Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2026 – 1 S 2004/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHBW:2026:1007.1S2004.26.00
- Normenkette
- § 20 Abs 3 S 1 GemO BW, § 20 Abs 3 S 2 GemO BW
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz 1 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2026 - 1 K 8246/26 - wie folgt neu gefasst wird:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den vom Antragsteller am 7. September 2026 zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mannheim eingereichten Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ mit Ersetzung der Zeitangabe „Vor zwei Wochen" durch „Vor kurzem" im Amtsblatt vom 15. Oktober 2026 zu veröffentlichen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die durch das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung, einen vom Antragsteller zur Publikation im Amtsblatt der Stadt Mannheim eingereichten Artikel zu veröffentlichen.
Das von dem Gemeinderat beschlossene Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Stadt Mannheim in seiner aktuellen Fassung räumt den Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträtinnen bzw. Einzelstadträten des Gemeinderats das Recht ein, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Kommune im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts unter der Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat" darzulegen (Nr. 4 Abs. 1). Die Redaktion kann eingereichte Beiträge ganz oder teilweise zurückweisen, wenn sie falsche Behauptungen oder Diffamierungen enthalten, keinen kommunalen Bezug haben, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder persönliche Angriffe darstellen, die ehrverletzend, beschuldigend oder beleidigend sind (Nr. 4 Abs. 4).
Der Antragsteller ist Einzelstadtrat im Gemeinderat der Stadt Mannheim. Mit E-Mail vom 31.07.2026 beantragte er bei der Redaktion des Amtsblatts der Stadt Mannheim die Veröffentlichung eines Beitrags mit der Überschrift „Swingerparty im Rathaus geplant“ in der Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat“ in der Ausgabe vom 06.08.2026. Seitens der Stabsstelle Presse und Kommunikation der Stadt Mannheim wurde dem Antragsteller am 04.08.2026 mitgeteilt, dass erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit und Durchführbarkeit seiner Pläne bestünden und zur Vermeidung von Irreführungen bis auf weiteres von einer Veröffentlichung des Beitrags in der vorgelegten Form abgesehen werde.
Mit E-Mail vom 10.08.2026 zog der Antragsteller seine Einreichung vom 31.07.2026 zurück und übermittelte einen neuen Beitrag zur Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Überschrift lautete diesmal „Swingerparty im Rathaus?“. Seitens der Stabsstelle Presse und Kommunikation wurde dem Antragsteller daraufhin am 11.08.2026 mitgeteilt, dass er auf Nachfrage der Stadtverwaltung keine konkreten Informationen insbesondere zu Datum und Raum oder zum Bezug zum kommunalpolitischen Mandat genannt habe. Um eine Irreführung der Leserinnen und Leser des Amtsblatts zu vermeiden, werde bis zu einer weiteren Klärung der Rahmenbedingungen von einer Veröffentlichung von Beiträgen zu dieser Veranstaltung abgesehen. Mit E-Mail vom 14.08.2026 zog der Antragsteller seine Einreichung wiederum zurück. Der zugleich übersandte neue Beitrag „Ein FKK-Swinger-Paradies für Mannheim?“ wurde im Amtsblatt vom 20.08.2026 veröffentlicht.
Mit E-Mail vom 07.09.2026 reichte der Antragsteller für die Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat" in der Ausgabe des Amtsblatts vom 10.09.2026 den streitgegenständlichen Artikel mit dem Namen „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim schadet der Demokratie" zur Publikation ein. Am 08.09.2026 teilte die Stabsstelle Presse und Kommunikation dem Antragsteller mit, dass auch der streitgegenständliche Artikel nicht im Amtsblatt veröffentlicht werde. Der Artikel enthalte falsche Behauptungen und verstoße damit gegen das Redaktionsstatut.
Gegen die Ablehnung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels hat der Antragsteller am 10.09.2026 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 8245/26 - erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Zugleich hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den am 08.09.2026 abgelehnten Amtsblatt-Artikel mit Ersetzung der Zeitangabe „Vor zwei Wochen" durch „Vor Kurzem" im Amtsblatt vom 17.09.2026, hilfsweise im Amtsblatt vom 24.09.2026, zu veröffentlichen. Bei dem Artikel handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung; er enthalte keine Falschbehauptungen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass das Thema jetzt aktuell sei. Der streitgegenständliche Artikel nehme Bezug auf die jüngste Zensur-Praxis der Stadt Mannheim.
Mit Beschluss vom 15.09.2026 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den streitgegenständlichen Artikel mit Ersetzung der Zeitangabe „Vor zwei Wochen" durch „Vor Kurzem" im Amtsblatt vom 17.09.2026 zu veröffentlichen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich hier daraus, dass der Antragsteller eine zeitnahe Veröffentlichung seines Artikels zu einem kommunalpolitisch aktuellen Geschehen begehre. Angesichts der Schnelllebigkeit des politischen Geschehens bestehe für die Beteiligten ein hohes Interesse daran, sich zeitnah zu – ihrer Auffassung nach – politisch bedeutsamen Vorgängen äußern zu können. Das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens würde dazu führen, dass sich der Antragsteller zu den in seinem Artikel abgehandelten Vorgängen womöglich erst Jahre später im Amtsblatt werde äußern können. Der Antragsteller habe als Einzelstadtrat auch einen Anordnungsanspruch. Ein ausreichender kommunalpolitischer Bezug sei gegeben. Zum einen beanstande der streitgegenständliche Artikel die Veröffentlichungspraxis des Amtsblatts, zum anderen nehme er Bezug auf eine vom Antragsteller am 28.08.2026 im Rathaus der Stadt Mannheim veranstaltete „politische Swingerparty“ und die Frage, ob die Räume des Rathauses für derartige Veranstaltungen genutzt werden dürften. Der streitgegenständliche Artikel enthalte auch keine Falschbehauptung. Da der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegen und das derzeit bestehende hohe Medieninteresse bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren voraussichtlich abgeflaut sein werde, lägen die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vor.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 16.09.2026 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat auf den zugleich gestellten Antrag des Antragsgegners die Vollziehung des im Tenor bezeichneten Beschlusses bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners ausgesetzt.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragsgegners vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Dies erscheint hier ausnahmsweise im Interesse des Antragstellers angezeigt. Dieser hatte erstinstanzlich obsiegt, allerdings musste der Antragsgegner die durch das Verwaltungsgericht erfolgte einstweilige Anordnung infolge des Aussetzungsbeschlusses des Senats vom 16.09.2026 bis dato nicht umsetzen. Damit kam der Beschwerde des Antragsgegners – entgegen der grundsätzlichen Wertung in § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO – ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zu. Mit Blick darauf, dass der Aussetzungsbeschluss allein auf einer wegen besonderer Dringlichkeit höchst kurzfristig getroffenen Folgenabwägung basiert und der Antragsteller erstinstanzlich verdeutlicht hat, dass er eine baldige Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels begehrt, erscheint es unangemessen, über die Beschwerde erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Der Antragsgegner ist zu dieser Verfahrensweise angehört worden und ihr nicht entgegengetreten. Er hat seine Beschwerde umfänglich begründet. Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern.
1. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch aus § 20 Abs. 3 GemO i.V.m. Nr. 4 des Redaktionsstatuts des Amtsblatts der Stadt Mannheim auf Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts glaubhaft gemacht.
a) Gibt – wie hier – die Gemeinde ein eigenes Amtsblatt heraus, das sie zur regelmäßigen Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde nutzt, ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO den Fraktionen des Gemeinderats Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen. Der Gemeinderat regelt in einem Redaktionsstatut für das Amtsblatt das Nähere (§ 20 Abs. 3 Satz 2 GemO). Der Gemeinderat der Stadt Mannheim hat es nicht bei der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO zulässigen Beschränkung des Veröffentlichungsrechts im Amtsblatt auf Fraktionen belassen, sondern darüber hinaus im Redaktionsstatut u.a. auch Einzelstadträten ein solches Veröffentlichungsrecht eingeräumt. Bei dem in Rede stehenden Veröffentlichungsrecht geht es im Kern um die Möglichkeit, dass sich die politischen Akteure mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt an die Bürger wenden, die sich über die Arbeit im Gemeinderat informieren wollen (vgl. Senat, Beschl. v. 28.04.2017 - 1 S 345/17 - juris Rn. 30).
Gemäß Nr. 4 Abs. 4 des Redaktionsstatuts kann die Redaktion u.a. eingereichte Beiträge ganz oder teilweise zurückweisen, die keinen kommunalen Bezug haben. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO, wonach sich das Veröffentlichungsrecht auf Angelegenheiten der Gemeinde bezieht. Der Begriff der „Angelegenheiten der Gemeinde“ knüpft an das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Gemeinde an, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in diesem Sinne sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - juris Rn. 59; BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 37.89 - juris Rn. 20; Senat, Urt. v. 22.05.2025 - 1 S 720/23 - juris Rn. 50). Daraus erwächst der Gemeinde die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt überantwortet sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (Senat, Urt. v. 22.05.2025 - 1 S 720/23 - juris Rn. 50).
Damit können alle Themen, die in die Verbandszuständigkeit der Gemeinde fallen, zulässiger Inhalt von im Amtsblatt veröffentlichten Beiträgen sein. Davon sind auch Themen erfasst, die zwar nicht in die Beschluss-, aber in die Befassungskompetenz des Gemeinderats fallen, weil auch insoweit ein „kommunaler Bezug“ besteht. Aufgrund seiner Allzuständigkeit in gemeindlichen Angelegenheiten (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GemO) deckt sich die Befassungskompetenz des Gemeinderats mit der Befassungskompetenz der Gemeinde selbst (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.03.2025 - 4 K 5552/24 - juris Rn. 48).
b) Das Beschwerdevorbringen vermag die Bejahung eines ausreichenden kommunalpolitischen Bezugs durch das Verwaltungsgericht nicht zu erschüttern.
Das Verwaltungsgericht hat die Annahme eines ausreichenden kommunalpolitischen Bezugs zunächst darauf gestützt, dass der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Beitrag die Veröffentlichungspraxis des Amtsblatts behandle, indem er die Weigerung der Redaktion beanstande, die beiden zuvor eingereichten Artikel „Swingerparty im Rathaus geplant“ und „Swingerparty im Rathaus?“ zu veröffentlichen. Ein kommunalpolitischer Bezug ergebe sich zudem aus der in dem Artikel erfolgten Bezugnahme auf die von dem Antragsteller am 28.08.2026 durchgeführte „politische Swingerparty“. Der Antragsteller habe es in seiner Rolle als Einzelstadtrat zu einem kommunalpolitischen Thema gemacht, ob die Räume des Rathauses für derartige Veranstaltungen genutzt werden können. Sowohl hinsichtlich der Frage, was im Amtsblatt veröffentlicht werden dürfe, als auch hinsichtlich der Nutzung stadteigener Gebäude bestehe – sollte es hierauf überhaupt ankommen – eine Befassungskompetenz des Gemeinderats.
Die Einwendungen des Antragsgegners gegen diese Erwägungen greifen nicht durch. Der Einwand des Antragsgegners, Gegenstand des streitgegenständlichen Beitrags sei lediglich eine individuelle Auseinandersetzung des Antragstellers mit der Stabsstelle Presse und Information, greift ersichtlich zu kurz. Gegenstand des Beitrags „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim schadet der Demokratie" ist die Zurückweisung eines von dem Antragsteller in seiner Funktion als Einzelstadtrat zur Veröffentlichung in der Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat" eingereichten Artikels. In diesem führt der Antragsteller aus, dass sein zu einem früheren Zeitpunkt eingereichter Artikel mit dem Namen „Swingerparty im Rathaus?“ – nach Ansicht des Antragstellers zu Unrecht – nicht zur Veröffentlichung zugelassen worden sei. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Artikel mit der Veröffentlichungspraxis des Mannheimer Amtsblatts beschäftige und damit einen kommunalen Bezug aufweise, rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, hat es – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – gerade nicht verkannt, dass sich der Beitrag an dem nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO geforderten kommunalen Bezug messen lassen muss.
Der Antragsgegner will darüber hinaus nicht gelten lassen, dass ein in einem Beitrag erhobener Zensurvorwurf bereits für sich genommen für die Annahme eines kommunalen Bezugs ausreiche. Dies würde dazu führen, dass Stadträte Beiträge zu beliebigen Themen zur Veröffentlichung im Amtsblatt einreichen könnten und nach deren – aus Sicht des Antragsgegners berechtigter – Zurückweisung derselben lediglich den Vorwurf einer unzulässigen Zensur erheben müssten, um auf diesem Wege die Veröffentlichung jeglicher Einlassungen unabhängig von Ortsbezug und kommunalpolitischer Relevanz im Amtsblatt zu erreichen.
Ob in Fällen, in denen – wie hier – Streitgegenstand ausschließlich ein zurückgewiesener Beitrag ist, der den Verantwortlichen des Amtsblatts Zensur vorwirft, mittelbar auch zu prüfen ist, ob der angeblich „zensierte“ Artikel einen kommunalen Bezug aufweist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat erkennbar eine solche Prüfung vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die Thematik des zuvor zurückgewiesenen Artikels „Swingerparty im Rathaus?“ einen kommunalpolitischen Bezug aufweise. Diese Einschätzung vermag das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend zu erschüttern.
Der Artikel „Swingerparty im Rathaus?“ beschäftigt sich mit der Planung einer – zwischenzeitlich durchgeführten – „politischen Swingerparty“ unter dem Motto „Ein FKK-Swinger-Paradies für Mannheim“ im städtischen Rathaus. Der Antragsteller führt aus, dass die Stadt Mannheim Zweifel an der Zulässigkeit seiner diesbezüglichen Pläne geäußert habe. Es gebe noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, ob eine Swingerparty im Rathaus im Rahmen der Ausübung eines kommunalen Mandats zulässig sei. Er wolle, da es sich um „juristisches Neuland“ handele, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Sollte die Swingerparty im Rathaus letztinstanzlich untersagt werden, finde sie notfalls in privaten Räumlichkeiten statt. Der Antragsteller führt des Weiteren aus, sich seit geraumer Zeit dafür einzusetzen, dass sich die Stadt Mannheim für den FKK- und Swinger-Tourismus öffne. Vorbild sei die Stadt Agde in Südfrankreich, die über den Verkauf von Zutrittskarten zu ihrem „Village naturiste“ jährlich einen Millionenbetrag einnehme.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller mit diesen Ausführungen es in seiner Rolle als Einzelstadtrat zu einem kommunalpolitischen Thema gemacht habe, ob die Räume des Rathauses für Veranstaltungen der in Rede stehenden Art genutzt werden können, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsgegner hiergegen zunächst einwendet, die geplante Veranstaltung stelle per se keine kommunalpolitische, sondern eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers dar, setzt er sich nicht damit auseinander, dass letzterer die Veranstaltung in dem hier in Rede stehenden Beitrag ersichtlich in einen kommunalpolitischen Kontext („Öffnung der Stadt Mannheim für den FKK- und Swinger-Tourismus“) gesetzt hat und die Veranstaltung als „politische“ (und nicht etwa private) Swingerparty bzw. „Protestaktion“ verstanden wissen will. Dagegen, dass es sich bei der in Rede stehenden Veranstaltung um eine rein persönliche Angelegenheit des Antragstellers handelt, spricht im Übrigen auch dessen in einem engen zeitlichen Zusammenhang am 20.08.2026 im Amtsblatt veröffentlichter Beitrag mit dem Titel „Ein FKK-Swinger-Paradies für Mannheim?“, in dem er über ein diesbezügliches Konzeptpapier berichtet.
Soweit der Antragsgegner des Weiteren ausführt, dass es dem Antragsteller auf die juristische Klärung, für welchen Zweck im Rathaus Räume zur Verfügung gestellt werden, erkennbar nicht angekommen sei, sondern vielmehr darauf, durch derartige Aktionen und die vorhersehbar damit provozierte mediale Aufmerksamkeit die eigene Bekanntheit zu steigern, ist dies hier nicht entscheidungserheblich. Der Antragsgegner knüpft seine Erwägungen daran an, dass der Antragsteller die beabsichtigte Raumnutzung nie bei der Stadt angezeigt bzw. beantragt, sondern den von ihm bereits seit langem für einen kommunalpolitischen Stammtisch gebuchten Raum widerrechtlich für die Veranstaltung der Swingerparty zweckentfremdet habe. Auch gegen die Weigerung, die „zensierten“ Artikel zu veröffentlichen, habe der Antragsteller nicht um Rechtsschutz nachgesucht. Mit diesen Ausführungen verkennt der Antragsgegner, dass die Frage des kommunalen Bezugs allein daran anknüpft, ob der zur Veröffentlichung eingereichte Beitrag seinem Gegenstand nach an eine kommunale – in Abgrenzung zu einer (hier unzweifelhaft nicht gegebenen) überörtlichen – Angelegenheit anknüpft. Auf Fragen der Redlichkeit, der Ernsthaftigkeit oder auch der politischen Sinnhaftigkeit des Inhalts des zur Veröffentlichung eingereichten Artikels kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob der Vorwurf der „Zensur“ zu Recht erhoben worden ist und ob der Antragsteller das Rathaus der Stadt Mannheim für die Durchführung einer Swingerparty nutzen durfte. Schließlich ist anzumerken, dass der Begriff der „Angelegenheiten der Gemeinde“ in § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO, zu denen die Fraktionen ihre Auffassung darlegen dürfen, nicht der in § 20 Abs. 1 GemO verwendeten Einschränkung auf eine „allgemeine Bedeutsamkeit“ unterworfen ist (vgl. auch Haug, in: Dietlein/Pautsch, BeckOK KommunalR BW, 34. Ed., § 20 GemO Rn. 24).
Auch die Ausführungen des Antragsgegners, eine anderweitige oder gar zweckwidrige Nutzung der Räume des Mannheimer Rathauses, bei dem es sich um ein reines Verwaltungsgebäude und nicht um eine zur öffentlichen Nutzung gewidmete Einrichtung i.S.v. § 10 GemO handele, sei nicht Befassungsgegenstand des Gemeinderats, sind nicht entscheidungserheblich. Einen derart verengten Entscheidungssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Viel-
mehr hat es hinsichtlich der Befassungskompetenz – deutlich allgemeiner gehalten – darauf abgestellt, dass der Gemeinderat – etwa durch Satzung oder andere Beschlüsse – über die Nutzung der stadteigenen Gebäude entscheiden kann. Dies erscheint in keiner Weise zweifelhaft.
Nachdem der Antragsgegner die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines kommunalen Bezugs nicht erschüttert hat, kommt es auf die von dem Antragsgegner weiter angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts, Auseinandersetzungen wie die vorliegende könnten ein Licht darauf werfen, wie ein Stadtrat sein Ehrenamt wahrnehme und damit einen kommunalpolitischen Bezug aufweisen, nicht mehr an, zumal es sich hierbei ohnehin eher um eine Hilfserwägung handeln dürfte.
b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Beitrag enthalte keine falschen Tatsachenbehauptungen (vgl. Nr. 4 Abs. 4 des Redaktionsstatuts), zieht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel.
Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - juris Rn. 26 f.). Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann mitunter schwierig sein, weil beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - juris Rn. 29). Bei der Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder Werturteil kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den Inhalt der Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - juris Rn. 186).
aa) In der Beschwerdebegründung legt der Antragsgegner zunächst dar, der streitgegenständliche Artikel enthalte eine Falschbehauptung, soweit darin ausgeführt werde, durch die Nichtveröffentlichung des für den 13.08.2026 vorgesehenen Beitrags („Swingerparty im Rathaus?“) seien der Leserschaft Informationen über die Veranstaltung vom 28.08.2026 vorenthalten worden. Konkrete Angaben zu Ort und Datum der angedachten Swingerparty im Rathaus habe keiner der vom Antragsteller zuvor eingereichten Beiträge enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, Ort und Termin der Veranstaltung hätten vom Antragsteller denklogisch nicht benannt werden können, da die Stadtverwaltung es abgelehnt habe, dem Antragsteller hierfür Räume zur Verfügung zu stellen, sei eine derartige Ablehnung mangels Antrags des Antragstellers nie erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, der für den 13.08.2026 vorgesehene Beitrag enthalte gleichwohl „gewisse Informationen“, bleibe unklar, welche damit gemeint sein könnten.
Nach den oben aufgezeigten Maßstäben ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Formulierung im streitgegenständlichen Beitrag
Vor zwei Wochen (bzw. „Vor Kurzem“ in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung) fand im Mannheimer Rathaus eine sehr interessante Veranstaltung statt. In über 50 Ländern wurde über diese Veranstaltung berichtet. Insofern ist die Bezeichnung „interessant" gewiss nicht irreführend. Doch von dieser Veranstaltung durften Sie, liebe Amtsblatt-Leser, nichts erfahren. Der Amtsblatt-Artikel mit dem Namen „Swingerparty im Rathaus?" wurde nämlich nicht zur Veröffentlichung zugelassen.
keine Falschbehauptung darstelle. Soweit der Antragsgegner moniert, der Antragsteller habe in keinem der vor der besagten Veranstaltung zur Veröffentlichung eingereichten Artikel konkrete Angaben zu Ort und Zeit derselben gemacht, erschließt sich nicht, warum das Fehlen solcher Angaben in früheren Beiträgen den in Rede stehenden Passus als unwahre Tatsachenbehauptung erscheinen lassen sollte. Aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten wollte der Antragsteller in dem Beitrag „Swingerparty im Rathaus?“ die Leserschaft darüber informieren, dass er eine derartige Veranstal-
tung plane. Dort heißt es ausdrücklich: „Der 35-jährige Stadtrat der Wählervereinigung „Die Mannheimer“ will nämlich im Rathaus eine Swingerparty unter dem Motto „Ein FKK-Swinger-Paradies für Mannheim“ veranstalten.“ Die Wendung im streitgegenständlichen Beitrag, die Leserschaft des Amtsblatts habe von dieser Veranstaltung nichts erfahren dürfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus den Gesamtumständen ergibt sich hinreichend deutlich, welche Veranstaltung damit gemeint ist. Einer weiteren Konkretisierung – noch dazu im Vorfeld – bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht. Auf die Gründe, aus denen der Antragsteller in der Vergangenheit keine Angaben zu Ort und Zeit gemacht hatte, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Selbiges gilt hinsichtlich der Frage, ob die mangelnden Angaben zu Ort und Zeit in früheren Beiträgen zu einer Irreführung der Leserschaft geführt hätten. Soweit der Antragsgegner offenbar davon ausgeht, dass eine potentielle „Irreführung“ der Leserschaft einen Ausschlussgrund darstellte, sei im Übrigen angemerkt, dass die Regelung über die Ausschlussgründe in Nr. 4 Abs. 4 des Redaktionsstatuts einen solchen Tatbestand nicht enthält.
Auch soweit der Antragsteller im streitgegenständlichen Artikel ausführt, dass der Beitrag „Swingerparty im Rathaus?“ nicht zur Veröffentlichung zugelassen worden sei, kann von einer falschen Behauptung nicht die Rede sein, was der Antragsgegner letztlich selbst nicht in Abrede stellt. Soweit letzterer beanstandet, es bleibe unklar, welche „gewissen Informationen“ das Verwaltungsgericht dem Artikel „Swingerparty im Rathaus?“ entnommen habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Der Antragsgegner verkennt hier, dass der streitgegenständliche Artikel keine Formulierung dahingehend enthält, der Leserschaft seien durch die nicht erfolgte Veröffentlichung „Informationen“ vorenthalten worden.
bb) Der Antragsgegner trägt des Weiteren vor, die im Beitrag enthaltene und für den Vorwurf der „Zensur“ maßgebliche Aussage des Antragstellers, sein Beitrag sei „verboten“ worden, sei unzutreffend. Die nicht erfolgte Veröffentlichung sei nicht auf ein Verbot des Antragsgegners zurückzuführen. Nach Einreichung des ersten Artikels „Swingerparty im Rathaus geplant“ habe die Stabsstelle Presse und Kommunikation dem Antragsteller mitgeteilt, dass erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit und Durchführbarkeit der von ihm beschriebenen Pläne bestünden. Auf die Aufforderung des Fachbereichs Demokratie und Strategie, das Vorhaben zu konkretisieren, habe der Antragsteller mitgeteilt, momentan nichts dazu sagen zu können. Später habe er seinen Beitrag zurückgezogen, ohne dass eine abschließende Entscheidung über die Veröffentlichung erfolgt wäre. Auf den stattdessen eingereichten Beitrag „Swingerparty im Rathaus?“ hin habe die Stabsstelle Presse und Kommunikation mitgeteilt, bis zu einer Klärung der Rahmenbedingungen der Veranstaltung werde von einer Veröffentlichung von Beiträgen zu dieser Veranstaltung abgesehen. Ein Verbot der Veröffentlichung des Artikels sei darin nicht zu sehen. Statt die erbetene Klärung herbeizuführen, habe der Antragsteller auch diesen zweiten Artikel zurückgezogen.
Auch mit diesem – erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen – Vorbringen vermag der Antragsgegner die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsgegner das von dem Antragsteller im streitgegenständlichen Verfahren verwendete Wort „Verbot“ offenbar als (falsche) Tatsachenbehauptung auffasst, erscheint diese Einordnung zweifelhaft. Dabei stellt der Senat nicht in Abrede, dass es Äußerungskontexte geben mag, in denen das Wort „Verbot“ als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn damit behauptet wird, eine bestimmte hoheitliche Untersagung sei ergangen, weil dies objektiv feststellbar ist (vgl. etwa zum Wort „Prüfverbot“: LG Düsseldorf, Urt. v. 29.09.2010 - 12 O 273/10 - juris Rn. 34). Ein solches Verständnis, das auch der Antragsgegner seiner Beschwerde zugrunde zu legen scheint, griffe vorliegend indes zu kurz. Bei Betrachtung des Kontextes, in welchen der Antragsteller das Wort „Verbot“ vorliegend eingebettet hat, wird deutlich, dass die hierbei zum Ausdruck kommende subjektive Wertung überwiegt und folglich von einer Meinungsäußerung auszugehen ist. Der maßgebliche Absatz lautet:
Hierzu erklärt Stadtrat J. F.: „Zensur im zur Neutralität verpflichteten Amtsblatt schadet der Demokratie mehr als eine Swingerparty im Rathaus. Irreführend war an meinem verbotenen Amtsblatt-Artikel absolut gar nichts. Die Begründung ,Irreführung' war in Bezug auf die vorgelegte Version, die abgelehnt wurde, völlig an den Haaren herbeigezogen. Erneut zeigt sich die Doppelmoral derjenigen, die sich angeblich um die Demokratie sorgen.
Aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten ist die Bezeichnung des Amtsblattartikels als „verboten“ hier nicht im Sinne eines förmlich ergangenen Untersagungsbescheids o.ä. zu verstehen. Der Absatz ist im Kontext des gesamten streitgegenständlichen Beitrags zu lesen, in welchem sich der Antragsteller dagegen wendet, dass sein zuvor eingereichter Artikel „Swingerparty im Rathaus?“ nicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt zugelassen wurde. Dabei wird deutlich, dass es dem Verfasser des Artikels um die Zurückweisung seines früheren Beitrags geht, was er – auch hier kommt eine Wertung zum Ausdruck – als „Zensur“ bezeichnet. Dass der Antragsteller damit die Behauptung aufstellen wollte, die Veröffentlichung sei ihm – was tatsächlich nicht zutrifft – förmlich untersagt worden, drängt sich einem unbefangenen Leser nicht auf, sondern erscheint im gesamten Kontext eher fernliegend. Die Bezeichnung als „Verbot“ ist hier vielmehr – wertend und überspitzt – in einem faktischen Sinne gemeint, nämlich dahingehend, dass der Antragsteller seinen Artikel nicht veröffentlichen durfte. Dass der Antragsteller, nachdem ihm seitens der Redaktion signalisiert worden war, die eingereichten Artikel würden zumindest vorerst nicht veröffentlicht, letztere hiernach jeweils zurückgezogen hat, spielt dabei keine Rolle.
Dass der Veröffentlichung der in Rede stehenden Meinungsäußerung Regelungen des Redaktionsstatuts (insbesondere Nr. 4 Abs. 4) oder sonstige Vorschriften entgegenstehen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch die Eilbedürftigkeit und damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejaht.
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller eine zeitnahe Veröffentlichung seines Artikels zu einem kommunalpolitisch aktuellen Geschehen begehre. Das politische Geschehen sei von Schnelllebigkeit geprägt, und die beteiligten Akteure buhlten um die Aufmerksamkeit des Publikums. Es bestehe grundsätzlich ein hohes Interesse daran, dass sich die Beteiligten zeitnah zu – ihrer Auffassung nach – politisch bedeutsamen Vorgängen äußern könnten. Das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens würde dazu führen, dass sich der Antragsteller womöglich erst Jahre nach den Vorgängen, die in seinem Artikel behandelt werden, hierzu im Amtsblatt äußern könne.
Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragsgegners, dem Antragsteller stünden – wie das hohe mediale Interesse an dem vorliegenden Fall zeige – hinreichend andere Möglichkeiten zur Verfügung, sich zu selbst gewählten Themen zu äußern, greift zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat – zu Recht – darauf abgestellt, dass der Antragsteller eine zeitnahe Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags gerade im Amtsblatt begehrt. Dieses Ansinnen ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der in Rede stehende Beitrag befasst sich damit, dass bereits ein kurz zuvor eingereichter Beitrag des Antragstellers nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde, was der Antragsteller für eine „Zensur“ durch das Amtsblatt hält. Hieraus erhellt, dass eine zeitnahe Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags gerade im Amtsblatt ein zentrales Anliegen des Antragstellers ist. Ihn vor diesem Hintergrund auf Veröffentlichungsmöglichkeiten in anderen Medien zu verweisen, würde seinem Rechtsschutzbegehren nicht gerecht (insoweit Unterschied zu Senat, Beschl. v. 28.04.2017 - 1 S 345/17 - juris Rn. 31).
Dem steht auch nicht die Wertung des § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Die von dem Antragsgegner vertretene Auffassung, die genannte Regelung diene reinen Informationszwecken und sei nicht dazu gedacht, ein aktuelles öffentliches Medieninteresse zu bedienen, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Fraktionen – bzw. hier der Einzelstadtrat – bei „Darlegung ihrer Auffassung“ nicht zu einer objektiven Unterrichtung verpflichtet sind, sondern ihre naturgemäß tendenziöse (partei-)politisch-subjektive Sicht darlegen dürfen (vgl. Haug, in: Dietlein/Pautsch, KommunalR BW, 34. Ed., § 20 GemO Rn. 23). Hieran kann naturgemäß (als Reflex) ein hohes Medieninteresse bestehen.
Soweit der Antragsgegner meint, das Verwaltungsgericht hätte zu geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt, ist nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln der Antragsteller – wie von dem Antragsgegner gefordert – ein in der Zukunft drohendes abflauendes Medieninteresse hätte glaubhaft machen können.
3. Schließlich zieht das Beschwerdevorbringen auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache lägen vor, nicht durchgreifend in Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache vorliege und letzterem ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten sei, da bis dahin das – derzeit bestehende – hohe Medieninteresse an dem Vorgang abgeflaut sein dürfte. Diese Einschätzung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsgegner beanstandet, ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender wesentlicher Nachteil im Falle des Abwartens der Entscheidung im Klageverfahren sei für ihn nicht ersichtlich, bezieht er in seine Erwägungen nicht hinreichend mit ein, dass es dem Antragsteller um die Veröffentlichung eines Beitrags geht, in dem er den Vorwurf der Zensur erhebt. Der Zensurvorwurf seinerseits richtet sich auf die nicht erfolgte Veröffentlichung des für die Ausgabe des Amtsblatts vom 13.08.2026 eingereichten Beitrags „Swingerparty im Rathaus?“. Dem – erstinstanzlich in der Antragsschrift ausdrücklich geltend gemachten – Anliegen des Antragstellers, seinen Zensurvorwurf in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang im Amtsblatt veröffentlichen zu dürfen, ist die Berechtigung nicht abzusprechen. Denn er hat – wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – ein berechtigtes Interesse daran, sich zeitnah zu – aus seiner Sicht – politisch bedeutsamen Vorgängen äußern zu dürfen. Dieses würde bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens leerlaufen.
4. Die Neufassung des Tenors der angegriffenen Entscheidung erfolgt, um den Rechtsschutz des Antragstellers nicht leerlaufen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antragsgegner zu einer Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels in der Ausgabe des Amtsblatts vom 17.09.2026 verpflichtet. Diese Ausgabe ist indes bereits (ohne den Artikel) erschienen. Mit Blick darauf, dass das Amtsblatt donnerstags erscheint und Redaktionsschluss für die Fraktionsbeiträge jeden Dienstag um 12 Uhr ist, ist die nächste Ausgabe, in welcher der streitgegenständliche Beitrag nach Ergehend dieses Beschlusses tatsächlich wird erscheinen können, die vom 15. Oktober 2026.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Kommunalverfassungsstreitverfahren regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 22.08.2025 - 1 S 936/25 - juris Rn. 25 m.w.N.). Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache wird von einer Halbierung des Streitwerts abgesehen.
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