Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2026 – 2 S 711/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHBW:2026:1026.2S711.26.00
Leitsatz
1. In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wie dem Beschwerdeverfahren wird das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Mittellosigkeit erst beseitigt, wenn der Partei nicht nur Prozesskostenhilfe bewilligt, sondern darüber hinaus auch ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (im Anschluss an: BGH, Beschluss vom 09.07.2020 5 ZR 30/20 juris Rn. 5).
2. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine konkrete Verbesserung der arbeitsrechtlichen Rechtsstellung des betroffenen schwerbehinderten Arbeitnehmers bewirkt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2025 11 K 12628/25 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene.
Der Antragsteller, der mit einem Grad von 60 schwerbehindert ist, war seit dem 01.07.2022 als examinierter Krankenpfleger bei der Beigeladenen beschäftigt. Auf Antrag seines Arbeitgebers erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.08.2025 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller.
Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zustimmungsentscheidung des Antragsgegners anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.11.2025 11 K 12628/25 mit der Begründung abgelehnt, dem Antragsteller fehle das für die Durchführung des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Auf Antrag hat der Senat dem Antragsteller, der anwaltlich nicht vertreten war, mit Beschluss vom 09.07.2026 Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ohne Ratenzahlung bewilligt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach dem Antrag eines schwerbehinderten Menschen, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts anzuordnen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehle (Beschluss vom 10.01.2012 12 S 3214/11 juris Rn. 2), bedürfe im Hinblick auf die später ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2024 (12 B 783/24 juris) einer Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren. Der Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dem Antragsteller am 21.07.2026 zugestellt worden.
Unter dem 13.08.2026 hat der Antragsteller beantragt, ihm gemäß § 121 Abs. 5 ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, da er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden habe. Mit Beschluss vom 15.09.2026 hat der Vorsitzende dem Antragsteller seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet.
Am 28.09.2026 hat der beigeordnete Rechtsanwalt Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich bereits daraus, dass eine unterstellte Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts in einem parallel geführten Kündigungsschutzprozess vor dem zuständigen Arbeitsgericht jedenfalls bei einer ermessensgerechten Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm § 148 Abs. 1 ZPO (wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsschutzes gegen die Zustimmungsentscheidung) zu berücksichtigen wäre. Danach ermögliche es die Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung im noch anhängigen Kündigungsschutzverfahren zu berücksichtigen. Die Aussetzung bewahre den schwerbehinderten Arbeitnehmer insbesondere davor, zunächst einen Kündigungsschutzprozess rechtskräftig zu verlieren und erst anschließend den mit erheblichen Unsicherheiten und Belastungen verbundenen Weg einer Restitutionsklage in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO beschreiten zu müssen. Auch der Einwand, arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig nicht auszusetzen, lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Eine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens sei danach zwar in der Regel nicht angezeigt, schon diese Formulierung belege jedoch, dass Ausnahmen rechtlich möglich blieben und im jeweiligen Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Eine generelle, ausnahmslose Praxis der Arbeitsgerichte, bei Verfahren über Zustimmungen des Integrationsamts niemals eine Aussetzung anzuordnen, bestehe nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 12.11.2024 (12 B 783/24 juris Rn. 29) nicht.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2025 11 K 12628/25 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart 11 K 3420/26 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.08.2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint u. a., das Verwaltungsgericht sei zutreffend von einem Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen.
Die Beigeladene ist ebenfalls dieser Auffassung, stellt aber keinen Antrag.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Der Antragsteller hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und so in zulässiger Weise Beschwerde erhoben.
In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wie dem Beschwerdeverfahren wird das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO erst beseitigt, wenn der Partei nicht nur Prozesskostenhilfe bewilligt, sondern darüber hinaus auch ein Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 5 ZPO beigeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.07.2020 V ZR 30/20 juris Rn. 5 und vom 27.08.2019 VI ZB 32/18 juris Rn. 5 mwN; die Frage offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 16.12.2024 3 B 14.23 juris Rn. 13). Erst mit der Beiordnung liegt eine vollständige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der bedürftigen Partei vor, die das der Rechtsverfolgung oder -verteidigung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit beseitigt.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht alles Zumutbare getan hat, um sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, bzw. dass er die Beiordnung eines Rechtsanwalts schuldhaft verzögert hätte.
2. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen vom Antragsteller erhobenen Klage ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da die Entscheidung des Integrationsamts ein belastender Verwaltungsakt ist, dem nach § 174 Abs. 1 und Abs. 4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses verneint.
Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an dem erstrebten Rechtsschutzziel allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung. Von ihrem Vorliegen ist grundsätzlich auszugehen. Erscheint die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller allerdings von vornherein nutzlos, also nicht geeignet, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern, fehlt ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.2009 8 C 4.09 juris Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.2025 10 B 236/25 juris Rn. 21 mwN).
Davon ausgehend fehlt es für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses an einem solchen Rechtsschutzbedürfnis (ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.2025 10 B 236/25 juris Rn. 22 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.2022 3 B 266/22 juris Rn. 7 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.05.2015 4 Bs 56/15 juris Rn. 5 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.01.2014 4 ME 311/13 juris Rn. 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 12 S 3214/11 juris Rn. 2 ff.; so auch Kreitner/Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, § 171 SGB IX Rn. 56; a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2024 12 B 783/24 juris Rn. 24 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2009 12 CS 09.2691 juris Rn. 18; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2003 4 B 59/03 juris Rn. 1). Denn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewirkt keine konkrete Verbesserung der arbeitsrechtlichen Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers.
Das Gesetz sieht für den Fall der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen eine Aufspaltung des Rechtswegs vor. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheids sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Arbeitsgerichte sind nicht befugt, deren Entscheidungen rechtlich zu überprüfen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteile vom 11.06.2020 2 AZR 442/19 juris Rn. 31 und vom 23.05.2013 2 AZR 991/11 juris Rn. 20 mwN).
Liegt wie hier eine Zustimmung zur Kündigung vor, haben dies die Arbeitsgerichte zugrunde zu legen. Die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten hat zur Folge, dass die Gerichte aller Rechtszweige an ihr Bestehen und ihren Inhalt gebunden sind, selbst wenn sie rechtswidrig sind, soweit dem Gericht nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG bzw. § 39 SGB IX. Ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 11.06.2020 2 AZR 442/19 juris Rn. 31 mwN).
Gemäß § 171 Abs. 4 SGB IX haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit so lange Wirksamkeit entfaltet, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. Für die Berechtigung des Arbeitgebers, auf Grundlage des Zustimmungsbescheids die Kündigung zunächst zu erklären, ist es folglich ohne Bedeutung, ob die Zustimmung vom Widerspruchsausschuss oder einem Verwaltungsgericht aufgehoben wird, solange die betreffende Entscheidung nicht bestandsbzw. rechtskräftig ist (st. Rspr. der Arbeitsgerichte, vgl. BAG, Urteile vom 11.06.2020 2 AZR 442/19 juris Rn. 31 und vom 23.05.2013 2 AZR 991/11 juris Rn. 22 und 23).
Die Regelung des § 171 Abs. 4 SGB IX will verhindern, dass der Arbeitsnehmer durch die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für oft längere Zeit auch in den Fällen erzwingen kann, in denen er ohne Zusammenhang mit der Behinderung einen Grund zur Kündigung gegeben hat (vgl. BT-Drucks. 7/656, S. 44 zu der Vorgängerregelung in § 88 Abs. 4 SGB IX). Nach der Wertung des Gesetzgebers ist es dem Arbeitsgeber bei einmal erteilter Zustimmung nicht zumutbar, für die (weitere) Dauer des verwaltungsgerichtlichen Widerspruchs- und Anfechtungsverfahrens von einer Kündigung abzusehen. Etwas anderes gilt erst mit der rechtskräftigen Aufhebung des Zustimmungsbescheids. In diesem Fall wird eine aufgrund der zunächst erteilten Zustimmung ausgesprochene Kündigung rückwirkend unwirksam (vgl. BAG, Urteile vom 23.05.2013 2 AZR 991/11 juris Rn. 24 und vom 15.05.1986 2 AZR 497/85 juris Rn. 27).
Auf Grundlage der dargestellten gesetzlichen Systematik führt entgegen der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 17.12.2009 12 CS 09.2691 juris Rn. 18) eine verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu einer besseren Rechtsposition des Schwerbehinderten bei der Geltendmachung eines vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.2025 10 B 236/25 juris Rn. 25 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.05.2015 4 Bs 56/15 juris Rn. 9; Kreitner/Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, § 171 SGB IX Rn. 56). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 GS 1/84 juris Rn. 87 ff.) begründet außer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung der Umstand, dass der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ungewiss ist, ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers daran, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht beschäftigen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein Urteil ergeht, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird.
Dementsprechend hat auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Auswirkung auf die rechtliche Position des gekündigten Arbeitnehmers bei der Geltendmachung eines vorläufigen Weiterbeschäftigungsbegehrens. Im Hinblick auf die dargestellte Tatbestandswirkung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts wirkt sich die verwaltungsgerichtliche Anordnung ausschließlich auf die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts aus, seine Wirksamkeit bleibt hingegen unberührt. Deshalb ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen Auswirkungen eine verwaltungsgerichtliche summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zustimmung für den arbeitsgerichtlichen Prozess haben könnte, da die Arbeitsgerichte wie dargelegt bei ihrer Prüfung gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Zustimmung, sondern ausschließlich ihr Vorhandensein sowie den Ausnahmefall eines nichtigen Verwaltungsakts prüfen dürfen. Die fehlende Relevanz des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist damit letztlich Folge einer konsequenten Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeiten von Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ergibt sich entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12.11.2024 12 B 783/24 juris Rn. 24) auch nicht daraus, dass eine unterstellte Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts in einem parallel geführten Kündigungsschutzprozess vor dem zuständigen Arbeitsgericht jedenfalls bei einer ermessensgerechten Entscheidung über eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm § 148 Abs. 1 ZPO (wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsschutzes gegen die Zustimmungsentscheidung) zu berücksichtigen wäre. Mit Blick auf die dargestellten unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeiten von Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für die von den Arbeitsgerichten zu treffende Abwägungsentscheidung der beiderseitigen Interessen im Rahmen eines Aussetzungsbegehrens nach § 148 Abs. 1 ZPO rechtlich unerheblich. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der rechtlichen Beurteilung eines Weiterbeschäftigungsbegehrens durch die Arbeitsgerichte. Auswirkungen hätte auch im Rahmen des Aussetzungsbegehrens nur die Unwirksamkeit der Zustimmungsentscheidung, nicht aber lediglich deren fehlende Vollziehbarkeit (vgl. Kreitner/Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, § 171 SGB IX Rn. 56 mwN). Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12.11.2024 12 B 783/24 juris Rn. 29), wonach die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers im Verwaltungsrechtsstreit bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigen sein könnten, steht ersichtlich im Widerspruch zu der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, die Aussetzung bewahre den schwerbehinderten Arbeitnehmer insbesondere davor, zunächst einen Kündigungsschutzprozess rechtkräftig zu verlieren und erst im Anschluss den mit erheblichen Unsicherheiten und Belastungen verbundenen Weg einer Restitutionsklage in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO beschreiten zu müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 23.05.2013 2 AZR 991/11 juris Rn. 28 und vom 02.03.2006 2 AZR 53/05 juris Rn. 56) steht einer Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens das prozessuale Beschleunigungsgebot entgegen. Dieses verlangt, dass die Gerichte für Arbeitssachen bei behördlich erteilter Zustimmung zur Kündigung den Kündigungsrechtsstreit der Parteien ohne Rücksicht auf den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe der einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften entscheiden und falls es darauf ankommt erst auf eine rechtskräftige Versagung der Zustimmung Bedacht zu nehmen haben. Aufgrund dessen hat das Interesse der Parteien an der Verhinderung einander widersprechender Entscheidungen im Fall der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers grundsätzlich zurückzutreten.
Sollte im Fall einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugunsten des schwerbehinderten Arbeitnehmers die Kündigungsschutzklage bereits rechtskräftig abgewiesen worden sein, ist das Kündigungsschutzverfahren auf Antrag des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO wieder aufzunehmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 11.06.2020 2 AZR 442/19 juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 5 C 16.11 juris Rn. 13 zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage bei Kündigung eines Schwerbehinderten). Dementsprechend sind die mit der Erhebung einer Restitutionsklage verbundenen Unsicherheiten und Belastungen für den schwerbehinderten Arbeitnehmer letztlich Folge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeiten von Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit von ihm hinzunehmen.
Im Übrigen wird der Notwendigkeit einer Restitutionsklage am besten dadurch vorgebeugt, dass die Klageverfahren in der Hauptsache gegen Entscheidungen des Integrationsamts auch vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen (vgl. dazu etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 31.01.2013 12 B 12.860 juris Rn. 27) von den Verwaltungsgerichten im Interesse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Art. 19 Abs. 4 GG) zügig zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht werden. Im Gegensatz dazu führen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfahrungsgemäß zu einer verzögerten Entscheidung in der Hauptsache. Gerade das vom Antragsteller angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes belegt eindrucksvoll, dass sich die Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens verlängert, da das Verwaltungsgericht im Regelfall die zweitinstanzliche Entscheidung abwarten wird.
Auch der weitere Einwand, nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits lediglich „in der Regel“ nicht angezeigt, so dass im jeweiligen Einzelfall ohne Weiteres Raum dafür bleibe, ausnahmsweise das Ermessen zugunsten einer Aussetzung auszuüben (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2024 12 B 783/24 juris Rn. 29), greift nicht durch. Ob im Hinblick auf den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorrangigen Beschleunigungsgrundsatz überhaupt noch Raum für eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit Blick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bleibt, erscheint dem Senat zweifelhaft. Es dürfte sich um eine eher theoretische Möglichkeit handeln, denkbar erschiene allenfalls die Aussetzung in einer Konstellation, in der das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren unmittelbar vor dem rechtskräftigen Abschluss steht oder jedenfalls die Rechtskraft voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum eintreten wird. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Eilverfahren sind danach mit Blick auf die dargestellte fehlende rechtliche Erheblichkeit für das Arbeitsgericht unabhängig von ihrem Entscheidungsausspruch nicht geeignet, im Rahmen der Aussetzungsentscheidung das vorrangige Beschleunigungsgebot zurücktreten zu lassen, zumal im Eilverfahren im Regelfall die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Integrationsamts lediglich einer summarischen Überprüfung unterzogen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 iVm § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für nicht erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 60 VwGO
- § 80 VwGO
- § 148 ZPO
- § 121 ZPO
- § 174 SGB IX
- § 171 SGB IX
- § 580 ZPO
- § 154 VwGO
- Art. 19 GG
- Art. 20 GG
- § 39 SGB IX
- § 88 SGB IX
- § 152 VwGO
- § 162 VwGO
- § 188 VwGO
- § 43 VwVfG
Außerdem: § 46 ArbGG BW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VGH Baden-Württemberg in 2 S 711/26 entschieden?“