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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 51 HGO HE – Ausschließliche Zuständigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:

  • 1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  • 2. die aufgrund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen,
  • 3. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  • 4. die Änderung der Gemeindegrenzen,
  • 5. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
  • 6. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  • 7. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
  • 8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100,
  • 9. die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112) und die Entlastung des Gemeindevorstands,
  • 10. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,
  • 11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,
  • 12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,
  • 13. die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
  • 14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,
  • 15. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  • 16. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,
  • 17. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,
  • 18. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  • 19. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 HGO HE verweisen

Rechtsprechung zu § 51 HGO HE

Eine Entscheidung zitiert § 51 HGO HE.

  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 – 10 CN 1/17 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Bei verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollen betreffend kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften sind kommunale Organe und Organteile entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, wenn die angegriffene Vorschrift ein ihnen selbst zugewiesenes organschaftliches Recht zum Gegenstand hat und dies durch die Geltung der Norm oder deren Vollzug verkürzt wird. Eine nachteilige Betroffenheit …

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