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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Schwerin

VG Schwerin, Urteil vom 08.10.2026 – 2 A 1689/22 SN

Unzulässige Klage aufgrund eines formwidrigen Widerspruchs keine Heilung durch Widerspruchsbehörde möglich
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSCHWE:2026:1008.2A1689.22SN.00
Normenkette
§ 155 VwGO, § 70 VwGO

Leitsatz

1. Die Übersendung eines nicht qualifiziert signierten Widerspruchsschreibens in Gestalt einer PDF-Datei bzw. eines abfotografierten Dokuments, die bzw. das an eine einfache E-Mail angehängt ist, wahrt weder die Schriftform noch die elektronische Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG M-V (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 1 M 43/22, BeckRS 2022, 21220).

2. Auch der Ausdruck eines händisch unterschriebenen Dokuments, das als Datei bzw. Foto einer E-Mail angehängt wurde, wahrt die Schriftform nicht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 1 M 43/22, BeckRS 2022, 21220).

3. Ein solcher Formmangel ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch in der Sache entschieden hat, anstatt ihn als unzulässig zurückzuweisen. Die Einhaltung des Formerfordernisses des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht nicht zur Disposition der Beteiligten.

4. Eine Heilung der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde ist damit anders als bei einer Versäumung der Widerspruchsfrist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2020 2 WRB 1.20, BeckRS 2020, 18927 Rn. 21 zur unzulässigen Einlegung einer Wehrbeschwerde per E-Mail; BSG, Urt. v. 14.05.2025 B 4 KG 1/24 R, BeckRS 2025, 22172 Rn. 14; VG Würzburg Urt. v. 26.3.2026 3 K 23.1495, BeckRS 2026, 6616 Rn. 32). Andernfalls hätte die Widerspruchsbehörde es bewusst oder unbewusst in der Hand, das vom Gesetzgeber gerade im Vergleich zur Widerspruchsfrist äußerst diffizil ausgestaltete System zulässiger Formeinreichungen zu unterlaufen.

5. Die vom BVerwG für einen verfristeten Widerspruch angenommene Heilungsmöglichkeit durch die Behörde als Herrin des Verfahrens lässt sich auf Formmangel nicht übertragen und ist vom BVerwG bisher auch nicht übertragen worden.

6. Darüber hinaus ergibt sich auch kein anderes Ergebnis nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder von Treu und Glauben.

7. § 155 Abs. 4 VwGO umfasst auch die gesamten Prozesskosten, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten die Erhebung eines an sich vermeidbaren Rechtsschutzbegehrens verursacht wurde und das Fehlverhalten eines Beteiligten überhaupt erst Anlass für den Prozess war (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2021 22 AS 21.40015, BeckRS 2021, 28465).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Es wird festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung für eine Wohnung von Dauerwohnungszu Ferienwohnungszwecken.

Randnummer 2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „…“ in …. (Flurstücke …und … der Flur … der Gemarkung ….), welches mit mehreren Gebäuden bebaut ist. Mit Bescheid vom 21.10.2009 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger eine Baugenehmigung zur Erweiterung eines Hinterhauses für Wohnzwecke auf diesem Grundstück (Bl. 77 GA).

Randnummer 3

Mit Antrag vom 25.01.2022 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Wohnung im Obergeschoss des hinteren Teilhauses des Wohngebäudes von Dauerwohnen zu Ferienwohnen (Bl. 1 ff. Teil 1 VV).

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 21.04.2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur näheren Begründung wird auf den Ablehnungsbescheid verwiesen (Bl. 8 ff. Teil 2 VV).

Randnummer 5

Diesem Ablehnungsbescheid widersprach der Kläger am 28.04.2022 per e-Mail (Bl. 3 Teil 3 VV). Am 29.04.2022 wies der Beklagte den Kläger telefonisch darauf hin, dass der Widerspruch per E-Mail unzulässig sei und er einen handschriftlich unterzeichneten Widerspruch abfotografieren und zusenden solle (Bl. 5 Teil 3 VV). Am gleichen Tag übersandte der Kläger dem Beklagten eine E-Mail, dem ein Foto angefügt war. Dieses Foto zeigt die E-Mail des Klägers vom 28.04.2022 und eine handschriftlich hinzugefügte Unterschrift des Klägers. Dieses Foto druckte der Beklagte aus und heftete es in seinem Verwaltungsvorgang ab (Bl. 7 Teil 3 VV). Mit Schreiben vom 02.05.2022 bestätigte der Beklagte dem Kläger den Eingang des Widerspruchs (Bl. 8 Teil 3 VV). Mit am 02.06.2022 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben begründete der Kläger seinen Widerspruch und unterzeichnete dieses Schreiben handschriftlich (Bl. 12 f. Teil 3 VV). Mit am 30.09.2022 bei dem Beklagten eingegangenen Fax begründete der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerspruch ergänzend (Bl. 44 ff. Teil 3 VV).

Randnummer 6

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2022 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das klägerische Vorhaben widerspreche der Eigenart eines faktischen allgemeinen Wohngebiets und sei bauplanungsrechtlich insofern unzulässig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 52 ff. Teil 3 VV). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.10.2022 zugestellt (Bl. 66 Teil 3 VV).

Randnummer 7

Mit am 21.11.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Randnummer 8

Er ist der Ansicht, der Widerspruch sei formgerecht erhoben worden. Der Ausdruck einer E-Mail mit händischer Unterschrift genüge. In der Sache habe er einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. In der näheren Umgebung fänden sich in nahezu jedem Straßenzug Ferienhäuser. Die Wohnung im Obergeschoss ordnete sich baulich der sonstigen Hauptwohnnutzung auf dem Grundstück unter.

Randnummer 9

Der Kläger beantragt,

Randnummer 10

1. Der Ablehnungsbescheid des …. vom 21.04.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2022 wird aufgehoben.

Randnummer 11

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die mit Bauantrag vom 25.10.2022 beantragte Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung der Wohnung im 1. Obergeschoss des Hinterhauses in der …., Flurstück …, Flur …, Gemarkung …, hin zu einer Dauerwohn- und Ferienwohnnutzung zu erteilen.

Randnummer 12

3. Es wird festgestellt, dass die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich ist.

Randnummer 13

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 14

die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Er ist der Ansicht, die Klage sei mangels ordnungsgemäßen Vorverfahrens bereits unzulässig. Die Ablehnung des Bauantrags sei bestandskräftig geworden.

Randnummer 16

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch ansonsten in der Sache nicht geäußert.

Randnummer 17

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.

Randnummer 18

In der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 haben der Kläger und der Beklagte einen Vergleich geschlossen, den der Beklagte fristgerecht widerrufen hat. In der mündlichen Verhandlung haben sich der Kläger und der Beklagte mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 15.09.2026 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Randnummer 19

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 20

I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ohne weitere mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben.

Randnummer 21

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 22

Die Klage ist unzulässig.

Randnummer 23

Es mangelt an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO.

Randnummer 24

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO sind vor Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Erforderlich ist hierfür, dass das Vorverfahren ordnungsgemäß, d. h. unter Einhaltung der in §§ 68 ff. VwGO für die Einlegung des Widerspruchs vorgeschriebenen Erfordernisse, insbesondere der Form und Frist (nach § 70 VwGO) durchgeführt wurde (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 05.10.2006 – 4 A 1852/06, BeckRS 2006, 140384). Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist Sachurteilsvoraussetzung für die Verpflichtungsklage. Deshalb muss der Betroffene, um sich den Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung offenzuhalten, das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß einleiten, d. h. form- und fristgerecht Widerspruch erhoben haben. Zur Form schreibt § 70 Abs. 1 VwGO in der zum maßgeblichen Zeitpunkt bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung vor, dass der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Randnummer 25

Diese Formvorschrift hat der Kläger vorliegend nicht gewahrt. Er hat den Widerspruch binnen der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO weder schriftlich, noch in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG noch zur Niederschrift bei dem Beklagten erhoben.

Randnummer 26

Die Übersendung eines nicht qualifiziert signierten Widerspruchsschreibens in Gestalt einer PDF-Datei bzw. eines abfotografierten Dokuments, die bzw. das an eine einfache E-Mail angehängt ist – wie hier –, wahrt weder die Schriftform noch die elektronische Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG M-V (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 – 1 M 43/22, BeckRS 2022, 21220).

Randnummer 27

Auch der Ausdruck eines händisch unterschriebenen Dokuments, das als Datei bzw. Foto einer E-Mail angehängt wurde – wie hier – wahrt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Schriftform nicht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 – 1 M 43/22, BeckRS 2022, 21220 Rn. 23 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen). Hierzu führte das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern unter anderem wie folgt aus:

Randnummer 28

„Bei der Übermittlung per einfacher E-Mail besteht keine hinreichende Sicherheit für die Ermittlung der Identität und Urheberschaft des Absenders; der Inhalt der Erklärung ist gegenüber Eingriffen Dritter nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 6 C 12.15 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 14. September 2010 – 7 B 15.10 –, juris Rn. 24; OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 2015 – 2 A 188/15 –, juris Rn. 38; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 1 B 2029/17 –, juris Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW –, juris Rn. 35 ff.).

Randnummer 29

Der Bundesgesetzgeber verfolgte bei der Modifizierung des Begriffs der Schriftform in § 3a Abs. 2 VwVfG einerseits die Erleichterung der elektronischen Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung, wollte jedoch andererseits auch deren Interesse an der Sicherheit und Dauerhaftigkeit des entsprechenden Vorgangs gewährleisten. Insoweit können allgemeine Schriftformerfordernisse in Verwaltungsverfahren, die rechtsverbindliches Handeln des Bürgers verlangen, aufgrund der Generalklausel des § 3a Abs. 2 VwVfG stets (bzw. nur) durch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene elektronische Form ersetzt werden, die die verschiedenen Funktionen der Schriftform für den Bereich der elektronischen Kommunikation in ihrer Gesamtheit sicherstellt (vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 14/9000, A. IV., Nr. 1, 4, S. 28, und B. zu Abschnitt I, Art. 1 Nummer 4 zu Absatz 2 Satz 1 und 2, S. 31, mit detailliierter Darstellung der Schriftformfunktionen und der Funktionsweise der qualifizierten elektronischen Signatur).

Randnummer 30

Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität. Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Wegen der Manipulationsanfälligkeit elektronischer Übermittlung sind die Grundsätze, die zu Unterschriftsmängeln entwickelt wurden, nicht anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 –, juris Rn. 9); folglich kann die Antragstellerin auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 12. August 2008 – 5 K 408/08.NW – (juris) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Einhaltung der Formvorschriften kann insoweit nicht zur Disposition des Widerspruchsführers oder der Behörde stehen.

Randnummer 31

Bei der Übermittlung der PDF-Datei mit dem unterschriebenen Widerspruchsschreiben handelt es sich auch nicht um einen der elektronischen Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät der Behörde ("Computerfax") vergleichbaren Vorgang, der nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 5. April 2000, GmS-OGB 1/98, juris Rn. 16) dem Schriftformerfordernis genügt. Der Gemeinsame Senat hat ausgeführt, maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde. Bei der Übersendung der PDF-Datei mit einfacher E-Mail wird die fragliche Datei – anders als in dem vom Gemeinsamen Senat entschiedenen Fall – nicht auf ein Telefaxgerät übertragen, welches sie automatisch in eine körperliche Urkunde umwandelt. Sie wird vielmehr in das E-Mail-Postfach der Behörde übertragen, wo sie ausschließlich in digitaler Form archiviert wird. Die Datei wird nur ausgedruckt und damit in eine körperliche Urkunde umgewandelt, wenn Bedienstete der Behörde gesonderte Befehle in die EDV-Anlage eingeben. Eine körperliche Urkunde wird damit nicht mehr auf Veranlassung des Absenders erstellt; die Erstellung setzt vielmehr zwingend ein aktives Handeln des Empfängers voraus, auf das der Absender keinen Einfluss hat (vgl. zum Ganzen Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER –, juris Rn. 11 f.; vgl. zur Nichtübertragbarkeit der Computerfax-Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris Rn. 17 m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 1/16 R –, BSGE 122, 71 – zitiert nach juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 ZB 21.1847 –, juris Rn. 14).

Randnummer 32

Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht.

Randnummer 33

Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform ausnahmsweise auch ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich sein kann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl. VG Dresden, Urt. v. 16.09.2015 – 3 K 1566/12, BeckRS 2015, 126533 Rn. 25). Denn dem wird ein als Anhang einer einfachen E-Mail eingereichter und auch seinerseits nicht qualifiziert elektronisch signierter Schriftsatz nicht gerecht (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen, Beschl. v. 19.10.2015 – 5 D 55/14, NVwZ-RR 2016, 404 Rn. 7 m. w. N.; vgl. ferner BSG, Urt. v. 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 R, BeckRS 2025, 22172 Rn. 15 und VG Würzburg, Urt. v. 26.03.2026 – 3 K 23.1495, BeckRS 2026, 6616 Rn. 28).

Randnummer 34

Dieser Formmangel ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch in der Sache entschieden hat, anstatt ihn als unzulässig zurückzuweisen.

Randnummer 35

Die Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde bindet die Gerichte nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2020 – 2 WRB 1.20, BeckRS 2020, 18927 Rn. 21; BSG, Urt. v. 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 R, BeckRS 2025, 22172 Rn. 14). Die Einhaltung des Formerfordernisses des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 – 1 M 43/22, BeckRS 2022, 21220 Rn. 21), sondern ist eine von Amts wegen durch das Gericht zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2020 – 2 WRB 1.20, BeckRS 2020, 18927 Rn. 18; Urt. v. 20.6.1988 – 6 C 24.87, NVwZ-RR 1989, 85). Eine Heilung der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde ist damit – anders als bei einer Versäumung der Widerspruchsfrist (vgl. Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 8 m. w. N.) – ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2020 – 2 WRB 1.20, BeckRS 2020, 18927 Rn. 21 zur unzulässigen Einlegung einer Wehrbeschwerde per E-Mail; BSG, Urt. v. 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 R, BeckRS 2025, 22172 Rn. 14; VG Würzburg Urt. v. 26.3.2026 – 3 K 23.1495, BeckRS 2026, 6616 Rn. 32). Andernfalls hätte die Widerspruchsbehörde es – bewusst oder unbewusst – in der Hand, das vom Gesetzgeber gerade im Vergleich zur Widerspruchsfrist äußerst diffizil ausgestaltete System zulässiger Formeinreichungen zu unterlaufen. Die Frage der Zulässigkeit der Klage darf insoweit nicht vom Verhalten der Widerspruchsbehörde, das gerade in der Massenverwaltung auch von zufälligen Umständen geprägt sein kann, abhängen (vgl. VG Köln Urt. v. 24.2.2026 – 14 K 4857/23, BeckRS 2026, 2777 Rn. 70).

Randnummer 36

Die vom BVerwG für einen verfristeten Widerspruch angenommene Heilungsmöglichkeit durch die Behörde als „Herrin des Verfahrens“ lässt sich auf Formmangel jedoch nicht übertragen und ist vom BVerwG bisher auch nicht übertragen worden.

Randnummer 37

Einer Übertragung der Rechtsprechung zu verfristeten Widersprüchen auf formwidrig erhobene Widersprüche steht der mit den besonderen Anforderungen an die elektronische Erhebung von Widersprüchen verfolgte gesetzgeberische Zweck entgegen. Denn das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 3a Abs. 2 VwVfG sowie die für eine schriftformersetzende Widerspruchserhebung nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG geltenden Anforderungen sollen eine zuverlässige Identitäts- und Authentizitätsprüfung ermöglichen. Insoweit unterscheidet sich der Fall eines formwidrig erhobenen Widerspruchs von dem eines verfristeten Widerspruchs, da die Widerspruchsfrist in erster Linie dem Schutz der Behörde dient (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2023 – 1 WB 51/21, juris Rn. 21; VG Köln Urt. v. 24.2.2026 – 14 K 4857/23, BeckRS 2026, 2777 Rn. 63; VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2025 – 2 K 1144/24.KO, juris Rn. 21). Dies ist der wesentliche Grund für die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Widerspruchsbehörde, sich aufgrund ihrer Sachherrschaft im Widerspruchsverfahren über eine Verfristung des Widerspruchs hinwegzusetzen. Demgegenüber bezwecken die gesetzlich vorgesehenen Formanforderungen den Schutz des Rechtsverkehrs, der nicht zur Disposition der Behörde steht und daher auch nicht durch eine Entscheidung der Behörde in der Sache unterlaufen werden darf (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 14.08.2025 – 21 K 1825/25, juris Rn. 13 m. w. N.; Urt. v. 11.09.2025 – 16 K 5288/21, juris Rn. 35 m. w. N.).

Randnummer 38

Soweit sich vereinzelt gegenteilige Judikate finden (siehe etwa VG Cottbus, Urt. v. 08.10.2018 – 3 K 1546/16, BeckRS 2018, 25468 Rn. 30 und VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 09.07.2009 – 4 K 409/09.NW –, juris Rn. 29), enthalten diese entweder keine nähere Begründung bzw. hinreichende Auseinandersetzung mit der vorstehend aufgezeigten Problematik oder die in diesen Entscheidungen erfolgte Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst tatsächlich ausschließlich Entscheidungen, die zu verfristet erhobenen Widersprüchen ergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1967 – IV C 124/65, NJW 1968, 955 und Urt. v. 04.08.1982 – 4 C 42/79, NVwZ 1983, 285). Diese durch das VG Cottbus und VG Neustadt a. d. Weinstraße vereinzelt gebliebenen Judikate übergehen die fehlende Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde, trotz eines formwidrigen Widerspruchs über einen – deswegen – bestandskräftig gewordenen Ausgangsbescheid zu entscheiden (siehe näher und ausführlich VG Köln, Urt. v. 24.02.2026 – 14 K 4857/23, BeckRS 2026, 2777 Rn. 72). Würde man der Widerspruchsbehörde zugestehen, auch Sachherrin über die Form des Widerspruchs zu sein, so hätte es die Widerspruchsbehörde – bewusst oder unbewusst – in der Hand, das vom Gesetzgeber gerade im Vergleich zur Widerspruchsfrist äußerst diffizil ausgestaltete System zulässiger Formeinreichungen zu unterlaufen. Die Frage der Zulässigkeit der Klage darf insofern nicht vom Verhalten der Widerspruchsbehörde, das gerade in der Massenverwaltung auch von zufälligen Umständen geprägt sein kann, abhängen (vgl. zutreffend VG Köln, Urt. v. 24.02.2026 – 14 K 4857/23, BeckRS 2026, 2777 Rn. 70).

Randnummer 39

Die Formwidrigkeit ist auch nicht aus anderen Gründen unbeachtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht zu einem anderen Zeitpunkt binnen der Monatsfrist einen formgerechten Widerspruch erhoben. Es sind keine Erklärungen der Klägerseite ersichtlich, die als Widerspruch verstanden werden könnten und zugleich innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) formgerecht beim Beklagten oder der Widerspruchsbehörde eingegangen sind. Die Widerspruchsbegründung, die am 02.06.2022 bei dem Beklagten handschriftlich unterzeichnet einging, erfolgte erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gleiches gilt die ergänzende Widerspruchsbegründung per Fax durch die Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2022. Zwar ist der Beklagte mit Blick auf die Widerspruchsfrist Herr des Verfahrens ist (vgl. dazu die obigen Ausführungen), sodass er grundsätzlich über einen verfristeten Widerspruch hinwegsehen kann. Das gilt aber nicht in bauplanungsrechtlichen Drittkonstellationen (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 04.08.1982 – 4 C 42/79, NVwZ 1983, 285) und auch nicht in Konstellationen, in denen es um Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde oder Stadt geht (vgl. dazu ausführlich OVG Saarland, Beschl. v. 22.03.1985 – 2 W 27/85, NVwZ 1986, 578 und VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.1971 – I 534/70, juris Leitsatz), wie hier mit Blick auf die drittbetroffene und beigeladene Stadt in der hier vorliegenden bauplanungsrechtlichen Konstellation. Denn bei einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde über einen verfristeten Widerspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung kann in nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 36 BauGB geschützte Rechte der Beigeladenen, die die Planungshoheit und das Einvernehmen betreffen, eingegriffen werden. In diesem Fall dient die Widerspruchsfrist nicht nur dem Schutz der Behörde selbst, sondern auch dem Schutz der Rechte der Beigeladenen, die hier ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB mit Schreiben vom 08.04.2022 (Bl. 6 Teil 2 VV) und vom 21.07.2022 (Bl. 23 Teil 3 VV) versagte.

Randnummer 40

Darüber hinaus ergibt sich auch kein anderes Ergebnis nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder von Treu und Glauben.

Randnummer 41

Die Formwidrigkeit des Widerspruchs ist nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unbeachtlich, weil selbst bei einer Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten nicht durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden könnte, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (vgl. BSG, Urt. v. 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 R, BeckRS 2025, 22172 Rn. 18).

Randnummer 42

Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) schließt die Berücksichtigung der Nichteinhaltung der Form durch das Gericht nicht aus (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 26.03.2026 – 3 K 23.1495, BeckRS 2026, 6616 Rn. 34 ff.). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für eine entsprechende Anwendung dieser Generalklausel vorliegend überhaupt ein Anwendungsbereich verbleibt. Zwar hat der Beklagte die fortbestehende Formwidrigkeit des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid nicht mehr problematisiert und den Kläger auf den (weiterhin bestehenden) Formmangel seines Widerspruchs nicht mehr hingewiesen. Diese Umstände können aber nicht dazu führen, dass die Formerfordernisse des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gelten. Sie können allenfalls im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 70 Abs. 2, § 60 VwGO) zu berücksichtigen sein, weil die Formanforderungen wie bereits ausgeführt nicht zur Disposition der Beteiligten, auch nicht der Beklagtenseite, stehen.

Randnummer 43

Schließlich kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO schon allein deshalb nicht in Betracht, weil weder ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die versäumte Handlung nachgeholt wurde (vgl. § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 2 VwGO) und dies überdies wegen der Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO – ein Jahr – auch nicht mehr nachgeholt werden kann.

Randnummer 44

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch ein Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Vorschrift des § 154 Abs. 4 VwGO geht als Spezialregelung allen anderen Kostenregelungen vor (vgl. VGH München, Beschluss vom 11.12.2024, 22 A 24.40014, juris Rn. 6 m. w. N).

Randnummer 45

§ 155 Abs. 4 VwGO umfasst auch die gesamten Prozesskosten, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten die Erhebung eines an sich vermeidbaren Rechtsschutzbegehrens verursacht wurde und das Fehlverhalten eines Beteiligten überhaupt erst Anlass für den Prozess war (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2021 – 22 AS 21.40015, BeckRS 2021, 28465 Rn. 9).

Randnummer 46

Vorliegend liegt sowohl auf Seiten des Klägers als auch auf Seiten des Beklagten ein Verschulden vor, sodass die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen sind.

Randnummer 47

Das im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO erforderliche Verschulden eines Beteiligten liegt vor, wenn dieser unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu kostenrelevanten Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.5.2023, 5 C 2/22, juris Rn. 7). Der Verschuldensbegriff entspricht dem des § 60 VwGO, sodass bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.9.2021, 22 AS 21.40015, juris Rn. 10 m. w. N.). Das Verschulden kann dabei sowohl in einem prozessualen als auch in einem vorprozessualen Verhalten bestehen (vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 155 Rn. 20). Neben dem Verschulden ist zudem die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für die Entstehung der dem Beteiligten nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegenden Kosten erforderlich.

Randnummer 48

Nach der gemäß § 155 Abs. 4 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung sind vorliegend die Kosten des Verfahrens hälftig dem Kläger und hälftig dem Beklagten aufzuerlegen. Denn sowohl auf der Klägerals auch auf der Beklagtenseite liegt jeweils ein schuldhaftes Verhalten vor, was die Erhebung der hier vorliegenden Klage verursacht hat.

Randnummer 49

Durch pflichtgemäßes Verhalten des Beklagten hätte der Kläger keine unzulässige Klage erhoben, sondern einen formgerechten Widerspruch eingelegt, gegen dessen Zurückweisung er sodann eine zulässige Klage erhoben hätte. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei zunächst, dass der Beklagte den Kläger in Folge des ersten telefonischen Hinweises am 29.04.2022 nicht auch auf die Formunwirksamkeit des Widerspruchs, welcher per E-Mail-Anhang übermittelt wurde, hingewiesen bzw. den Widerspruch als formgerecht behandelt hat. Der Beklagte hätte nämlich, da er als Behörde mit der für das Verwaltungsverfahren und insbesondere auch das Widerspruchsverfahren geltenden Rechtslage vertraut ist, erkennen können und müssen, dass der per E-Mail erhobene Widerspruch, der lediglich im Anhang eine Unterschrift enthielt, weder den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO an eine schriftliche noch denen an eine elektronische Widerspruchserhebung entsprach, da das Schreiben insbesondere keine qualifizierte elektronische Signatur enthielt. Ob der Beklagte dazu gem. § 25 Abs. 1 VwVfG M-V generell verpflichtet ist (so zum hamburgischen Landesrecht VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2025 – 21 K 1825/25, BeckRS 2025, 20570) kann dahinstehen. Vorliegend war der Beklagte jedenfalls deswegen dazu verpflichtet, weil er den Kläger auf einen formunwirksamen Widerspruch per E-Mail hinwies und damit eine Auskunft an den Beteiligten im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V über die Form der Widerspruchseinlegung erteilte bzw. eine (vermeintlich) richtige Abgabe der Widerspruchsform im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V anregte. Für den Kläger bestand somit zumindest ein – für den Beklagten auch erkennbares – Risiko, dass eine nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage von dem Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen würde. Aufgrund des Wissensvorsprungs des Beklagten hinsichtlich der für das Verwaltungsverfahren geltenden Rechtslage durfte der Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger, der zu Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises des Beklagten auf die Form zur Einlegung eines (sodann scheinbar) formgerechten Widerspruchs im Widerspruchsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, sich dieses Risikos bewusst war und es tragen wollte. Vielmehr vertraute er auf den Hinweis des Beklagten, dass die Unterschrift per E-Mail-Übersendung im Dokumentenanhang den Formvorschriften des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Bei sorgfaltsgemäßem Verhalten des Beklagten hätte der Kläger keine unzulässige Klage erhoben, sondern – entsprechend einem weiteren Hinweis des Beklagten auf die fortbestehende Formwidrigkeit – den Widerspruch formgerecht nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben, wozu er aufgrund der noch nicht abgelaufenen einmonatigen Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre. Denn die Korrespondenz zwischen Kläger und Beklagtem hinsichtlich des Formmangels erfolgte fünf bzw. sechs Tage nach Zustellung des Ablehnungsbescheids.

Randnummer 50

Demgegenüber ist aber auch einzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.11.2022 anwaltlich vertreten und zu diesem Zeitpunkt die obergerichtliche Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 14.06.2022 – 1 M 43/22) zu einem Widerspruch per E-Mail-Anhang bereits ergangen war. Dennoch wurde die hier vorliegende Klage fahrlässig mit dem Risiko erhoben, dass diese als unzulässig abgewiesen würde. Ferner wurde die Klage auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 01.12.2025 aufrecht erhalten mit der Folge, dass eine volle 3,0er-Gerichtsgebühr sowie eine Termingebühr auf Seiten des Klägerbevollmächtigten angefallen ist. Dies hätte vermieden werden können. Denn soll eine Klage erhoben werden, muss der Anwalt zuvor die Aussichten des beabsichtigten Prozesses oder des ins Auge gefassten Rechtsmittels prüfen, wobei er sich grundsätzlich an der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren hat; von einer völlig aussichtslosen Klage ist abzuraten (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.08.2019 – 7 U 99/17, juris Rn. 45 m. w. N.). Ausgehend davon wäre aufgrund der ergangenen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 14.06.2022 – 1 M 43/22) und des BVerwG (Beschl. v. 02.07.2020 – 2 WRB 1.20, BeckRS 2020, 18927 Rn. 21) sowie des BSG (Urt. v. 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 R, BeckRS 2025, 22172 Rn. 14) von einer Klage abzuraten gewesen. Wie bereits oben ausgeführt, konnte sich der Beklagte auch nicht über das notwendige Vorverfahren bzw. die Form des Widerspruchs hinwegsetzen. Soweit der Kläger diesbezüglich Rechtsprechung anführt, wonach ein Vorverfahren entbehrlich ist, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 – 8 C 21/09, NVwZ 2011, 501 und Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23/12, NVwZ 2014, 676), so sind diese Fallkonstellationen mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar; diese Rechtsprechung ist auf einen formwidrigen Widerspruch vielmehr nicht anwendbar (vgl. ausführlich VG Köln, Urt. v. 24.02.2026 – 14 K 4857/23, juris Leitsatz Nr. 7 und Rn. 140 ff. m. w. N.). Denn in den zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen lag der Fall so, dass überhaupt kein Vorverfahren durchgeführt wurde und in begründeten Ausnahmefällen ein Vorverfahren entbehrlich sein kann, etwa, wenn sich der Beklagte im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache einlässt oder wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und den Bescheid auf Grund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr wurde hier ein Vorverfahren durchgeführt und der Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens explizit gerügt.

Randnummer 51

Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Randnummer 52

IV. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Randnummer 53

Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass eine für den Kläger positive Kostengrundentscheidung ergeht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.06.2025 – 6 LA 24/24, NordÖR 2025, 527). Das ist hier – zumindest teilweise – der Fall.

Randnummer 54

Ferner bestimmt sich die Notwendigkeit der Zuziehung danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung gestellt hat. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 04.06.2025 – 1 A 1808/22 SN, NVwZ-RR 2026, 165 Rn. 44). Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte, wobei die Notwendigkeit der Zuziehung auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beteiligten bestimmt wird (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, juris Rn. 112 m. w. N.).

Randnummer 55

So liegt der Fall hier. Dem rechtsunkundigen Kläger war es schon aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung seiner begehrten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung nicht zuzumuten, sich ohne rechtskundige Vertretung gegen die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten zu wehren.

Randnummer 56

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Randnummer 57

VI. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3a VwVfG M-V, § 25 VwVfG M-V, § 9a OZG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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