Beleg für die mangelnde Eignung der Vernehmung als Basis einer Aussageanalyse wird damit nicht erbracht.
Soweit der Antragsteller rügt, die Validität der Realkennzeichen als Indikatoren für Erlebnisbezug sei begrenzt und setze eine hinreichend umfangreiche und eigenständig produzierte Aussage voraus und das zur Verfügung stehende Aussagenmaterial sei strukturell so dürftig, dass eine valide Qualitätsanalyse im Sinne einer belastbaren Aussage zur Erlebnishaltigkeit nicht möglich sei, teilt der Senat diese Bedenken trotz der fragmentarischen Ausdrucksweise von P. nicht. Dr. A. zeigt im Einzelnen auf, dass die Realkennzeichen logische Konsistenz, Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und innerer Vorgänge etc. die Annahme eines erlebnisfundierten Kerngeschehens belegen. Dass die Angaben der P. zu karg wären, um hinsichtlich der untersuchten Indikatoren eine belastbare Schlussfolgerung zu erlauben, vermag der Senat nicht zu erkennen. Für die Annahme, die Angaben der P. blieben im Wesentlichen durchweg logisch konsistent, sind die Angaben durchaus ausreichend. Hinsichtlich kleinerer Widersprüche im Kerngeschehen führt die Gutachterin Dr. A. plausibel aus, dass diese aussagepsychologisch unter Berücksichtigung sprachlicher Defizite gewürdigt werden müssten, da sie bei Zweitsprachlern nicht notwendigerweise ein Indiz für Falschaussagen darstellten. Dies greift die Beschwerde nicht an. Dr. A. weist zudem nachvollziehbar darauf hin, dass P. zahlreiche Nebendetails, überflüssige Einzelheiten und emotionalpsychische Zustände wie Ekel nennt. Dass diese Details mit dem geschilderten Vorfall im engeren Sinne nichts zu tun haben, wie Dr. R auf Seite 34 seines Privatgutachtens ausführt, spricht gerade gegen die Annahme, dass die Aussage zu karg wäre, um Gegenstand einer validen Qualitätsanalyse zu sein. Besondere Bedeutung hat die Gutachterin Dr. A. vor allem der Umschreibung „lange Popo in die Beine“ in Verbindung mit dem von P. bei der polizeilichen Befragung gemalten Bild (Blatt 56, Blatt 67) zugesprochen und es als eindeutig kindlichen Versuch gedeutet, Unverstandenes auf eigene Weise zu beschreiben. Solche phänomengemäßen Schilderungen seien aussagepsychologisch von hoher Beweiskraft, da sie außerhalb des erklärbaren Wissenshorizonts des Kindes lägen und auf ein tatsächlich erlebtes Moment verwiesen. Dem vermag die Beschwerde nichts entgegenzusetzen. Sie geht insbesondere nicht darauf ein, dass P. in der Vergangenheit noch keine erwachsene männliche Person nackt gesehen und bislang auch keinen freien Zugang zum Internet oder gar Pornographie gehabt hatte, und sie zudem weder zu Hause noch im Kindergarten über Geschlechtsorgane oder Sexualität aufgeklärt worden war. Auch zu den von den Mitarbeiterinnen im Kindergarten beschriebenen Wesensveränderungen der P. nach dem Vorfall verhält sich die Beschwerde nicht. Entgegen der Annahme des Antragstellers geht der Senat daher davon aus, dass die Angaben der P. trotz ihrer sprachbedingt fragmentarischen Natur ein konstantes „kohärentes narratives Gerüst“ und eine tragfähige Basis für eine positive Erlebnisbeurteilung darstellen. Dr. A. hat nachvollziehbar herausgearbeitet, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Alternativhypothesen sprechen. Der Vorwurf, das Gutachten genüge nicht den Anforderungen an eine klare Trennung zwischen deskriptiver Befunddarstellung und deren Interpretation, die Benennung der verwendeten Untersuchungsmethoden und die Offenlegung der gebildeten Hypothesen, ist nach alledem nicht dargelegt.
B. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe im Eilverfahren keine Möglichkeit, die Berufsausübung eingeschränkt oder unter Auflagen zuzulassen. Er rügt, das Verwaltungsgericht verkenne die unterschiedlichen Ebenen, auf denen die materielle Unteilbarkeit einer Berufserlaubnis einerseits und die prozessuale Gestaltungsmacht des Gerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO andererseits angesiedelt seien. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Figur der „Unteilbarkeit der Zuverlässigkeit“ sei der Widerruf nach § 3 Abs. 2 LogopG tatsächlich eine „Alles-oder-Nichts“-Entscheidung. Diese materiell-rechtliche Konstruktion beantworte aber nicht die eigenständige prozessuale Frage, wie im Rahmen der gerichtlichen Eilentscheidung die Wirkungen dieses Widerrufs bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig zu gestalten seien. § 80 Abs. 5 VwGO eröffne dem Gericht insoweit eine eigenständige Entscheidungskompetenz darüber, ob und in welchem Umfang die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt werde. Dies zeige sich bereits daran, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung „ganz oder teilweise“ wiederherstellen könne. Das Verwaltungsgericht habe daher fehlerhaft aus der materiell-rechtlichen Unteilbarkeit des Widerrufs im Hauptsacheverfahren abgeleitet, es sei auch im Eilverfahren rechtlich gehindert, die Berufsausübung des Antragstellers vorläufig nur in eingeschränkter Form zuzulassen oder an Auflagen zu knüpfen. § 80 Abs. 5 VwGO gebe dem Gericht anders als § 3 Abs. 2 LogopG der Behörde keinen zwingenden Rechtsfolgenmechanismus vor, sondern verlange eine Abwägungsentscheidung. Das Gericht habe zu prüfen, welche vorläufige Regelung der Berufsausübung im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter (hier: körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung minderjähriger Patienten) angemessen sei, wobei es verfassungsrechtlich gehalten sei, das mildeste wirksame Mittel zu wählen. Gerade dann, wenn die Tatsachengrundlage der Unzuverlässigkeitsprognose wie hier nicht gesichert sei und die Unschuldsvermutung fortwirke, hätte das Gericht prüfen müssen, ob nicht zumindest eine beschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung etwa für Erwachsenentherapien oder unter Anwesenheit einer dritten Person bei Kinderbehandlungen in Betracht komme.
Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Sofortvollzug eines Widerrufs, der faktisch einem vorläufigen Berufsverbot gleichkomme, besonders intensiv in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers eingreife und angesichts seiner selbständigen Praxis dazu führe, dass seine wirtschaftliche Existenz bereits im Eilverfahren weitgehend vernichtet werde. Es hätte prüfen müssen, ob der mit dem Sofortvollzug verfolgte Schutz der Allgemeinheit nicht ebenso wirksam durch weniger einschneidende Maßnahmen hätte erreicht werden können. Gerade die vom Antragsteller vorgeschlagene ihn in seiner Berufsfreiheit am meisten belastende Beschränkung auf die Behandlung erwachsener Patienten dränge sich als milderes und sicher wirksames Mittel auf. Eine nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens geltende Auflage, wonach der Antragsteller ausschließlich erwachsene Patienten behandeln dürfe, wäre rechtlich klar bestimmbar, in der Praxis gut kontrollierbar (z.B. durch Einsicht in Terminlisten, Patientenakten, Praxisbegehungen) und könnte im Falle eines Verstoßes durch Zwangsmittel oder den erneuten Entzug der aufschiebenden Wirkung sanktioniert werden. Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ein selbständiges vorläufiges Verbot zur Ausübung des Berufes zum Inhalt, das in seinen Wirkungen über diejenigen des Widerrufs hinausgeht und damit schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Selbst wenn der angefochtene Widerruf voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, sich mithin als rechtmäßig erweisen wird, ist ein solcher Eingriff nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Widerrufs als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 1 BvR 2709/09 -, juris, Rn. 11 f.; Thüringer OVG, Beschluss vom 05.03.2026 3 EO 494/25 -, juris Rn. 11; OVG Saarland, Beschluss vom 23.04.2021 1 B 358/20 -, juris Rn. 8 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.05.2012 8 ME 59/12 -, juris Rn. 4).
Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von diesen Grundsätzen entschieden, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls eine Gefahr für das Allgemeinwohl durch eine fortgesetzte Berufstätigkeit des Antragstellers bereits im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Widerruf besteht und die Interessen des Antragstellers, insbesondere seine Berufsfreiheit, hinter die der Allgemeinheit, vorliegend insbesondere die Gesundheit und sexuelle Selbstbestimmung der Patienten, zurückstehen müssen. Dies greift die Beschwerde nur insoweit an, als sie eine Prüfung für erforderlich hält, ob der mit dem Sofortvollzug verfolgte Schutz der Allgemeinheit nicht ebenso wirksam durch weniger einschneidende Maßnahmen hätte erreicht werden können, und hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs für unverhältnismäßig. Die Beschwerde stellt damit nicht in Frage, dass Präventivmaßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter jedenfalls insoweit erforderlich sind, als eine Behandlung minderjähriger Patienten im Raum steht, dass insoweit also die weitere Berufstätigkeit des Antragstellers konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten ließe.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes nicht geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers unter Beifügung einer einschränkenden Auflage in Bezug auf den Umfang seiner Berufstätigkeit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO wiederherzustellen. Zwar kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO auch befristet werden. Bei der Auflage im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um eine spezielle, auf den Zweck des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmung. Sie hat vornehmlich die Funktion, dem Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung zu tragen und einen angemessenen Interessenausgleich zu finden. Das Gericht hat über die Beifügung einer solchen Auflage im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2019 11 B 606/19 -, juris Rn. 4; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: April 2026, § 80 Rn. 436 ff.; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 80, Rn. 111).
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende umfassende Interessenabwägung führt indes nicht zu dem Ergebnis, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers unter Beifügung einer Auflage wiederherzustellen, die ihn auf die Behandlung erwachsener Patienten oder eine Behandlung von minderjährigen Patienten nur im Beisein einer Begleitperson beschränkt. Zwar steht der Beifügung einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht per se entgegen, dass eine Berufserlaubnis als Logopäde materiell-rechtlich was die Beschwerde einräumt nicht über Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen auf die Behandlung bestimmter etwa durch das Alter definierter Patientengruppen beschränkt werden kann (vgl. dazu ausführlicher BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 3 C 22.09 -, juris Rn. 15). Denn eine Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist nicht als „Auflage“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verstehen, sondern integraler Teil der nach Auffassung des Gerichts gebotenen vorläufigen Rechtsschutzregelung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2019 11 B 606/19 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2005 21 CS 04.2729 -, juris Rn. 15; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: April 2026, § 80 Rn. 436 ff.; Funke-Kaiser in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 80, Rn. 111). Allein, dass § 36 Abs. 1 VwVfG zu einer solchen Modifikation nicht berechtigt, weil das Berufsrecht der Logopäden neben der uneingeschränkten Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Logopäde (§ 1 Abs. 1 LogopG) keine mindere Form der Erlaubnis kennt, die eine vorübergehende oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufsausübung betrifft, schlösse es daher nicht aus, eine Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verhängen.
Allerdings teilt der Senat nicht die Annahme der Beschwerde, dass Präventivmaßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter nur insoweit erforderlich sind, als eine Behandlung minderjähriger Patienten im Raum steht. Die Interessenabwägung spricht schon deshalb nicht für diese Einschränkung, weil anders als die Beschwerde meint die Tatsachengrundlage, auf welcher der Widerruf fußt, weder unklar ist noch die Erfolgsaussichten als offen anzusehen sind (zur Anordnung von Auflagen bei offenen Erfolgsaussichten vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2016 6 B 10500/16 -, juris Rn. 41 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2004 1 S 914/04 -, juris Rn. 16 ff.; VG München, Beschluss vom 08.03.2012 M 18 S 11.5405 -, juris Rn. 86, 88 f.). Wie dem Vorstehenden und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist, spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass sich die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Hauptsacheverfahren als zutreffend erweisen werden und er daher aller Voraussicht nach als unzuverlässig anzusehen ist. Angesichts der bereits bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit gebotenen Berücksichtigung des Übermaßverbots dürfte es daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten sein, trotz voraussichtlicher Bejahung der Unzuverlässigkeit die aufschiebende Wirkung unter Auflagen wiederherzustellen. Dem dürfte die mit § 3 Abs. 2 LogopG getroffene Wertung des Gesetzgebers entgegenstehen, dass in einem solchen Fall der Widerruf das erforderliche und angemessene Mittel ist, um die damit verbundenen Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 3 C 22.09 -, juris Rn. 16).
Ungeachtet dessen sieht der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen im vorliegenden Fall angesichts der drohenden Gefahren für besonders gewichtige Individual- und Allgemeinrechtsgüter die Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der persönlichen Ehre der Patientinnen sowie das Vertrauen in die Integrität der Heilberufe und der Gesundheitsversorgung - und des hohen Schadenspotentials geboten wäre. Auch wenn das Strafverfahren einen sexuellen Missbrauch gegenüber einer minderjährigen Patientin betrifft, ist nicht ersichtlich, dass eine Wiederholungsgefahr auf minderjährige Patienten beschränkt wäre. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit wegen sexueller Übergriffe gegenüber erwachsenen Patientinnen nicht in Erscheinung getreten ist, genügt hierfür nicht. Aus den vorliegenden Ermittlungsakten geht nicht hervor, dass sich seine sexuellen Neigungen auf Minderjährige fokussierten. Die auf dem Mobiltelefon festgestellten Chats des Antragstellers mit einer Frau, mit der er unter Bezugnahme auf seine Behandlungspraxis Sexfantasien austauscht, deuten vielmehr daraufhin, dass seine sexuellen Fantasien einen weiteren Patientenkreis betreffen. Es spricht daher einiges dafür, dass es eher die Arg- und Schutzlosigkeit im Rahmen der Behandlung und nicht allein die Minderjährigkeit seiner Patientin gewesen ist, die er zur Befriedigung seiner sexuellen Neigungen ausgenutzt hat. Das Risiko, dass auch erwachsenen Patientinnen, deren Abwehrfähigkeit eingeschränkt ist, ein vergleichbarer, schwerwiegender Übergriff droht, ist daher nicht wesentlich geringer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 14.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da die Logopädiepraxis des Antragstellers in dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung geschlossen ist, hält der Senat es für angemessen, der Streitwertbemessung den in Nr. 14.1 genannten Mindestwert zugrunde zu legen. Dieser ist nach Nr. 1.5 zu halbieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 80 VwGO
- Art. 12 GG
- § 146 VwGO
- § 36 VwVfG
- § 40 GKG
- § 47 GKG
- § 153a StPO
- § 147 VwGO
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
- § 86 VwGO
Außerdem: Art. 6 EMRK, § 3 LogopG, § 2 LogopG, § 24 LVwVfG BW, § 52 LVwVfG BW, § 1 LogopG
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