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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Beschluss vom 02.05.2017 – 5 K 881/15

Rücknahme einer Untätigkeitsklage ohne Entscheidung der Widerspruchsbehörde
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2017:0502.5K881.15.0A
Normenkette
§ 155 Abs. 2 VwGO, § 161 Abs. 3 VwGO

Leitsatz

Nimmt der Kläger seine Untätigkeitsklage zurück, weil er sein mit der Klage verfolgtes Vorhaben aus anderen Gründen aufgegeben hat, gebietet § 161 Abs. 3 VwGO es nicht, der Behörde die Kosten aufzuerlegen.(Rn.8)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Klage zurückgenommen wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen, der die Klage zurücknimmt.

Randnummer 3

Eine Sonderregelung trifft allerdings § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Randnummer 4

Vgl. Beschluss der Kammer vom 23.11.2007 5 K 822/07 -, juris

Randnummer 5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Randnummer 6

vgl. Beschluss vom 23.07.1991 3 C 56/90 –; juris

Randnummer 7

kann die Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO zwar auch durch eine Klagrücknahme ausgelöst werden. Sinn der Regelung ist es, den einzelnen vor einer Kostenbelastung zu bewahren, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags bzw. seines Widerspruchs zu verhindern.

Randnummer 8

Gleichwohl kommt die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO nicht zu Gunsten des Klägers zur Anwendung, weil er noch vor der Bescheidung seines Widerspruchs an seinem Klagebegehren aufgrund der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht mehr festhält. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die nachträgliche Bescheidung durch die Behörde ursächlich für die Verfahrensbeendigung gewesen sein muss. Dementsprechend ist die Vorschrift nicht auf Fälle anwendbar, in denen bevor noch eine Entscheidung der Behörde über den beantragten Verwaltungsakt bzw. ein Widerspruchsbescheid ergeht, die Klage zurückgenommen wird.

Randnummer 9

Vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm., Stand: Okt. 2014, § 161 Rdnr. 41 m.Nw. zur Rspr.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 18. Aufl., 2012, § 161 Rdnr. 41

Randnummer 10

So liegt der Fall aber hier, denn der Kläger hat aus sonstigen Gründen kein Interesse mehr an einer behördlichen Entscheidung über seinen ursprünglichen Antrag.

Randnummer 11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.2 des Streitwertkataloges 2013.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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