Rechtsprechung · VG Sigmaringen
VG Sigmaringen, Beschluss vom 12.04.2019 – A 2 K 7437/18
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSIGMA:2019:0412.A2K7437.18.00
Tenor
Nach Zurücknahme der Klagen wird das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt.
Der Vorlagebeschluss vom 04. März 2019 (Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuständigkeitsbestimmung) wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Nachdem die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, ist das mit Beschluss vom 04. März 2019 ausgesetzte Verfahren fortzusetzen und der Vorlagebeschluss (§ 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufzuheben. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
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