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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 228 AO – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

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