Rechtsprechung · VG Wiesbaden
VG Wiesbaden, Urteil vom 02.03.2026 – 1 K 1111/25.WI
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGWIESB:2026:0302.1K1111.25.WI.00
- Normenkette
- § 1 Abs 1 GrStG, § 2 Nr 2 GrStG, § 15 GrStG, § 16 Abs 1 GrStG, § 25 Abs 1 GrStG ... mehr
Leitsatz
1. Die Gemeinde ist im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheids gemäß § 15, § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GrStG, § 4 HGrStG i. V. m. § 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO an den Inhalt des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes gebunden, auch wenn dieser Bescheid noch nicht unanfechtbar ist bzw. bereits angefochten wurde.
2. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids kann der Steuerpflichtige ausschließlich in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Grundsteuer B für sein Grundstück im Gemeindegebiet der Beklagten für das Jahr 2025.
Der Kläger ist neben E. Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung H.-straße in R..
Die Gemeindevertretung der Beklagten beschloss in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2024, den Hebesatz der Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2025 auf 715 v.H. festzusetzen. Die Hebesatzsatzung wurde am 17. Dezember 2024 im Z. öffentlich bekannt gemacht.
Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. Januar 2025 setzte die Beklagte die Grundsteuer B für das Jahr 2025 auf der Grundlage eines Messbetrages in Höhe von 86,00 Euro und eines Hebesatzes von 715,00 Prozent auf 614,90 Euro fest. Der Bescheid enthält zugleich auch Festsetzungen für Wasser- und Schmutzwasser- sowie Niederschlagswassergebühren.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2025, eingegangen bei der Beklagten vom 23. Januar 2025, erhob der Kläger Widerspruch gegen den "Bescheid zur Grundsteuer" vom 9. Januar 2025 und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowie das Rechtsbehelfsverfahren bis zur bestandskräftigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids der Finanzbehörde ruhen zu lassen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids, die er bereits im Einspruchsverfahren bei der Finanzbehörde vorgetragen habe. Gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamts sei Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden. Bis zu einer bestandskräftigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids der Finanzbehörde sei die sofortige Vollziehung aufgrund einer unbilligen Härte für den Kläger auszusetzen. Der Steuerbescheid genüge auch nicht dem geltenden Begründungserfordernis. Das "dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegende Zahlenwerk" sei von Seiten der Gemeinde zu erläutern. Darüber hinaus begegne der Bescheid erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das steuerrechtliche Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes, der ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem verlange. Daran bestünden erhebliche steuer- und verfassungsrechtliche Zweifel.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 bestätigte die Beklagte den fristgerechten Eingang des Widerspruchs und wies darauf hin, dass dieser keine aufschiebende Wirkung habe und die im Bescheid vom 9. Januar 2025 geforderten Beträge weiterhin fällig seien. Das Finanzamt bewerte die Grundstücke und erlassene Bescheide über den Grundsteuermessbetrag, welche die Grundlage für die Grundsteuerbescheide der Beklagten bilde. Die Beklagte erhalte jedoch keine Hintergrundinformation zur Berechnung und Festsetzung dieser Messbeträge. Sollte der Messbetrag fehlerhaft sein, so sei der ursprüngliche Bescheid des Finanzamts anzugreifen, nicht der Grundsteuerbescheid. Eine Änderung des Grundsteuerbescheides könne erst mit der Änderung des Messbetrags durch das Finanzamt erfolgen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung werde dem Gemeindevorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Beklagte empfehle dem Kläger, den Widerspruch zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 20. März 2025 teilte der Anhörungsausschuss bei dem S. mit, dass von der Anhörung nach § 7 Abs. 4 Nr. 7 HessAGVwGO abgesehen werde, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung und eine Befriedung der Beteiligten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2025 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. Januar 2025 zurück und lehnte es zugleich ab, die Vollziehung auszusetzen oder die zu leistenden Zahlungen zu stunden.
Die Beklagte sei gemäß Art. 106 Abs. 6 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 GrStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Hess. KAG zuständig für die Festsetzung der Hebesätze und die Erhebung der Grundsteuer. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere habe der Bescheid aufgrund des Erlasses einer Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte keiner Begründung bedurft. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, es liege keine Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung vor. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid sei § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO. Zuständig für die Bewertung von Grundstücken und die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags seien die Finanzämter. An deren Messbescheide seien die Gemeinden gebunden. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid könnten nur durch die Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Die Gemeinde habe diesbezüglich weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfrecht. Sie errechne lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des geltenden Hebesatzes. Dies sei hier fehlerfrei erfolgt. Bei der Festsetzung der Grundsteuer handele es sich um eine gebundene Entscheidung, sodass ein Ermessensfehler nicht vorliegen könne. Der von der Beklagten festgesetzte Hebesatz von 715,00 Prozentpunkten sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es werde darauf hingewiesen, dass das Hessische Finanzgericht entschieden habe, dass das Hessische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß sei.
Ein Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheids befindet sich nicht in der dem Gericht vorgelegten Behördenakte der Beklagten.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2025, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 26. Mai 2025, hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger verweist zur Begründung im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben vom 18. Januar 2025. Im Hinblick darauf, dass diese Frage derzeit in mehreren bei den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren geprüft werde, beantrage er die Aussetzung, hilfsweise das Ruhen des vorliegenden Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Heranziehung zur Grundsteuer sei ordnungsgemäß erfolgt und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Grundsteuerfestsetzungen sei § 1 Abs. 1 Satz 1 GrStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Kläger müsse sein Vorbringen zur Gleichbehandlung gemäß § 351 Abs. 2 AO bei der Anfechtung des Grundlagenbescheides über den Messbetrag gegenüber dem Finanzamt geltend machen, da die Beklagte an diesen gebunden sei (§ 171 Abs. 10 AO). Gegen den Grundsteuerbescheid könne der Kläger nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts nur die falsche Anwendung des Hebesatzes vorbringen. Hieran habe sich durch die bundes- und landesgesetzlichen Neuregelungen zur Grundsteuer nichts geändert, insbesondere sehe § 2 Abs. 1 HGrStG keine Abweichung vor.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 (Kläger) und vom 10. Juni 2025 (Beklagte) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten elektronischen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen, der vollumfänglich zum Gegenstand der Beratung der und der Entscheidung gemacht worden ist und der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt.
Gründe
Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Der Antrag des Klägers ist anhand seines Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass neben dem im Antrag ausdrücklich genannten Widerspruchsbescheid vom 8. April 2025 auch der Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. Januar 2025 aufgehoben werden soll, soweit darin die Grundsteuer B festgesetzt wird. Der Kläger beschränkt sein Vorbringen und seinen Antrag ausschließlich auf die Festsetzung der Grundsteuer, sodass die Bescheide nur insoweit verfahrensgegenständlich sind.
Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2025 und der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Grundsteuer B ist § 7 Abs. 1 Hess. KAG, §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG, § 4 HGrStG i.V.m. § 1 Nr. 1 b) der Hebesatzsatzung der Beklagten ab dem Haushaltsjahr 2025 (Hebesatzsatzung).
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens finden vorliegend nicht die Vorschriften des HVwVfG, sondern diejenigen der AO Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG, § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) Hess. KAG). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger die fehlende Begründung des Grundsteuerbescheids vom 9. Januar 2025 behauptet und eine mangelnde Erläuterung des ihm zugrunde liegende Zahlenwerks bemängelt, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Grundsteuerbescheid aufgrund des Erlasses einer größeren Zahl gleichartiger Bescheide durch die Beklagte gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO möglicherweise gar keiner Begründung bedurfte, denn der Bescheid ist hinreichend begründet. Das ihm zugrunde liegende Zahlenwerk beschränkt sich auf den Messbetrag und den Hebesatz, die jeweils in dem Bescheid aufgeführt sind. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es nicht. Im Übrigen wäre ein Begründungsmangel auch gemäß § 127 AO unbeachtlich, da es sich bei der Festsetzung der Grundsteuer B um eine gebundene Entscheidung handelt und die Beklagte daher eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte treffen können.
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
§ 1 Abs. 1 GrStG ermächtigt die Gemeinde zur Erhebung einer Grundsteuer für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz. Nach § 2 Nr. 2 GrStG ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes, sprich die Grundstücke. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Dieser Hebesatz ist nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre festzusetzen, wobei der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Wird der Hebesatz geändert, so ist nach Abs. 2 die Festsetzung zu ändern.
Die Heranziehung des Klägers zu der Grundsteuer B im Steuerjahr 2025 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat der Berechnung der Grundsteuer zu Recht den für das Grundstück des Klägers von dem Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheid vom 15. August 2023 zugrunde gelegt. Der Grundlagenbescheid, mit dem das Finanzamt den Steuermessbetrag festsetzt, entfaltet Bindungswirkung gemäß § 351 Abs. 2 AO. Danach können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Dies gilt auch, wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist.
Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids kann der Steuerpflichtige nach der Abgabenordnung ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls ausschließlich in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen. Denn die Festsetzungen des Finanzamtes im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (als sog. Grundlagenbescheide) können nicht durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde (als sog. Folgebescheid) angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Wird ein Grundlagenbescheid – etwa infolge eines Einspruchs oder finanzgerichtlichen Verfahrens – aufgehoben oder geändert, ist die Gemeinde nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Gesetzes wegen dazu angehalten, auch ihren Grundsteuerbescheid entsprechend anzupassen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2022 - 5 K 1163/20 -, juris Rn. 24).
Wird geltend gemacht, dass eine dem Grundlagenbescheid zugrunde gelegte Gesetzesvorschrift verfassungswidrig sei, so muss deswegen der Grundlagenbescheid angegriffen werden. Denn im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheids ist die Gemeinde an den Inhalt der Grundlagenbescheide gebunden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HGrStG, §§ 15, 16 Abs. 1, 25 Abs. 1 GrStG i.V.m. §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO). Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Steuerhebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag (§§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 GrStG) (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2022 - 5 K 1163/20 -, juris Rn. 26; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 -, juris Rn. 7).
Soweit der Kläger vorbringt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, handelt es sich der Sache nach um Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, welche – wie oben ausgeführt – nicht vom Verwaltungsgericht zu prüfen, sondern auf dem Finanzrechtsweg geltend zu machen sind.
Auch die der Festsetzung zugrunde liegende Hebesatzsatzung der Beklagten erweist sich im Rahmen der gerichtlichen Inzidentprüfung als rechtmäßig.
Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. Insbesondere war die Gemeindevertretung der Beklagten gemäß § 51 Nr. 6 HGO für den Erlass der Hebesatzsatzung zuständig. Die Satzung wurde zudem am 17. Dezember 2024 ordnungsgemäß im Z. öffentlich bekannt gemacht (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 HGO, § 9 Abs. 1 Hauptsatzung der Beklagten). Da der Kläger sich nicht auf die Unwirksamkeit der Satzung beruft, muss das Gericht keine weiteren Nachforschungen bezüglich deren formeller Rechtmäßigkeit anstellen. Denn es wäre verfehlt, wenn sich das Gericht gleichsam "ungefragt" auf die Suche nach Fehlern in der Vorgeschichte einer Satzung machen würde. Vielmehr setzt eine Inzidentkontrolle daher stets eine entsprechende und zwar substantiierte Rüge voraus (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2017 - 1 K 684/15.WI -, juris Rn. 19 m.w.N.).
Die Satzung ist insbesondere mit Blick auf den Hebesatz der Grundsteuer B von 715 v.H. für das Jahr 2025 auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Das für die Beklagte bei der Festlegung des Hebesatzes bestehende, grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, juris Rn. 4). Anhaltspunkte für Willkür bei der Festlegung des Hebesatzes oder für eine "erdrosselnde" Wirkung des Hebesatzes sind weder von dem Kläger vorgetragen worden noch anderweitig erkennbar. Die Rechtsprechung hält selbst eine Erhöhung des Hebesatzes auf 800 v.H. und mehr für rechtmäßig (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2016 - 5 K 802/15 - (Hebesatz: 855 v.H.); VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 - 17 K 868/15 - (Hebesatz: 850 v.H.); VG Darmstadt, Urteil vom 15. September 2015 - 4 K 1659/13.DA - (Hebesatz: 800 v.H.); jeweils nach juris).
Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind weder von dem Kläger gerügt worden, noch anderweitig ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO liegen nicht vor.
Zitierte Vorschriften
- § 182 AO
- § 351 AO
- § 155 AO
- § 171 AO
- § 121 AO
- § 127 AO
- § 175 AO
- Art. 106 GG
- § 5 HGO HE
- § 51 HGO HE
- § 101 VwGO
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 88 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 25 GrStG, § 15 GrStG, § 16 GrStG, § 4 HGrStG HE, § 1 GrStG, § 2 GrStG, § 27 GrStG, § 2 HGrStG HE, § 2 HVwVfG HE, § 7 HessAGVwGO
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