Rechtsprechung · VG Schwerin
VG Schwerin, Beschluss vom 02.10.2026 – 6 B 2880/24 SN
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSCHWE:2026:1002.6B2880.24SN.00
Leitsatz
1. Säumniszuschläge sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Dies gilt unabhängig davon, ob die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende Forderung ihrerseits unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fällt.
2. Feuerwehrgebühren unterfallen jedenfalls im Hinblick auf das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz in der Fassung vom 21. Dezember 2015 nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 71/22 SN vom 11. Januar 2022 gegen den Bescheid vom 16. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2021 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 3.043,25 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid über Säumniszuschläge.
Sie betreibt in der Gemeinde E., Ortsteil A., einen F.-Betrieb. Am XX.XX.XXXX ereignete sich dort in einer Sortierhalle ein Brand, der unter anderem von der Freiwilligen Feuerwehr der C-Stadt gelöscht wurde.
Mit Bescheid vom XX.XX.XXXX setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für den Feuerwehreinsatz am XX.XX.XXXX Feuerwehrgebühren in Höhe von XX.…,XX Euro fest. Im Klageverfahren 4 A 262/14 hob der Antragsgegner diesen Bescheid in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2016 auf. Das Verfahren wurde daraufhin für erledigt erklärt.
Mit Bescheid vom 2. August 2017 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für den Feuerwehreinsatz vom XX.XX.XXXX erneut Feuerwehrgebühren in Höhe von nunmehr 25.941,46 Euro fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin vom 11. August 2017 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2017, zugestellt am 18. Oktober 2017, als unbegründet zurück. Darin heißt es unter anderem, die Aussetzung der Vollziehung werde mit Zustellung dieses Bescheides beendet, die Fälligkeit des festgesetzten Betrages trete sofort ein. Am 3. November 2017 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid (4 A 4222/17 SN).
Während des Klageverfahrens wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Juni 2018 außergerichtlich an die Bevollmächtigten des Antragsgegners und führten aus:
„Bevor nunmehr vor dem Verwaltungsgericht ein Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angestrengt wird, frage ich an, ob sich an der Entscheidung Ihrer Partei, die Vollziehung des angegriffenen Bescheides nicht auszusetzen, etwas ändern würde, wenn der hinter der Klägerin stehende Versicherer, die G-Versicherung, sich bereit erklärte, im Falle der Bestandskraft des angegriffenen Bescheides die angeforderten Kosten zu bezahlen. Das Risiko Ihrer Mandantschaft, das diese mit Ihrer Zahlung aufgrund unvorhergesehener Umstände ausfällt, würde dadurch praktisch ausgeschlossen.“
Hierauf antworteten die Bevollmächtigten des Antragsgegners mit Schreiben vom 27. Juni 2018. Dort heißt es:
„Diesbezüglich habe ich mit meiner Mandantschaft Rücksprache gehalten. Mein Mandant ist gerne bereit von der Vollstreckung abzusehen, wenn der hinter Ihrer Mandantin stehende Versicherer, die G-Versicherung bereit wäre, eine Erklärung dahin gehend abzugeben, dass – im Falle der Bestandskraft des angegriffenen Bescheides – die angeforderten Kosten bezahlt werden.“
Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 gaben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin „Namens und in Vollmacht der G-Versicherung“ eine entsprechende Übernahmeerklärung ab. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Wir gehen davon aus, dass ein gesondertes verwaltungsgerichtliches Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VWGO nunmehr nicht erforderlich sein wird.“
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. August 2021 hob die 4. Kammer des erkennenden Gerichts den Bescheid vom 2. August 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2017 mit der Begründung auf, dass es an einem einschlägigen, ausdrücklich geregelten Gebührentatbestand fehle. In dem Urteil führte der Einzelrichter ferner aus:
„Die im Rahmen der Vergleichsgespräche erörterte Frage, ob und in welcher Höhe mit Blick auf die ausgebliebene Begleichung der Gebührenforderung Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V entstanden sind, mag ebenfalls offenbleiben, weil die Säumniszuschläge nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Es sei aber darauf hingewiesen, dass Feuerwehrgebühren als öffentliche Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einzustufen sind, und dass die Vollziehung des Gebührenbescheides weder durch den Beklagten noch durch das Gericht ausgesetzt worden ist, zumal die Klägerin kein (erneutes) Eilverfahren anhängig gemacht hat.“
Mit Bescheid vom 16. September 2021 setzte der Antragsgegner im Hinblick auf die Feuerwehrgebühren aus dem Bescheid vom 2. August 2017 für den Zeitraum vom 18. Oktober 2017 bis zum 31. August 2021 gegenüber der Antragstellerin Säumniszuschläge nach § 240 AO in Höhe von 12.173,00 Euro fest. Den hiergegen am 24. September 2021 durch die Antragstellerin erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2021 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide und den Widerspruch Bezug genommen.
Am 11. Januar 2022 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2021 Klage erhoben (früher 4 A 71/22 SN, nunmehr 6 A 71/22 SN).
Zur Begründung macht sie geltend, zu einer Fälligkeit der Kostenersatzforderung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der C-Stadt sei es nicht gekommen. Der Kostenersatzbescheid sei aufgehoben worden, Widerspruch und Anfechtungsklage hätten aufschiebende Wirkung entfalten. Der geltend gemachte Kostenersatz unterfalle nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Jedenfalls seien die Säumniszuschläge deshalb nicht verwirkt, weil die Vereinbarung eines Verzichts auf ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO getroffen worden sei. Mit dem Schreiben vom 20. Juni 2018 sei nicht lediglich nach einem Vollstreckungsaufschub nachgesucht worden, sondern vielmehr die konkrete Frage gestellt worden, ob sich an der Entscheidung des Antragsgegners, die Vollziehung des angegriffenen Bescheides nicht auszusetzen, etwas ändern würde, wenn sich die Versicherung für die Bezahlung der Kostenersatzforderung verbürge. Das Schreiben der Gegenseite vom 27. Juni 2018 sei lediglich als Zustimmung zum Vorschlag der Antragstellerin zu verstehen. Hätte noch die Erhebung von Säumniszuschlägen im Raum gestanden, hätte die Antragstellerin selbstverständlich nicht auf die Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verzichtet.
Im Übrigen sei der in der Widerspruchsbegründung gestellte Antrag auf Erlass der festgesetzten Säumniszuschläge im Widerspruchsbescheid abgelehnt worden, ohne dass auch nur im Ansatz deutlich gemacht worden sei, welche Ermessenserwägungen dieser Entscheidung zugrunde liegen. Der Widerspruchsbescheid erweise sich somit jedenfalls wegen Ermessensausfalls als rechtswidrig.
Der Antragsgegner ist dem im Klageverfahren entgegengetreten.
Er sei nach § 12 KAG M-V i.V.m. § 228 Abs. 2 AO und § 240 Abs. 1 AO berechtigt, Säumniszuschläge zu erheben. Das Gericht habe in dem Verfahren 4 A 4222/17 SN in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Festsetzung der Säumniszuschläge rechtlich möglich sei, auch wenn der Leistungsbescheid vom 2. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 sich als rechtswidrig erwiesen habe.
Eine Aussetzung der Vollziehung könne nicht mit dem Schreiben vom 27. Juni 2018 erblickt werden. Denn in diesem Schreiben sei dem mit Schreiben vom 20. Juni 2018 ausdrücklich als Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO qualifizierten Antrag der Antragstellerin ausdrücklich nicht stattgegeben worden. Die weitere Formulierung, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch von Maßnahmen der Vollstreckung abgesehen werde, habe in diesem Zusammenhang lediglich die Zusicherung zum Inhalt, dass faktisch von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden solle, obwohl die Vollziehbarkeit des Bescheides nicht ausgesetzt werde. Deshalb bleibe das Entstehen der Säumniszuschläge jedoch unberührt, weil die Vollziehung des Bescheides gerade nicht ausgesetzt worden sei.
In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitigen Feuerwehrkosten sehr wohl um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handele.
Mit Schreiben vom 5. September 2024 beantragte der Antragsgegner beim Amt H. Vollstreckungshilfe im Hinblick auf die Säumniszuschläge zzgl. Mahngebühren und Auslagen. Nachdem die Antragstellerin eine Vollstreckungsankündigung des Amtsvorstehers des Amtes H. vom 19. September 2024 erhalten hatte, wandte sie sich an diesen, welcher seinerseits Rücksprache beim Antragsgegner hielt. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 mit, dass von dem Vollstreckungsbegehren nicht abgesehen werde.
Am 25. Oktober 2024 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt.
Da eine Vollstreckung drohe, sei ein vorheriger Antrag bei dem Antragsgegner, welcher auch eine bloße Förmelei darstellen würde, nicht nötig (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
Die Anfechtungsklage 6 A 71/22 SN entfalte aufschiebende Wirkung. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liege nicht vor. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 7. Juli 2016 – 1 M 203/16 –, NordÖR 2017, 37) verstehe unter öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lediglich rechtsnormativ bestimmte und bestimmbare, regelmäßig anfallende öffentlich-rechtliche Geldforderungen zur Abgeltung eines behördlichen Aufwands; die von Gesetzes wegen sofortige Vollziehbarkeit solcher Geldforderungen diene dem Zweck der finanziellen Sicherung der öffentlichen Aufgabenerfüllung, in dem die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst einmal zur Verfügung stünden. Säumniszuschläge könnten weder nach ihrem Anfall noch nach ihrer Höhe planbarer Gegenstand der Haushaltsplanung sein.
Ferner entfalteten bereits Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu Feuerwehrkosten aufschiebende Wirkung. Festgesetzte Säumniszuschläge im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Feuerwehrkosten seien gegenüber der beizutreibenden Hauptforderung dann erst recht nicht privilegiert.
Im Übrigen bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Insoweit verweist die Antragstellerin auf die Klagebegründung.
Die Antragstellerin beantragt:
Es wird festgestellt, dass die beim Verwaltungsgericht Schwerin zum Az.: 6 A
71/22 SN anhängige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Dezember 2021 wegen der Festsetzung von Säumniszuschlägen aufschiebende Wirkung entfaltet.
Hilfsweise beantragt sie,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2021 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2016 (1 M 203/16) sei vorliegend nicht einschlägig. Dies ergebe sich daraus, dass dort eine Entscheidung über Kosten einer Ersatzvornahme zu treffen gewesen sei. Die Kosten einer Ersatzvornahme fänden ihre Ermächtigungsgrundlage im Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Grundlage sei nicht § 240 AO.
Ergänzend verweist auch der Antragsgegner auf seinen Vortrag im Hauptsacheverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Hauptantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.
Zwar kann in Fällen, in denen die Behörde trotz aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs einen Verwaltungsakt vollzieht (sog. faktische Vollziehung) das Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage feststellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 – 7 VR 6/12 –, Rn. 5, juris).
Der Widerspruch und die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Dezember 2021 haben jedoch keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Die Kammer schließt sich hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob Säumniszuschläge unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen (vgl. mit umfassenden Verweisen zu beiden Auffassungen VG Chemnitz, Beschluss vom 24. August 2023 – 1 L 128/22 –, Rn. 9 ff., juris) der auch vom OVG Mecklenburg-Vorpommern vertretenen Auffassung an, die dies bejaht. Wobei dies unabhängig davon gilt, ob die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende Forderung ihrerseits unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fällt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen haben daher keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 (1 M 181/12, nicht veröffentlicht) Bezug genommen (vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 11. August 2011 – 4 B 311/11 –, nicht veröffentlicht; VG Greifswald, Beschluss vom 21. August 2001 – 3 B 2814/00 –, juris).
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss insoweit ausgeführt (Seite 5 und 6 des Umdrucks):
„Anknüpfend an die bereits im Urteil des Senats vom 20. Mai 2003 – 1 L 137/02 – (NordÖR 2003, 365) neben anderen Zwecksetzungen von Säumniszuschlägen angesprochene Finanzierungsfunktion (vgl. hierzu auch BFH, Urt. v. 09.07.2003 – V R 57/02 –, juris) derselben, schließt sich der Senat in der von ihm bislang offen gelassenen Frage, ob Säumniszuschläge als Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren sind, dem in Rechtsprechung und Literatur verbreitet eingenommenen Standpunkt an, der diese Frage mit der Folge bejaht, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2005 – 1 Bs 210/05 –, NVwZ-RR 2006, 156 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 27.09.1994 – 5 TH 1485/93 –, NVwZ-RR 1995, 158 und Beschl. v. 01.02.2012 – 5 B 77/12 –, KStZ 2012, 77 – jeweils zitiert nach juris; OVG Bremen, Beschl. v. 27.01.1986 – 1 B 65/85 –, NVwZ 1987, 65 und Beschl. v. 06.04.1993 – 1 B 6/93 –, ZKF 1994, 111 – jeweils zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2011 – OVG 9 S 50.10 –, juris und Beschl. v. 25.09.2005 – OVG 9 S 10.05 –, juris; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holt, KAG M-V, Stand: September 2012, § 12 Anm. 75.5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 59; a. A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.10.2011 – 8 ME 173/11 –, juris m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspricht es dem Sinn der mit dieser Vorschrift bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die, Steuern vergleichbar, die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Von diesem Ansatz her verbietet es sich, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Gebühren und Beiträge zu beschränken. Muss ein Hoheitsträger in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben finanzielle Mittel aufwenden, so kann er in gleicher Weise wie auf Steuern nicht nur auf Gebühren und Beiträge, sondern auch auf sonstige Abgaben angewiesen sein. Dabei ist es unerheblich, wie die Abgabe ihrem materiellen Gehalt nach zu qualifizieren ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie ebenso wie die Steuer, die Gebühr oder der Beitrag eine Finanzierungsfunktion erfüllt. Das ist der Fall, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 – 4 C 30.90 –, NVwZ 1993, 1112 – zitiert nach juris). Eine solche Finanzierungsfunktion erfüllen Säumniszuschläge auf rückständige Abgaben, weil sie jedenfalls auch wirtschaftliche Nachteile ausgleichen sollen, die der öffentlichen Hand durch Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. etwa, jeweils mit ausführlicher Begründung, OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2005 – 1 Bs 210/05 –, NVwZ-RR 2006, 156 – zitiert nach juris und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2011 – OVG 9 S 50.10 –, juris). Dass der Antragsgegner und ersichtlich auch das Verwaltungsgericht von der sofortigen Vollziehbarkeit des Festsetzungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgegangen sind, ist demnach nicht zu beanstanden.“
Der Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2016 (1 M 203/16, juris) steht dem nicht entgegen. In dem Beschluss hat das OVG entschieden, dass es sich bei der Geltendmachung der Kosten einer Ersatzvornahme nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Zu der Frage, ob Säumniszuschläge unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen, verhält sich die Entscheidung nicht.
Der Hilfsantrag hat hingegen Erfolg, er ist zulässig und begründet.
Zwar ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. An einem solchen Antrag fehlt es im Hinblick auf den hier streitigen Bescheid. Vorliegend hat der Antragsgegner jedoch bereits die Vollstreckung eingeleitet; ein vorheriger Aussetzungsantrag ist daher nicht erforderlich (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
Der Hilfsantrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem vom Gesetzgeber angeordneten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Dabei ist hier die gesetzgeberische Maßgabe des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, nach der die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. st. Rspr. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 –, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 –, Rn. 18 ff., juris).
Daran gemessen war vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2021 bestehen.
Rechtsgrundlage der Säumniszuschlagsfestsetzung ist § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 240 Abs. 1 AO. Danach entstehen kraft Gesetzes (vgl. Klein/Werth, 19. Aufl. 2025, AO § 240 Rn. 11, beck-online) Säumniszuschläge, wenn eine festgesetzte Kommunalabgabe (kommunale Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, vgl. § 1 Abs. 1 KAG M-V) nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wurde.
Vorliegend sind schon deshalb keine Säumniszuschläge verwirkt worden, weil der Widerspruch und die nachfolgende Klage der Antragstellerin gegen den die Feuerwehrgebühren festsetzenden Bescheid vom 2. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 aufschiebende Wirkung hatten.
Zwar wird die Fälligkeit einer durch Verwaltungsakt geltend gemachten Forderung durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid nicht (wieder) beseitigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2004 – 9 B 109/03 –, Rn. 8, juris). Auch bleibt ein Abgabenbescheid in seiner Wirksamkeit von der Anfechtung und der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs unberührt. Die aufschiebende Wirkung führt aber dazu, dass die Behörde gehindert ist, diese spezifische hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen. Soweit die hoheitliche Regelung die Fälligstellung einer Forderung umfasst, wie dies insbesondere bei Abgabenbescheiden der Fall ist, hat die aufschiebende Wirkung zur Folge, dass die Forderung für die Behörde und ihren Rechtsträger einstweilen als nicht fällig gilt. Dann aber können Säumniszuschläge für diese Zeitspanne nicht anfallen (vgl. m.w.N. zur nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 1/15 –, Rn. 16, juris; so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 1 M 203/16 –, juris).
Der Widerspruch und die nachfolgende Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 hatten auch gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil die Feuerwehrgebühren nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen und der Antragsgegner auch nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hatte.
Ob Feuerwehrgebühren § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallen, ist umstritten (bejahend Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 5 B 603/16 –; VG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 2021 – 3 B 3/21 –; verneinend unter Verweis darauf, dass es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – 4 B 20.2596 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 7 B 11346/13 –; Thüringer OVG, Beschluss vom 14. Februar 2008 – 3 EO 838/07 –; VG Magdeburg, Beschluss vom 4. Mai 2000 – 7 B 81/11 –; alle zitiert nach juris).
Die Kammer folgt – jedenfalls im Hinblick auf das hier maßgebliche Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz in der Fassung vom 21. Dezember 2015 – der Auffassung, dass Feuerwehrgebühren nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen und daher Widerspruch und Klage gegen einen entsprechenden Bescheid aufschiebende Wirkung haben.
Zwar beschränkt sich der Abgabenbegriff des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht auf Steuern, Gebühren und Beiträge. Auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und (zumindest in nennenswertem Umfang) zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen, kommen in Betracht. Indes ist zu beachten, dass die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist, so dass die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO restriktiv auszulegen ist. Insofern ist einschränkend insbesondere die für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung zu berücksichtigen, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten. Nur die sicherzustellende Stetigkeit des Mittelflusses und die darauf gründende Sicherung einer geordneten Haushaltsführung, nicht hingegen das staatliche Haushaltsinteresse schlechthin kann – als vorrangig zu schützendes Gemeinschaftsgut – eine Durchbrechung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Die bloße Einnahmeerzielung als solche scheidet als Rechtfertigungsgrund aus, denn sie ist letztlich Zweck jedes Geldleistungsanspruchs (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. August 2011 – 4 CS 11.504 –, juris).
Bei den vom Antragsgegner erhobenen Feuerwehrgebühren handelt es sich um einen Aufwendungserstattungsanspruch für die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes. Der auf den konkreten Feuerwehreinsatz bezogene Kostenersatz stellt, auch wenn er in Gebührenform auf der Grundlage einer Gebührenregelung geltend gemacht wird, keine Benutzungsgebühr im Sinne des § 6 KAG M-V dar. Dies hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 30. November 2011 (1 L 93/08) bereits für das frühere Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz entschieden (Rn. 35 bis 39, juris):
„Dem Verwaltungsgericht ist allerdings im Ergebnis darin zu folgen, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG dem Aufgabenträger in den dort – und in Satz 2 der Norm – genannten Fällen einen Aufwendungserstattungsanspruch für die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes gewährt bzw. auf den Ausgleich der durch den einzelnen Einsatz der Feuerwehr verursachten Kosten beschränkt ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, demzufolge „Kosten für Einsätze zu erstatten sind“, nicht jedoch Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr erhoben werden, die die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung – unabhängig vom konkreten Einsatz – wie Benutzungsgebühren decken sollen, wobei Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten wären (vgl. § 6 Abs.1, 2 KAG/KAG M-V). Entsprechend lautet die Überschrift der Vorschrift „Kostenersatz“ (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 22.06.2011 – 11 A 2434/10 –, juris Rn. 19, zum niedersächsischen Recht).
Vor diesem Hintergrund bedarf es einer differenzierten Betrachtung, um welche Art von Kosten, die in die Kalkulation des Abgabensatzes einfließen sollen, es sich handelt und wie diese methodisch ordnungsgemäß berücksichtigt werden können, damit der Aufwendungserstattungsanspruch im Ergebnis auf die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes beschränkt bleibt.
Nach § 25 Abs. 1 BrSchG haben u. a. die Gemeinden die Kosten für die ihnen nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V obliegenden Aufgaben zu tragen. Dabei sind zwei Kostengruppen zu unterscheiden: Zum einen sind Kosten zu verzeichnen, die unmittelbar Folge konkreter Feuerwehreinsätze sind, also die tatsächlich bei einem konkreten Feuerwehreinsatz angefallenen Personal- und Sachkosten wie Kraftstoffverbrauch, Reinigung, Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte usw. Die andere Kostengruppe bilden die Kosten, die unabhängig von konkreten Feuerwehreinsätzen "generell" anfallen, die folglich als so genannte Vorhaltekosten für die Sachgüter entstehen und die gleichmäßig das ganze Jahr anfallen, um die öffentliche Einrichtung "Feuerwehr" vorzuhalten, also z. B. das Feuerwehr(geräte)haus. Auch diese Kosten sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht und damit grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 13.08.2009 – 4 A 277/07 –, juris; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: August 2011, § 6 Anm. 20).
Eine weitergehende, über den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, hinausgehende Beteiligung an den durch das ständige Vorhalten der Feuerwehreinrichtung bedingten Kosten scheidet dagegen aus. Der auf den konkreten Feuerwehreinsatz bezogene Kostenersatz stellt, auch wenn er in Gebührenform auf der Grundlage einer Gebührenregelung geltend gemacht wird, keine Benutzungsgebühr im Sinne des § 6 KAG/KAG M-V dar, bei der auch eine Beteiligung an den durch das ständige Vorhalten der Einrichtung verursachten Kosten stattfindet. Vorhaltekosten können bei der Abrechnung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Feuerwehreinsatzes verbunden ist. Als Teil der durch den konkreten Leistungsverbrauch während des Feuerwehreinsatzes verursachten "verbrauchsabhängigen" Kosten ist also nur der Anteil der Vorhaltekosten ansatzfähig, der auf die konkrete Leistungserbringung entfällt. Die durch § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG eröffnete Alternative zwischen Kostenerstattung "nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen" und Kostenerstattung "nach örtlichen Gebührenregelungen" bedeutet nicht etwa, dass sich die auf der Grundlage einer Gebührenregelung bzw. -satzung erhobene Feuerwehrgebühr als Benutzungsgebühr im Sinne des § 6 KAG/KAG M-V darstellen würde. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinden mit der genannten Alternative lediglich dazu, ihre nach den gesetzlichen Bestimmungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V begründeten Kostenerstattungsansprüche im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung zu konkretisieren. Das aber ändert nichts an der grundsätzlichen Beschränkung auf Kostenersatz im Sinne der Kosten, die konkret auf den jeweiligen Feuerwehreinsatz entfallen (vgl. zum Ganzen VGH Kassel, Beschl. v. 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2010 – 1 S 2401/09 –, juris; VGH München, Urt. v. 18.07.2008 – 4 B 06.1839 –, BayVBl. 2009, 149 – zitiert nach juris).
Aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 3 KAG bzw. § 1 Abs. 4 KAG M-V auch für die Erhebung sonstiger bzw. anderer Abgaben eine Geltung des KAG/KAG M-V vorschreiben, folgt nichts Abweichendes. Beide Bestimmungen stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass in den anderen Gesetzen keine anderen Regelungen getroffen sind. Im vorstehenden Sinne sind jedoch insbesondere gegenüber § 6 KAG/KAG M-V im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V andere Regelungen getroffen worden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes über § 1 Abs. 3 KAG bzw. § 1 Abs. 4 KAG M-V nur insoweit anwendbar sind, als diese dem Charakter dieses Erstattungsanspruchs nicht widersprechen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 18.11.2004 – 12 A 11382/04 –, KStZ 2006, 152, 153 – zitiert nach juris). Die Gemeinde hat als örtlicher Aufgabenträger nach den grundlegenden Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BrSchG die Kosten der Einsätze ihrer Feuerwehr zu tragen. Ausnahmen hiervon sind in § 26 Abs. 2 BrSchG ausdrücklich normiert. Für Dritte ist der Einsatz der Feuerwehr nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kostenpflichtig. Aus dieser selektiven Regelung von Erstattungsansprüchen, die jeweils eine besondere Zurechnung des Einsatzes oder der Erforderlichkeit der Vorhaltung bzw. Übung mit der Kostenerstattungspflicht verbinden, folgt die Finanzierung der allgemeinen Vorhaltung der Feuerwehr aus Mitteln des Aufgabenträgers (vgl. OVG Koblenz, a. a. O.).“
Dies gilt gleichermaßen für das hier maßgebliche Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz in der Fassung vom 21. Dezember 2015 (BrSchG M-V). Nach § 24 Abs. 1 BrSchG M-V haben die Gemeinden, Landkreise und das Land die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. Der mit „Kostenersatz“ überschriebene § 25 BrSchG M-V regelt in Absatz 1 die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Einsätze der öffentlichen Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 1 BrSchG M-V obliegenden Aufgaben und in Absatz 2 die in bestimmten Fällen bestehende Verpflichtung „zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten“.
Der Aufwendungserstattungsanspruch fällt nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da er nicht der Stetigkeit des Mittelzuflusses in die öffentlichen Kassen und damit der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung dient. Denn hierzu ist er von vornherein nicht geeignet. Die Mittel für den Einsatz der Feuerwehr sind jeweils von deren Träger vorzufinanzieren. Dieser darf sich auf den Eingang von Aufwendungsersatzmitteln nicht verlassen, weil im Vorhinein nicht feststeht, in welchem Umfang die Tätigkeit der Feuerwehr dem Grundsatz der Entgeltlichkeit oder dem kostenfreien ursprünglichen Kernbereich unterfallen wird. Der Aufwendungsersatz richtet sich zudem nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls (vgl. m.w.N. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. August 2011 – 4 CS 11.504 –, juris).
Ob dies angesichts der vorgenommenen Änderungen an § 26 auch für die aktuelle Fassung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes vom 9. Juli 2026 gilt, braucht im vorliegenden Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend entschieden werden.
Dass der Einzelrichter in dem Urteil vom 20. August 2021 (4 A 4222/17 SN) ausgeführt hat, dass Feuerwehrgebühren öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. An die dortige rechtliche Einschätzung, die im Übrigen nicht entscheidungserheblich war, ist die Kammer nicht gebunden.
Dahinstehen kann schließlich ferner, ob die von der Antragstellerin vorgebrachte „Vereinbarung eines Verzichts auf ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren“ – so es eine solche denn überhaupt gab – den Säumniszuschlägen entgegensteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, insbesondere erhöht sich durch den Hilfsantrag nicht der Streitwert.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festsetzt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; hier ¼ von 12.173,00 Euro). Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da beide Anträge denselben Gegenstand betreffen (vgl. Nr. 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 KAG M-V, § 26 BrSchG M-V, § 12 KAG M-V, § 25 BrSchG M-V, § 1 BrSchG M-V, § 2 BrSchG M-V, § 24 BrSchG M-V, § 6 KAG M-V
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