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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.10.2026 – 17 A 4/26

Aufhebung einer Disziplinarverfügung Nicht bewiesener Abrechnungsbetrug zulasten des Dienstherrn
Spruchkörper
17. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2026:1001.17A4.26.00
Normenkette
§ 60 Abs. 3 BDG, § 20 Abs. 1 DG SH 2003, § 30 DG SH 2003, § 32 DG SH 2003, § 33 Abs. 1 DG SH 2003 ... mehr

Leitsatz

Berechtigte Restzweifel hinsichtlich (erheblicher) Tatsachen, für die die Disziplinarbehörde die Beweislast trägt, wirken nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zugunsten des Klägers.

Tenor

Die Disziplinarverfügung vom 2. April 2026 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der seine Dienstbezüge für die Dauer von acht Monaten um zehn Prozent gekürzt wurden.

Randnummer 2

Er steht als Polizeikommissar (Statusamt A 9) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein und übt seinen Dienst bei der Beklagten aus.

Randnummer 3

Der Kläger absolvierte vom 31. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2024 ein Aufstiegsstudium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz.

Randnummer 4

Hierfür gewährte ihm das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP) auf seinen Antrag vom 9. Januar 2023 mit Bescheid vom 24. Januar 2023 ab dem 30. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2024 Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung für die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers in A-Stadt und der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz. Der Kläger reichte daraufhin ab Januar 2023 monatlich Forderungsnachweise per E-Mail beim DLZP ein.

Randnummer 5

Der Kläger befand sich während des Studiums in wechselnden Fahrgemeinschaften. Zu Beginn des Studiums gründete er eine Fahrgemeinschaft mit der Zeugin E., dem Zeugen F. und Herrn …. Diese Fahrgemeinschaft verließ der Kläger Anfang Juli 2023, nachdem die Zeugin E. im Beisein von Kommilitonen, eine dem abwesenden Kläger durch den Zeugen G. weitergetragene Aussage im Zusammenhang mit Abrechnungen zum Trennungsgeld getätigt hatte, nach der sie nicht für Kollegen, insbesondere für den Kläger, lügen werde. Anschließend bestritt der Kläger die Fahrt nach Altenholz zeitweise allein, zeitweise mit dem Zeugen G.. Ab April 2024 war der Kläger in einer Fahrgemeinschaft mit seinen Kollegen F. und ….

Randnummer 6

Für den Monat April 2024 machte der Kläger eine Forderung unter anderem auch für den 12. und den 29. April 2024 geltend und für den Monat Mai 2024 eine Forderung auch für den 7. und den 15. Mai 2024. Pro geltend gemachtem bzw. abgerechneten Tag erhielt der Kläger eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 27,60 Euro, abzüglich der Kosten für die Wegstrecke zur allgemeinen Dienststelle. Für den 12. April 2024 rechnete auch ein weiteres Mitglied der Fahrgemeinschaft, Herr …, ab, nicht jedoch der Zeuge F.. Für den 29. April 2024 begehrten auch Herr … und der Zeuge F. eine Wegstreckenentschädigung. Für den 7. Mai 2024 rechnete auch Herr … eine Wegstreckenentschädigung ab. Für den 15. Mai 2024 begehrten auch Herr … und der Zeuge F. eine Wegstreckenentschädigung.

Randnummer 7

Am 9. Juli 2024 erstattete die Zeugin E. bei der Online-Wache des Landes Schleswig-Holstein Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges zulasten des Dienstherrn. Zum Sachverhalt führte sie aus, dass sie den Kläger im Rahmen der Fahrgemeinschaft Anfang des Jahres 2023 gefragt habe, wie er die Fahrgemeinschaft bei der Trennungsgeldabrechnung angebe und dieser darauf belustigt reagiert habe. An einem anderen Tag habe sie gesehen, dass der Kläger alle Fahrten, auch die als Beifahrer, auf seiner Abrechnung angegeben habe.

Randnummer 8

Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft B-Stadt unter dem Aktenzeichen xx Js xx/24 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges im Zusammenhang mit der Abrechnung der Wegstreckenentschädigung gegen den Kläger ein. Das Disziplinarverfahren wurde zunächst ausgesetzt.

Randnummer 9

In ihrer polizeilichen Vernehmung am 7. August 2024 führte die Zeugin E. ergänzend zu ihrer Strafanzeige aus, sie habe im Zeitraum vom 19. März bis zum 15. Mai 2024 aufgeschrieben, wer in der Fahrgemeinschaft des Klägers, des Zeugen F. und des Herrn … zusammen gefahren und wer Beifahrer gewesen sei. Die Aufzeichnungen habe sie auf Grundlage ihrer Wahrnehmung auf dem Parkplatz getätigt. Sie habe dann beobachtet, wer mit wem ins Auto gestiegen sei. Teilweise sei sie der Fahrgemeinschaft auch hinterher gefahren, weil sie die gleiche Strecke gehabt hätte. Die Zeugin reichte einen DINA4-Zettel ein, auf dem sie handschriftlich für den 12. April 2024 notierte: „ bei …“. Zum 17. April 2024 vermerkte die Zeugin: „… sagte, er sei Beifahrer, … Auto auf dem PP, … mitgefahren“. Für den 29. April 2024 notierte die Zeugin: „… gefahren mit … und “. Für den 7. Mai 2024 vermerkte die Zeugin: „… gefahren mit … und “. Für den 15. Mai 2024 notierte die Zeugin: „… gefahren mit und …“. Darüber hinaus führte sie zu ihrer Motivation zur Erstattung der Strafanzeige aus, sie könne es nicht so stehenlassen, wenn falsche Angaben gemacht und dafür Steuergelder verwendet würden. Außerdem könnte sie sich der Strafvereitelung im Amt schuldig machen, würde sie das Verhalten des Klägers nicht melden. Sie habe den Kläger nicht schon vorher angezeigt, weil sie das Ende der Ausbildung aus Angst vor Ausgrenzung habe abwarten wollen.

Randnummer 10

Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und setzte es zugleich aufgrund des andauernden Ermittlungsverfahrens aus. Zur Begründung führte sie aus, nach einer ersten Bewertung könnte der Kläger ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen haben, weil er gegen die Dienstpflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtStG verstoßen haben könnte. Der Kläger solle für die Tage des 12. und 29. April sowie des 7. und 15. Mai 2024 unberechtigt 27,60 Euro pro geltend gemachtem Tag, also insgesamt 110,40 Euro abgerechnet haben. Denn an diesen Tagen sei er nur Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bestehend aus dem Zeugen F. sowie Herrn … gewesen.

Randnummer 11

Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht B-Stadt das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Daraufhin setzte die Beklagte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 20. Juni 2025 fort.

Randnummer 12

Im Rahmen der ersten Anhörung nahm der Kläger schriftlich Stellung und wandte gegen die Vorwürfe ein, an den besagten Tagen selbst Fahrer gewesen zu sein und damit einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung gehabt zu haben. Die Fahrgemeinschaften seien sporadischer Natur gewesen, die Vorwürfe für den Abrechnungszeitraum April und Mai 2024 nicht erwiesen. Die Vorwürfe beruhten allein auf den Notizen der unglaubwürdigen Zeugin E., die im Sommer 2024 in einem anderen Zusammenhang bereits wegen einer Falschaussage verurteilt worden sei. Die Aussagen der Zeugin seien darüber hinaus unglaubhaft, denn es sei nicht plausibel, warum sie erst im Juli 2024 Strafanzeige für Beobachtungen aus den Monaten April und Mai 2024 erstattet habe. Darüber hinaus habe die Zeugin E. nur wahrnehmen können, wer in welches Auto gestiegen sei. Dies könne auch dazu gedient haben, die anderen zu ihren an anderer Stelle abgestellten Autos zu bringen.

Randnummer 13

In dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 9. Dezember 2025 führte die Beklagte aus, die Zeugin E. sei glaubwürdig, da ihre Vorverurteilung keinerlei Verbindung zur Person oder dem Verhalten des Klägers aufweise. Die Aussagen seien auch glaubhaft. Ihre Schilderungen in der Strafanzeige sowie in der polizeilichen Vernehmung stimmten überein. Sie habe darüber hinaus nur ihre eigenen Wahrnehmungen geschildert. Die Darstellung, wie sie ihre Notizen angefertigt habe, sei plausibel. Sie sei auch nicht zielgerichtet gegen den Kläger vorgegangen, sondern es hätten sich frühere Verdachtsmomente für sie bestätigt.

Randnummer 14

Im Rahmen der abschließenden Anhörung führte der Kläger ergänzend aus, die Wahrnehmung der Zeugin E. reiche nicht als Tatsachengrundlage aus. Denn sie habe sich bereits nach dem Streit im Juli 2023 eine Meinung gebildet und im Folgenden alle ihre Wahrnehmungen entsprechend interpretiert. Sie habe die Forderungsnachweise auf dem iPad des Klägers einsehen können, wenn er diese für alle sichtbar im Unterrichtsraum ausgefüllt habe, und danach die Daten auf ihren Notizen ergänzen können. Die Aussage genüge nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in einer „Aussage-gegen-Aussage“-Situation, da die Zeugin bereits vorverurteilt sei. Darüber hinaus habe der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt. Er könne auch schlicht über die Abrechnungsmodalitäten geirrt oder nur fahrlässig auf die Schnelle falsche Angaben gemacht haben. Jedenfalls liege ein Bagatellschaden vor und die vier Tage erstreckten sich über einen kurzen Zeitraum von 34 Tagen.

Randnummer 15

Mit Disziplinarverfügung vom 2. April 2026 kürzte die Beklagte die Dienstbezüge des Klägers um zehn Prozent für die Dauer von acht Monaten. Der Disziplinarverfügung legte die Beklagte den Sachverhalt zugrunde, nach dem der Kläger am 12. und 29. April sowie am 7. und 15. Mai 2024 nicht mit dem eigenen PKW gefahren, sondern Beifahrer in der Fahrgemeinschaft mit dem Zeugen F. und Herrn xx gewesen sei. Hierdurch habe der Kläger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtStG verletzt. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) führte die Beklagte an, der Kläger habe wiederholt und vorsätzlich eine seiner Kernpflichten verletzt. Nach Auffassung der Beklagten habe sich der Kläger gem. § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Betrugs strafbar gemacht. Erschwerend wirke dabei, dass sich der Kläger bereits zu Beginn des Studiums – unter anderem in der Fahrgemeinschaft – mit gegen ihn gerichteten Verdachtsmomenten der Falschabrechnung konfrontiert gesehen, aber sein Verhalten nicht reflektiert habe. In Bezug auf sein Persönlichkeitsbild sei zwar mildernd zu berücksichtigen, dass er bislang nicht straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Erschwerend wirke jedoch, dass er als taktischer Gruppenführer, als Sportübungsleiter und erfahrener Beamter eine gewisse Vorbildfunktion habe. Erschwerend wirke auch, dass sein Vorgesetzter u. a. beschrieb, dass der Kläger wisse, auch kleinste Freiräume in seinem Sinne zu nutzen und Entscheidungen oder Absprachen zu treffen, die über seine Kompetenzen hinausgingen. Erschwerend wirke zudem, dass der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn im Zusammenhang mit personellen und fürsorgerischen Entscheidungen nachhaltig beeinträchtigt habe.

Randnummer 16

Der örtliche Personalrat stimmte der Maßnahme am 2. April 2026 zu.

Randnummer 17

Gegen die Disziplinarverfügung hat der Kläger am 22. April 2026 Klage erhoben.

Randnummer 18

Zur Begründung verweist der Kläger auf seine Stellungnahmen im Rahmen der ersten und der abschließenden Anhörung.

Randnummer 19

Der Kläger beantragt,

Randnummer 20

die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 2. April 2026 aufzuheben.

Randnummer 21

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 22

die Klage abzuweisen.

Randnummer 23

Zur Begründung vertieft sie ihre Argumente aus der Disziplinarverfügung und ergänzt, dass Beweisführung anhand einer Würdigung aller im Verfahren festgestellten Umstände zu erfolgen habe und weist u. a. darauf hin, dass für die gegenständlichen Tage auch Abrechnungen weiterer Fahrzeuginsassen vorlägen, von denen nur eine richtig sein könne.

Randnummer 24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges und des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 25

1.) Die zulässige Klage ist begründet.

Randnummer 26

Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 2. April 2026 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 4 LDG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Randnummer 27

a.) Auf das vorliegende gerichtliche Disziplinarverfahren findet § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der Fassung der Änderung durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1335) Anwendung (im Folgenden BDG a. F.). Unbeachtlich für das schleswig-holsteinische gerichtliche Disziplinarverfahren ist, dass die Regelungen, auf die § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG verweist, durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung […] vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389; im Folgenden BDG n. F.), das zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wesentliche Änderungen erfahren haben. Denn § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. d. F. vom 8. November 2023 beinhaltet einen starren Verweis auf das Bundesdisziplinargesetz in seiner alten Fassung, indem er ausdrücklich auf das Bundesdisziplinargesetz in der Fassung der Änderungen durch Art. 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1325) verweist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2024 – 17 LB 1/24 –, juris Rn. 59).

Randnummer 28

b.) Rechtsgrundlage für die Kürzung der Dienstbezüge ist § 33 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 3 BDG a. F. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 3 BDG a. F. prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als bei einer Anfechtungsklage im Verwaltungsprozess ist das Disziplinargericht nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 LDG niedergelegten Grundsätze selbst die Disziplinarbefugnis aus (Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 3 BDG: BT-Drs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn. 9).

Randnummer 29

c.) Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger nach § 20 Abs. 1, 2 sowie § 30 LDG einleitend und abschließend angehört und der Personalrat hat der Maßnahme nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG SH) zugestimmt.

Randnummer 30

d.) Die Disziplinarverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig.

Randnummer 31

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LDG wird eine Disziplinarverfügung ausgesprochen, wenn das behördliche Disziplinarverfahren nicht einzustellen (§ 32 LDG) und ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung angezeigt ist. Die (Rechtsfolgen-) Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG nach pflichtgemäßem Ermessen und ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen.

Randnummer 32

aa.) Vorliegend sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für das Aussprechen einer Disziplinarverfügung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht erfüllt. Vielmehr war das Disziplinarverfahren gemäß § 32 LDG einzustellen. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 LDG wird ein Disziplinarverfahren eingestellt, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. So liegt der Fall hier. Denn ein Dienstvergehen ist nicht erwiesen. So liegt der Fall hier, da sich das Verhalten des Klägers zu der aus der Gesamtheit des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Kammer (vgl. § 4 LDG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht erwiesen hat.

Randnummer 33

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie (rechtswidrig und) schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Das Disziplinarrecht ist dabei geprägt vom materiell-rechtlichen Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Dieser verlangt, dass mehrere Dienstpflichtverletzungen einheitlich zu beurteilen sind, auch wenn sie weder räumlich, zeitlich noch sachlich in einem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 17).

Randnummer 34

Ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen durch die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung gegen die Dienstpflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (Pflicht zur gewissenhaften, uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung) und § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu einem der Achtung und des Vertrauens des Berufs gerecht werdenden Verhalten) kann dem Kläger nicht deshalb zur Last gelegt werden, weil er für den 12. und 29. April sowie 7. und 15. Mai 2024 in seinen Forderungsnachweisen gegenüber dem DLZP objektiv falsch angab, mit dem eigenen Pkw und nicht bloß als Mitfahrer zur Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz gefahren zu sein, und damit entgegen den § 84 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung des Bundes – TGV) i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 2 Bundereisekostengesetz (BRKG) eine ihm nicht zustehende Wegstreckenentschädigung abrechnete, die ihm schließlich auch gewährt wurde. Denn dass der Kläger an den vorgenannten Tagen nicht mit dem eigenen Pkw von seinem Wohnsitz zur Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz gefahren ist, hat sich nach der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen lassen. Schon die objektiven Tatbestände der genannten Dienstpflichtverletzungen sind nicht erfüllt.

Randnummer 35

(1.) Die Kammer der vorgenannten disziplinarrechtlichen Würdigung nach der durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung den folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, die Zeugin E., der Zeuge F. und Herr … gründeten zu Beginn des Aufstiegsstudiums an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz eine lose Gemeinschaft mit dem Zweck, bei Gelegenheit die Fahrt zur Fachhochschule gemeinsam ab dem Treffpunkt (Parkplatz des Supermarktes Famila in F-Stadt) zu bestreiten. Zur Abstimmung gründeten die vorgenannten Personen die gleichnamige Gruppe („Fahrgemeinschaft“) in dem Instant-Messengerdienst WhatsApp. Während der gemeinsamen Fahrten wurden ein paar Male „saloppe Sprüche“ in Richtung des Klägers hinsichtlich seiner Abrechnung von Wegstreckenentschädigungen geäußert; der genaue Inhalt dieser Sprüche ließ sich im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme ebenso wenig rekonstruieren wie der konkrete Anlass für diese Sprüche sowie deren Häufigkeit. Die Zeugin E. und der Zeuge F. konnten hierzu keine konkreten Angaben mehr machen und waren insoweit unergiebig. Dass über die Abrechnungspraxis des Klägers in Bezug auf seine geltend gemachten Wegstreckenentschädigungen gesprochen wurde, hat sich ebenfalls nicht beweisen lassen. Es wurde lediglich durch den Zeugen F. bestätigt, dass im Jahr 2023 im Rahmen der Fahrgemeinschaft thematisiert wurde, wie man die Forderungsaufstellungen auszufüllen habe. Herr … hat einmal in der Fahrgemeinschaft gesagt, „so dreist“ wie der Kläger wolle er nicht abrechnen. Die Hintergründe hierfür ließen sich nicht weiter aufklären. Ob die Äußerung auf Grundlage von besonderem Wissen des Herrn … getätigt wurde oder in „salopper“ Anspielung auf Gerüchte in Bezug auf die klägerische Abrechnungspraxis bleibt unklar. Bei der Auslegung dieser Äußerung käme es – wie auch sonst im Zusammenhang mit der Bewertung von Kommunikation – auf den konkreten Kontext und das konkrete Wissen des Herrn … an. Inwieweit Herr … mit seiner Äußerung einen disziplinarischen Vorwurf gegen sich selbst begründet, ist hier nicht zu bewerten.

Randnummer 36

Am 5. Juli 2023 verließ der Kläger diese Fahrgemeinschaft und verabschiedete sich aus dem WhatsApp-Gruppenchat ausweislich des Chatverlaufs mit den Worten: „War nett mit euch, falls ich mich in irgendeiner Form einem von euch gegenüber falsch verhalten haben sollte, tut mir das leid, aber ich werde in Zukunft alleine fahren.“ Anlass für das klägerische Verlassen der losen Fahrgemeinschaft war nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin E. und des Klägers sowie den aktenkundigen Äußerungen des Zeugen G. und des sich in vieler Hinsicht im Rahmen der gerichtlichen Zeugenvernehmung nicht erinnernden und weitgehend unergiebigen Zeugen F. die in Anwesenheit des Zeugen F. und des Zeugen G. abgegebene Aussage der Zeugin E. im Unterrichtsraum, nach der sie niemanden decken werde, schon gar nicht den Kläger. Dass die Zeugin E. diese Aussage getroffen hatte, teilte der Zeuge G. dem abwesenden Kläger mit. Die vorgenannte Äußerung der Zeugin E. bezog sich zur Überzeugung der Kammer auf die Abrechnung des Klägers von Wegstreckenentschädigung. Der konkrete Anlass für die Aussage ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr feststellen, da sich weder die Zeugin E. noch der Zeuge F. an die konkrete Situation erinnern konnten; der Zeuge F. konnte sich im Rahmen der mündlichen, trotz seines inzwischen freundschaftlichen Verhältnisses zum Kläger nach eigener Angabe wegen des lang zurückliegenden Sachverhalts nicht einmal mehr an die Äußerung der Zeugin erinnern.

Randnummer 37

Nach seinem Austritt aus der Fahrgemeinschaft fuhr der Kläger nach übereinstimmender Aussage im Anschluss an die Sommerferien zunächst alleine und bildete schließlich mit dem Zeugen G. ab November 2023 eine neue Fahrgemeinschaft. Nachdem beide sich uneinig über die Fahrstrecke und die gemeinsamen Treffpunkte waren, fuhren beide ab Januar 2024 wieder alleine zur Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz. Ab Ende Januar 2024 begann das letzte Studiensemester des Aufstiegsstudiums, wodurch die gesteigerten persönlichen Lern- und Lehrverpflichtungen gemeinsame Fahrten im Rahmen einer festen Fahrgemeinschaft erschwerten. Ab dem Frühjahr 2024 bildeten dann der Kläger, der Zeuge F. und Herr … eine lose Fahrgemeinschaft, um bei Gelegenheit gemeinsam den Weg vom Parkplatz des Supermarkts Famila in F-Stadt nach zur Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz zu bestreiten. Die Mitglieder dieser losen Fahrgemeinschaft verfügten über einen Fahrzeugpool von neun Pkw, die wechselnd verwendet wurden. Geparkt haben die Mitglieder der Fahrgemeinschaft im letzten Semester entweder auf dem Hauptparkplatz der Fachschule für Verwaltung und Dienstleistung, auf dem Nebenparkplatz (vor Dataport) oder in den Seitenstraßen zur Hochschule im Wohngebiet, teilweise mit etwa 10 Minuten Fußweg zur Fachhochschule.

Randnummer 38

Die Zeugin E. hat in der Zeit vom 19. März bis zum 15. Mai 2024 durch Notizen im Handy hinsichtlich der losen Fahrgemeinschaft zu dokumentieren versucht, wer bei wem auf dem (Haupt-) Parkplatz der Fachschule für Verwaltung und Dienstleistung ins Auto eingestiegen und wer Fahrer und wer Beifahrer gewesen ist. Die Zeugin vermerkte für den 12. April 2024 „ bei …“. An diesem Tag rechneten der Kläger sowie das weitere Mitglied der Fahrgemeinschaft, Herr …, ab, nicht jedoch der Zeuge F.. Für den 29. April 2024 notierte die Zeugin: „… gefahren mit … und “. Für diesen Tag begehrten sowohl der Kläger als auch Herr … als auch der Zeuge F. eine Wegstreckenentschädigung. Für den 7. Mai 2024 vermerkte die Zeugin: „… gefahren mit … und “. Diesen Tag rechneten sowohl der Kläger als auch Herr … ab. Für den 15. Mai 2024 notierte die Zeugin: „… gefahren mit und …“. Für diesen Tag begehrten der Kläger, Herr … und Herr F. eine Wegstreckenentschädigung.

Randnummer 39

Diese Handynotizen, die die Klägerin weder im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens noch des Disziplinarverfahrens im Original einreichte und inzwischen gelöscht sind, übertrug sie nachträglich für das polizeiliche Ermittlungsverfahren handschriftlich auf ein Blatt Papier.

Randnummer 40

Die Kammer konnte trotz dieser Aufzeichnungen nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass der Kläger an diesen Tagen nicht doch mit dem eigenen PKW zur Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz gefahren ist. Es bleiben berechtigte Restzweifel, die nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen aber dennoch zugunsten des Klägers wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 – 2 WD 3.20 –, juris Rn. 17; Urteil vom 7. Mai 2020 – 2 WD 13.19 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 18. September 2017 – 2 B 14.17 –, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 5 StR 316/12 –, juris Rn. 16). Denn der Beweis dafür, dass der Kläger nicht mit dem eigenen PKW zur Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz gefahren ist, hat sich im Rahmen der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme nicht erbringen lassen. Beweisen bedeutet, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass eine bestimmte Tatsachenbehauptung für wahr zu erachten sei. Erforderlich ist dabei nicht eine absolute über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit; ausreichend – aber auch nötig – ist vielmehr eine persönliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10. Juli 2018 – 16 U 106/17 –, juris Rn. 86; vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 7. März 2017 – 3 A 10699/16 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Der Beweis muss mit lückenlosen und nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein. Die Kammer ist dabei gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen. Allein damit wird die Unschuldsvermutung, die auch im Disziplinarrecht greift, widerlegt. Hängt die Entscheidung bei gegensätzlichen Aussagen des angeschuldigten Beamten und von Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussagen kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des angeschuldigten Beamten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt werden.

Randnummer 41

Gemessen hieran verbleiben zur Überzeugung der Kammer berechtigte Restzweifel daran, dass der Kläger nicht mit einem eigenen Pkw zur Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz gefahren ist, sodass das für den Beweis erforderliche Maß an Gewissheit nicht erbracht ist. Diese Restzweifel wirken nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zugunsten des Klägers.

Randnummer 42

Dabei hält die Kammer die Zeugin E. weder für unglaubwürdig noch die Aussagen der Zeugin per se für unglaubhaft; die Beweisaufnahme hat lediglich keine hinreichende Sicherheit hinsichtlich des Umstandes erbringen können, dass der Kläger an den konkreten vorgenannten Tagen fehlerhaft Wegstreckenentschädigung als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft abgerechnet hat. Die Zeugin ist nicht unglaubwürdig. Sie ist nach ihren Schilderungen auch nicht wegen eines Aussagedeliktes vom Amtsgericht G-Stadt verurteilt, sondern das insoweit gegen sie geführte Strafverfahren eingestellt worden. Anschlussfragen über eine Übertragbarkeit einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung auf das hiesige Verfahren (vgl. hierzu etwa: LG Bielefeld, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 1 Ks – 446 Js 106/14 – 17/14 –, juris Rn. 121; vgl. auch in Bezug auf Vorverurteilungen wegen Betrugs: LG Bielefeld, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 Ks 23/15 –, juris Rn. 112) stellen sich insoweit nicht. Die Aussagen der Zeugin sind auch nicht allgemein unglaubhaft. Belastungstendenzen gegenüber dem Kläger oder sonstige Warnsignale in Bezug auf die Äußerungen der Zeugin waren für die Kammer nicht erkennbar. Die Zeugin war nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der Kammer besorgt darüber, sich einer Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) schuldig zu machen, wenn sie ihre Wahrnehmungen nicht preisgibt; entsprechende Anzeigen hat die Klägerin nach ihren eigenen glaubhaften Angaben nicht zum ersten Mal, sondern bereits mehrfach getätigt. Davon, dass die Anzeige in Bezug auf den Kläger persönlich motiviert war, geht die Kammer deshalb nicht aus. Auch wenn diese strafrechtliche Bewertung durch die ehemalige Polizeikommissarin E. bei ihrer Unwissenheit über das konkrete Geschehen abwegig erscheint, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin darum bemüht war, das Richtige zu tun. Insoweit besteht für die Kammer kein tragfähiger Anlass, ihren Aussagen in der Vernehmung keinen Glauben zu schenken. Sie räumte insoweit auch mehrfach ein, Situationen nicht mehr ganz genau zu erinnern.

Randnummer 43

Dennoch hat sich auf Grundlage der Aussage der Zeugin und des in Bezug auf die vier in Rede stehenden Tage unergiebigen Zeugen F. keine hinreichende Gewissheit erbringen lassen, dass der Kläger an diesen Tagen nicht mit einem eigenen Pkw, sondern als Beifahrer in dem Pkw eines Mitglieds seiner (losen) Fahrgemeinschaft zur Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz gefahren ist. Dabei stellt die Kammer nicht in Abrede, dass die Zeugin Wahrnehmungen gemacht hat, die ihren Verschriftlichungen dem Grunde nach entsprechen. Allerdings ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Zeugin ihre Verschriftlichungen allein auf Grundlage ihrer Wahrnehmungen auf dem Hauptparkplatz der Fachhochschule getätigt hat. Denn zum 17. April 2024 vermerkte die Zeugin: „… sagte, er sei Beifahrer, … Auto auf dem PP, … mitgefahren“. Diese Notiz setzt voraus, dass sie Herrn F. vor Erstellung der Notiz gefragt haben muss. Dies wiederum ließe den Schluss zu, dass die Zeugin ihre Notizen nicht stets unmittelbar auf dem Parkplatz machte, sondern mitunter nachträglich.

Randnummer 44

Ungeachtet dessen hat die Zeugin jedenfalls nicht beobachtet, ob der Kläger an den vier streitgegenständlichen Tagen mit einem eigenen Pkw nach Altenholz gefahren ist und er von dem jeweils von der Zeugin an den vorgenannten Tagen dokumentierten Fahrer, also vom Zeugen F. oder von Herrn …, zu seinem auf dem Parkplatz vor Dataport oder einer Seitenstraße im Wohngebiet abgestellten Fahrzeug gebracht wurde. Dies hat sie auf ausdrückliche Frage des Gerichts im Rahmen ihrer Vernehmung eingeräumt. Insoweit wäre sie nicht zur Wahrnehmung fähig gewesen. Ob ein entsprechendes Verhalten seitens der Mitglieder der Fahrgemeinschaft in den Monaten April und Mai 2024 stattgefunden hat, konnte der auch insofern unergiebige Zeuge F. nicht mehr erinnern, hielt dies aber nicht für ausgeschlossen.

Randnummer 45

Die Zeugin konnte zudem nicht zweifelsfrei ausschließen, dass der von ihr jeweils notierte Fahrer das Auto eines der anderen Mitglieder der Fahrgemeinschaft gefahren ist, da sie die vielen in der Fahrgemeinschaft verfügbaren verschiedenen Fahrzeuge zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend differenzieren konnte. Sie konnte lediglich fünf und damit nur minimal mehr als die Hälfte der verfügbaren Fahrzeuge erinnern. Dafür, dass teils Mitglieder der Fahrgemeinschaft den Pkw eines anderen Mitglieds der Fahrgemeinschaft gefahren sind, sprechen die bereits angesprochenen Notizen der Zeugin vom 17. April 2024, nach denen die Zeugin gesehen hat, wie das Auto von Herrn … auf dem Parkplatz der Fachhochschule gestanden hat, Herr … aber bei Herrn F. mitgefahren sei, wobei sich Letzterer selbst als Mitfahrer bezeichnet hat und schließlich nur Herr … und nicht Herr F. abgerechnet hat.

Randnummer 46

Ferner ist es nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin mit Handynotizen dokumentierten Wahrnehmungen versehentlich fehlerhaft handschriftlich auf den zur polizeilichen Vernehmung eingereichten Zettel übertragen hat. Die Zeugin konnte ihre Wahrnehmungen hinsichtlich der vier streitigen Tage auch nicht dadurch bestätigen, dass sie an diesen Tagen hinter der von ihr auf dem Parkplatz beobachteten Fahrgemeinschaft hinterhergefahren wäre und insoweit durch weitere Erinnerungen substantiieren. An welchen Tagen die Zeugin der Fahrgemeinschaft bis zur Abfahrt zum Supermarkt Famila in F-Stadt hinterherfuhr, konnte sie im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung nicht mehr sagen.

Randnummer 47

Soweit die Beklagte ausführt, dass nur jeweils eine der von verschiedenen Mitgliedern der Fahrgemeinschaft für die streitgegenständlichen Tage eingereichten Forderungsaufstellungen richtig sein könne, folgt die Kammer dem nicht. Zum einen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Fahrgemeinschaft im letzten Studiensemester eine lose Zweckgemeinschaft war, die bei Gelegenheit bemüht wurde. Zum anderen vermag die Argumentation der Beklagten nach dem Ausschlussprinzip nicht die hinreichende Gewissheit dafür zu erbringen, dass gerade die Abrechnungen des Klägers fehlerhaft sind.

Randnummer 48

Speziell in Bezug auf die Abrechnungen für den 12. April 2024 hat die Kammer überdies in den Blick genommen, dass der Zeuge F. angab, im letzten Semester immer dann abgerechnet zu haben, wenn er mit dem eigenen PKW zur Fachhochschule gefahren sei; eine Abrechnung für den 12. April 2024 ist von seiner Seite nicht erfolgt. Dies wertet die Kammer nicht als Nachweis dafür, dass die handschriftliche Aufzeichnung der Zeugin E. falsch ist. Denn der nach dem Eindruck der Kammer sehr vergessliche Zeuge könnte ebenso gut vergessen haben, die Wegstreckenentschädigung für diesen Tag geltend zu machen. Gleichwohl wirft dieser Umstand leichte Zweifel an den Aufzeichnungen der Zeugin insbesondere deshalb auf, weil die Zeugin die verschiedenen Pkw der Fahrgemeinschaft nicht hinreichend differenzieren konnte und die Möglichkeit besteht, dass der Zeuge F. – ähnlich der Situation am 17. April 2024 – einen Pkw des Klägers fuhr und der Kläger aufzeichnungsgemäß Beifahrer war. Die Kammer vermochte unter Berücksichtigung dieser Umstände eine hinreichende Sicherheit weder für die Richtigkeit der Verschriftlichung der Zeugin E. in Bezug auf den 12. April 2026 noch für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen F. annehmen. Gleichwohl bleiben berechtigte Restzweifel bestehen, die für die Kammer nicht den Ausschluss zulassen, dass der Kläger an dem Tag mit seinem Pkw zur Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz gefahren ist.

Randnummer 49

(2.) Diesen Sachverhalt zugrunde gelegt hat der Kläger keine innerdienstlichen Dienstpflichten rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Denn dadurch, dass dem Kläger keine fehlerhaften Abrechnungen nachzuweisen sind, sind die objektiven Tatbestände der Dienstpflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG denknotwendig nicht erfüllt und entsprechende rechtswidrige schuldhafte Dienstpflichtverletzungen nicht gegeben.

Randnummer 50

bb.) Da es schon tatbestandlich an einer Dienstpflichtverletzung mangelt, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Zumessung (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LDG) der Disziplinarmaßnahme nicht mehr an.

Randnummer 51

2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F., § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 4 LDG i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 60 BDG, § 41 LDG SH, § 32 LDG SH, § 33 LDG SH, § 4 LDG SH, § 13 LDG SH, § 8 LDG SH, § 77 BDG, § 20 LDG SH, § 30 LDG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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