Zum Inhalt springen
Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 149 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 149 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 149 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten