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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2026 – 24 B 37/26

Spruchkörper
24. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2026:1014.24B37.26.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 21.077,61 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der zuletzt gestellte Antrag des Antragstellers,

Randnummer 2

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den Dienstposten „Sachbearbeitung (w/m/d) in herausgehobener Stellung im Bereich …“ …, bewertet nach A13g/A13g-Z BBEsO bzw. E13 TV EntgO Bund) endgültig zu besetzen, einem anderen Bewerber zu übertragen, einen Bewerber hierauf zu ernennen oder die Auswahlentscheidung vom 23. Januar 2026 sonst zu vollziehen, bis über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch rechtskräftig entschieden ist oder eine erneute fehlerfreie Auswahlentscheidung unter seiner Einbeziehung getroffen wurde,

Randnummer 3

bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 4

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller sich als Tarifbeschäftigter gegen die Auswahl eines verbeamteten Mitbewerbers – den Beigeladenen – zur Wehr setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 B 3.21 –, juris Rn. 20 ff.).

Randnummer 5

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

Randnummer 6

Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Randnummer 7

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit der Ernennung des Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 –, juris Rn. 19).

Randnummer 8

Der Antragsteller hat allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Randnummer 9

Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – BvR 857/02 –, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 56).

Randnummer 10

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 21).

Randnummer 11

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann insbesondere durch Fehler bei den über Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen verletzt sein, da die Auswahlentscheidung grundsätzlich anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 31). Fehlerhafte Beurteilungen dürfen, soweit sich der Fehler auf die Auswahlentscheidung auswirken kann, nicht als Grundlage einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, weil diese Entscheidungen sich auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auswirken (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 8 f. m. w. N..; Beschluss vom 27. Juni 2023 – 2 MB 6/23 –, juris Rn. 10 ff.).

Randnummer 12

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Aus ihrem Auswahlvermerk vom 23. Januar 2026 ergibt sich, dass der Beigeladene ausgewählt wurde, weil er im Vergleich zu den anderen verbeamteten Bewerbern im selben Statusamt das höchste Gesamturteil in seiner dienstlichen Beurteilung erzielt hat und im Vergleich zur Tarifbeschäftigten mit der besten dienstlichen Beurteilung eine bessere Vorbeurteilung hat. Diese Erwägungen halten einer gerichtlichen Überprüfung stand, insbesondere da der Beigeladene im direkten Vergleich zum Antragsteller ein höheres Gesamturteil vorzuweisen hat. Dabei entspricht das beamtenrechtliche Statusamt des Beigeladenen (Besoldungsgruppe A 12) der Eingruppierung des Antragstellers in die Entgeltgruppe 12 TVöD Bund. Die Antragsgegnerin durfte daher im Einklang mit dem Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG den Beigeladenen dem Antragsteller vorziehen.

Randnummer 13

Soweit der Antragsteller seine dienstliche Beurteilung angreift, kann er nicht durchdringen. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien selbst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 –, juris Rn. 26).

Randnummer 14

Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 22. Dezember 2025 ist rechtmäßig. Vorliegend wurde der Antragsteller anhand der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung vom 1. März 2022 (BRZV) beurteilt.

Randnummer 15

Die dienstliche Beurteilung fußt auf einer zutreffenden und vollständigen Tatsachengrundlage. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es unerheblich, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nur zu Beginn der Beurteilung unter „Aufgabengebiete im Beurteilungszeitraum“ erfasst wurden und nicht nochmals ausdrücklich im Freitext zur Begründung des Gesamturteils aufgeführt werden. Denn der Beurteiler hat sich sowohl mit dem Leiter der Abteilung … und dem Referatsleiter des Referats … als auch mit den Leitern des Arbeitsgebiets … und … verständigt, um sämtliche vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten abzudecken.

Randnummer 16

Soweit der Antragsteller bemängelt, die Einzelbewertungen seien nicht hinreichend durch die Antragsgegnerin plausibilisiert worden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Anders als die Begründung des Gesamturteils können Einwendungen gegen Einzelbewertungen nachträglich plausibilisiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris Rn. 41). Unabhängig davon, dass der Antragsteller die Benotung der Einzelkriterien schon nicht substantiiert angegriffen hat, ist die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Plausibilisierung spätestens durch ihren Schriftsatz vom 25. September 2026 nachgekommen. Hierbei setzt sie sich mit den einzelnen Einwendungen des Antragstellers auseinander und erläutert nachvollziehbar, wie der Beurteiler zu seiner Bewertung der angegriffenen Einzelkriterien gekommen ist.

Randnummer 17

Auch das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung ist angemessen begründet worden. Das Gesamturteil muss aus den Einzelbewertungen her- und abgeleitet werden. Ausgangspunkt der Betrachtung sind damit die in den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen. Aus diesen muss das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig entwickelt werden. Je uneinheitlicher das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Bild des Beamten ist, desto höher ist das Begründungsbedürfnis für die Vergabe des Gesamturteils (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2026 – 2 VR 20.25 –, juris Rn. 37). Die Einzelmerkmale sind gleichgewichtet, da sich nichts Gegenteiliges aus den Beurteilungsrichtlinien ergibt (vgl. nur: VGH Kassel, Beschluss vom 13. November 2025 – 1 A 805/24 –, juris Rn. 41).

Randnummer 18

In seiner dienstlichen Beurteilung unter „Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ heißt es am Ende, dass sein Leistungsbild vom Ausprägungsgrad „Im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt“ gekennzeichnet sei, gleichverteilt über die obere, mittlere und untere Bandbreite. Zusammenfassend erhalte er 8 Punkte („Stets erwartungsgemäß“). Diese Begründung genügt den Anforderungen der Rechtsprechung. Der Antragsteller erhielt fünfmal die Note „C1“ (=9 Punkte), dreimal die Stufe C2“ (=8 Punkte) und viermal die Note „C3“ (=7 Punkte). Die Gesamtnote 8 Punkte drängt sich hiernach also geradezu auf. Jede andere Gesamtnote – sei es 7 oder 9 Punkte – hätte hingegen zusätzlichen Begründungsaufwand erfordert.

Randnummer 19

Die weiteren Einwände des Antragstellers betreffen größtenteils den gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Beurteilers im Kern („Wie wurde die technisch-ingenieurmäßige Qualifikation des Antragstellers berücksichtigt?; Wie wurde der Antragsteller mit seiner Vergleichsgruppe verglichen?“). Das persönlichkeitsbedingte Werturteil des Beurteilers unterliegt insofern keiner gerichtlichen Überprüfung. Im Übrigen sind die Rügen des Antragstellers, soweit sie vom Gericht nachvollzogen werden können, nicht entscheidungserheblich. Dies betrifft insbesondere seine Ausführungen zur „Zuverlässigkeit der nachträglichen Sachverhaltsdarstellung“ der Antragsgegnerin.

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Randnummer 21

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 53). Hierbei wird auf das Endgrundgehalt abgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 2 KSt 5.25 –, juris Rn. 5). Nichts anderes gilt für den Antragsteller als Tarifbeschäftigten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. Februar 2024 – 1 B 1697/22 –, juris Rn. 44 ff.). Zugrunde gelegt wird daher das dreifache monatliche Bruttogrundgehalt nach E 13 TVöD Bund in der Stufe 6 (7.025,87 € x 3).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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