Rechtsprechung · VG Schwerin
VG Schwerin, Beschluss vom 15.10.2026 – 3 B 2483/26 SN
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSCHWE:2026:1015.3B2483.26SN.00
Leitsatz
1. Die Erhöhung der Verfolgungsverjährung des § 26 Abs. 3 S. 1 StVG auf sechs Monate bleibt ohne Einfluss auf eine dreimonatige Verjährung, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits abgelaufen war.
2. Das Vorhandensein eines Fahrtenschreibers in dem Tatfahrzeug steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn aufgrund des Verhaltens des Fahrzeughalters nicht damit zu rechnen ist, dass er die Daten aus dem Fahrtenschreiber bei möglichen zukünfitgen Verkehrsverstößen der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen wird.
3. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für eine Dauer von 15 Monaten ist unverhältnismäßig, wenn der zugrundeliegende Verkehrsverstoß weder für sich genommen noch unter Hinzutreten erschwerender Umstände als Verstoß von besonderem Gewicht anzusehen ist.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. September 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners von 12. August 2026 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihm gegenüber angeordneten Fahrtenbuchauflage.
Die Bußgeldstelle des Antragsgegners erfasste im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung am 23. März 2026 um 18:50 Uhr auf der Straße B 312, km 2,177 in Richtung Schwerin, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug mit dem Kennzeichen X um 21 km/h. Auf dem hierbei erzeugten Foto ist das Gesicht des Führers des Kraftfahrzeugs zu erkennen.
Mit Schreiben vom 8. April 2026 wurde dem Antragsteller als Halter der festgestellte Verkehrsverstoß mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, den verantwortlichen Kraftfahrzeugführer zu benennen. Eine Reaktion des Antragstellers ist nicht aktenkundig. Mit Schreiben vom 30. Juni 2026 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Verhängung einer Fahrtenbuchauflage angehört. Am 9. Juli 2026 teilte er den Fahrzeugführer mit.
Im Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2026, zugestellt am 14. August 2026, wurde dem Antragsteller als Halter unter Ziffer 1 aufgegeben, für das streitgegenständliche Fahrzeug ab Bekanntgabe des Bescheids für 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. In den Ziffern 2 bis 4 regelte der Antragsgegner, dass die Anordnung auch für Nachfolgefahrzeuge gilt, welche Angaben das Fahrtenbuch zu enthalten hat und dass es auf Verlangen der zuständigen Person vorzulegen ist. Weiterhin ordnete der Antragsgegner in Ziff. 5 die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Mit Schreiben vom 11. September 2026, übermittelt am 14. September 2026, legte der Antragsteller anwaltlich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X nicht um einen Pkw , sondern um einen Lkw handele, der mit einem elektronischen EU-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) ausgestattet sei. Der Antragsgegner habe ein dahingehendes Kontrollrecht, welches er nicht wahrgenommen habe. Auch habe der Antragsteller den Führer des Fahrzeugs benannt.
Mit Ergänzungsbescheid vom 6. Oktober 2026 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X für die Dauer von 15 Monaten erneut an. Der Antragsteller habe an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitgewirkt. Insbesondere seien drei persönliche Ermittlungsversuche durch Außendienstmitarbeitende der Ordnungswidrigkeitenbehörde vor Ort an der Betriebsstätte des Antragstellers erfolglos verlaufen, da niemand angetroffen worden sei bzw. Auskünfte verweigert worden seien. Es bestehe daher die konkrete Besorgnis, dass der Antragsteller auch bei künftigen Verkehrsverstößen die Aufklärung verhindern werde, sodass der sofortige Beginn der Aufzeichnungspflicht – auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen des Antragstellers – notwendig sei.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2026 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er meint, die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen. Vielmehr hätte der Antragsgegner den Fahrzeugführer durch Auslesen des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Kontrollgeräts feststellen können. Außerdem die Dauer der Aufzeichnungspflicht außer Verhältnis zu der Schwere des Verstoßes.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. September 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2026 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, die Ermittlung des Fahrzeugführers sei unmöglich gewesen, weil der Antragsteller auf den Anhörungsbogen nicht reagiert habe und auch vor Ort keine Erkenntnisse über die Person des Fahrzeugführers hätten gewonnen werden können. Eine Ermittlung sei nur möglich, wenn der Fahrzeugführer der Behörde so rechtzeitig namhaft gemacht werde, dass seine Verfolgung vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsfrist eingeleitet werden könne. Der Fahrzeugführer habe nicht durch Auslesen des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Kontrollgeräts ermittelt werden können, da das Auslesen spezielle technische Auslesegeräte und die Mitwirkung des Fahrzeughalters bzw. die physische Sicherstellung des Fahrzeugs erfordere. Auch führe das Vorhandensein des Kontrollgeräts nicht zu einer Entbehrlichkeit der Fahrtenbuchauflage, da das Kontrollgerät anders als das Fahrtenbuch primär arbeits- und sozialrechtlichen Zwecken diene und nicht der unmittelbaren, lückenlosen und vor Ort einsehbaren Zuordnung von Fahrer und Fahrt.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag, die aufgrund behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 5 des Bescheids vom 12. August 2026 i. V. m. Ergänzungsbescheid vom 6. Oktober 2026) entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. September 2026 gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches (Ziffer 1 des Bescheids) sowie die weiteren Bestimmungen (Ziffer 2 bis 4 des Bescheids) wiederherzustellen, ist begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in zwar formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt – unter Berücksichtigung der Begründung des Ergänzungsbescheids vom 6. Oktober 2026 – dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Hiernach hat die Behörde in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus (Puttler, in: Sodan/Ziekow, Stand Juni 2025, VwGO, § 80 Rn. 97). Wenn es jedoch um die Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter – wie vorliegend die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs – geht, fällt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 29.
November 2016 – 3 B 144.16 –, juris Rn. 6). Dieser Umstand entbindet die Behörde nicht von der ihr obliegenden Pflicht, sich den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu vergegenwärtigen, für die der Gesetzgeber bisher keine vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO abweichende gesetzliche Regelung geschaffen hat (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 7 B 1100.19 SN –, juris Rn. 19). Die Behörde hat in jedem Fall zu prüfen, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich ist als im Normalfall (VGH München, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 11 CS 16.2585 –, juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 1 B 131.16 –, juris Rn. 7). Gemessen hieran hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend und mit Rücksicht auf das erhebliche Gefährdungspotential des zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes begründet. Die Begründung lässt in nachvollziehbarer Weise erkennen, dass die Fahrtenbuchauflage einerseits die Verhinderung weiterer Verkehrsverstöße durch das streitgegenständliche Fahrzeug und andererseits die Ahndung gleichwohl begangener Verkehrsverstöße sicherstellen soll.
In materieller Hinsicht besteht nach der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung jedoch kein das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der am 11. September 2026 bei dem Antragsgegner eingelegte Widerspruch nach der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen und das geführte Fahrtenbuch vorzulegen, dürfte den Antragsteller nämlich in seinen Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für eines oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Fahrzeughalter hat nach § 31a Abs. 3 Buchst. a StVZO der von der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
Der Antragsgegner wurde gem. § 28 Abs. 1 VwVfG M-V vor der Anordnung der Fahrtenbuchauflage angehört.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegen ebenfalls vor. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften besteht darin, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am 23. März 2026 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten wurde.
Die Feststellung des Fahrzeugführers war ferner im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht möglich. Unmöglichkeit i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, innerhalb des zur Ahndung der Zuwiderhandlung zur Verfügung stehenden Zeitraums, d. h. bis zum Eintritt der Verjährung, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris Rn. 7 m. w. N; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 Bs 140.21 –, juris Rn. 26; VG Schwerin, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 7 B 1100/19 SN –, juris Rn. 24). Die Aufklärung ist angemessen, wenn die ermittelnde Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder – insbesondere etwa auch, wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 10. September 2019 – 8 B 774/19 –, juris Rn. 3 und vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 –, juris Rn. 30 ff. m. w. N.; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, Stand 2025, § 31a StVZO, Rn. 31, 33 ff. m. w. N).
Der von der Bußgeldstelle betriebene Ermittlungsaufwand ist vorliegend auch angemessen und ausreichend. Ein Ermittlungsansatz war ausgehend von den Lichtbildern allein das amtliche Kennzeichen. Dieser Ermittlungsansatz verwies auf den Antragsteller. Der Antragsteller beteiligte sich nicht an der Ermittlung des Fahrzeugführers, weshalb es seitens der Ermittlungsbehörde keiner weiteren Sachaufklärung bedurfte. Insbesondere grenzte er den in Betracht kommenden Täterkreis nicht ein. Er kam seiner Obliegenheit als Fahrzeughalter, die Täterfeststellung zu fördern, nicht nach. Damit war dieser Ermittlungsansatz für die Bußgeldstelle verbraucht. Die Lichtbilder ließen weitere Rückschlüsse nicht zu. Dieser Bewertung steht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen, dass dieser am 9. Juli 2026 den Fahrzeugführer mitgeteilt hat. Die Mitwirkung des Antragstellers ist zu spät erfolgt. Der für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige des Eintritts der Verfolgungsverjährung, da die Sinnhaftigkeit von Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten davon abhängt, dass der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Ordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs ist auch noch zulässig, wenn der Fahrer nach Eintritt der Verfolgungsverjährung bekanntgeworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 3 B 6.23 –, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 1976 – I S 87.76 –, juris; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, Stand 2025, § 31a StVZO, Rn. 26 ff. m. w. N.). So liegt der Fall hier. Gem. § 26 Abs. 3 S. 1 StVG a. F. betrug die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentlich Klage erhoben wurde. Die Verjährungsfrist endete damit hier, wovon die Bußgeldstelle zutreffend ausging, am 23. Juni 2026. Die Änderung des § 26 Abs. 3 S. 1 StVG, der nunmehr eine sechsmonatige Verfolgungsverjährung vorsieht, trat am 1. Juli 2026 in Kraft und bleibt auf die zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verjährung nach § 26 Abs. 3 S. 1 StVG a. F. ohne Einfluss. Die am 9. Juli 2026 erfolgte und mithin verspätete Mitwirkung beseitigt die im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegende Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nicht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht es der Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nicht entgegen, dass das betroffene Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist. Dieses dient gem. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (VO (EU) 165/2014) der Überprüfung von Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten (VO (EG) 561/2006), sowie der Arbeitszeit des Fahrpersonals (RL 2002/15/EG) und der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen bestimmter Kraftfahrzeuge (RL 92/6/EWG). Ungeachtet der primär arbeits- und sozialrechtlichen Zwecksetzung des Kontrollgeräts lässt dieses die Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage jedenfalls deshalb nicht entfallen, weil aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nicht damit zu rechnen ist, dass er die Daten aus dem Fahrtenschreiber bei (möglichen) zukünftigen Verkehrsverstößen der zuständigen Behörde rechtzeitig zur Verfügung stellen wird (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 5 B 5094/19 –, juris Rn. 24; VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 11 CS 18.1373 –, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Mai 2024 – 14 K 3739/22 –, juris Rn. 14).
Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist jedoch ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für eine Dauer von 15 Monaten ist unverhältnismäßig.
Für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen. Dabei ist bereits ab einem Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg und auch bei einer ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, juris Rn. 2, und Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschlüsse vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, juris Rn. 20 m. w. N., und vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 –, juris Rn. 6). Ausgehend davon durfte der Beklagte zu Recht annehmen, dass es sich bei der zugrundeliegenden Tat vom 23. März 2025 um einen erheblichen Verstoß handelte. Denn nach dem Punktesystem ist die Überschreitung der maximalen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 21 km/h mit einem Punkt im Fahreignungsregister und einer Geldstrafe von 150 Euro zu ahnden.
Die Angemessenheit der Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich ist auf das Gewicht des nicht aufgeklärten Verkehrsverstoßes abzustellen, sodass je nach der Schwere des mit einem Kraftfahrzeug begangenen Delikts eine graduell längere Überwachung der weiteren Nutzung in Betracht kommt (m. w. N. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, Stand: 2025, § 31a Rn. 51). Anerkannt ist, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um eine nachprüfbare Überwachung der Fahrzeugbenutzung und die Mitwirkung des Halters bei der Feststellung des Fahrers im Falle eines erneuten Verstoßes zu bewirken (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 LA 21/12 –, juris Rn. 11; BVerwG Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 13.14 –, beck-online Rn. 26).
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h außerorts überschreitet zwar die Schwelle eines erheblichen Verkehrsverstoßes, der die Fahrtenbuchauflage als solche rechtfertigt. Allerdings stellt sie keinen Verstoß von besonderem Gewicht dar. Für einen solchen Verkehrsverstoß beträgt die verhältnismäßige Dauer einer Fahrtenbuchauflage jedenfalls weniger als zwölf Monate (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 1 B 16/19 –, juris Rn. 30 (9 Monate bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h innerorts); VG Würzburg, Beschluss vom 29. Juni 2015 – W 6 S 15.447 –, juris Rn. 38 (6 Monate bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h außerorts); BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 13/14 –, beck-online Rn. 26 (15 Monate bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h außerorts für ein saisonal genutztes Motorrad; VG Mainz, Beschluss vom 2. März 2022 – 3 L 68/22.MZ –, juris Rn. 13 (12 Monate bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h außerorts). Eine Fahrtenbuchauflage, die über einen Zeitraum von 12 Monaten hinausgeht, ist nur dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn der Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht ist (vgl. zur Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts VGH Mannheim, Beschluss vom 10. August 2015 – 10 S 278/15 –, juris Rn. 14; zur Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h innerorts VG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2005 – 6 A 156/05 –, juris Rn. 29). Gleiches gilt, wenn zu einem Verkehrsverstoß von geringerem Gewicht erschwerende Umstände hinzutreten, etwa wiederholte unaufklärbare Verkehrsverstöße oder besondere betrieblich-organisatorische Defizite (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 11 CS 24.2017 –, juris Rn. 27; OVG Münster, Urteil vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, juris Rn. 6).
Gemessen an diesen Anforderungen überschreitet die für einen Zeitraum von 15 Monaten angeordnete Fahrtenbuchauflage die Grenze der Verhältnismäßigkeit. Die Schwere des Verkehrsverstoßes allein vermag die Dauer der Auflage nicht zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen Erstverstoß. Weitere Umstände, die gerade eine langfristige Überwachung der Fahrzeugnutzung des Antragstellers erfordern, wurden von dem Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert ergeht aufgrund von § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei Verfahren bezüglich Fahrtenbuchauflagen pro Monat 500 Euro anzusetzen sind (15 × 500 Euro = 7.500 Euro) sowie an Nr. 1.5, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Streitwert zu halbieren ist (7.500 Euro : 2 = 3.750 Euro).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 28 VwVfG M-V
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