Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
AO · Abgabenordnung
§ 127 AO – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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