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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Urteil vom 25.03.2011 – 10 K 714/10

Unzulässigkeit einer Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2011:0325.10K714.10.0A
Normenkette
§ 60 VwGO, § 70 Abs. 1 VwGO

Orientierungssatz

Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch die Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage hängt von der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ab.(Rn.24)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem

Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,

sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner

Aufenthaltserlaubnis.

Randnummer 2

Der 1992 geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger,

reiste zusammen mit seinen Eltern am 30.12.1993 in die

Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier erfolglos seine

Anerkennung als Asylberechtigter.

Randnummer 3

Nachdem das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer

Flüchtlinge im Falle seines Vaters mit Bescheid vom 08.01.1998

festgestellt hatte, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 51

Abs. 1 AuslG vorliegen, erhielt der Kläger am 01.04.1998 erstmals

eine Aufenthaltsbefugnis, die in der Folge wiederholt, zuletzt am

06.04.2005 auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als

Aufenthaltserlaubnis bis zum 01.04.2008 verlängert wurde.

Randnummer 4

Am 27.03.2007 und am 12.06.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht

A-Stadt jeweils wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zur

Erbringung von Arbeitsleistungen.

Randnummer 5

Unter dem 31.03.2008 beantragte der Kläger erneut die

Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Randnummer 6

Mit Urteil vom 03.11.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht

B-Stadt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unbefugten Gebrauchs

eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis

und Sachbeschädigung, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in

Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der versuchten

gemeinschaftlichen Nötigung zu einer Jugendstrafe von sechs

Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Randnummer 7

Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2009

wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls,

gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall, des

gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne

Fahrerlaubnis und des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit

Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung des Urteils des

Amtsgerichts B-Stadt vom 03.11.2008 zu einer Jugendstrafe von einem

Jahr und acht Monaten verurteilt. Die von dem Kläger gegen dieses

Urteil eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts

B-Stadt vom 23.04.2009 verworfen.

Randnummer 8

Unter dem 01.02.2010 wies der Beklagte den Kläger unter Hinweis

auf seine zuletzt erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht

B-Stadt vom 18.02.2009 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und

acht Monaten darauf hin, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, und gab ihm

Gelegenheit zur Stellungnahme.

Randnummer 9

Nachdem der Kläger sich unter dem 22.02.2010 hierzu geäußert

hatte, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung

seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 04.03.2010 ab und

forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Republik

Kosovo zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis zum

01.08.2010 auf. Zur Begründung ist dargelegt, zwar sei nach § 32

Abs. 1 AufenthG dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,

welches das 16. Lebensjahr vollendet habe, eine

Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache

beherrsche oder gewährleistet erscheine, dass es sich in die

Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen

könne, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte

Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besäßen. Neben diesen speziellen

Erteilungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG, die der Kläger

erfülle, müssten aber auch die allgemeinen

Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sein. Aufgrund

der vorliegenden Verurteilungen des Klägers lägen bei ihm jedoch

Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 1 bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

vor. Ein Ausnahmefall, der es rechtfertige, dem Kläger abweichend

von der Regel dennoch eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sei

nicht gegeben. Weder sei der Kläger als demnächst Volljähriger in

einem Maße auf die Unterstützung durch seine Familienangehörigen

angewiesen, dass ihm ein Verlassen des Bundesgebietes unmöglich

wäre, noch sei einer seiner Familienangehörigen mehr als im

Regelfall üblich auf seinen persönlichen Beistand angewiesen. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweise sich auch im

Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtmäßig. Zu Lasten des weiteren

Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet fielen insbesondere dessen

kriminellen Handlungen seit 2007 ins Gewicht. Der Kläger, bei dem

nach der Einschätzung des Landgerichts B-Stadt in dessen Urteil vom

23.04.2009 schädliche Neigungen vorlägen, habe sich von den

bisherigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Sanktionen

unbeeindruckt gezeigt. Der erhebliche Umfang, in dem der Kläger

strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, spreche auch derzeit

noch mit Gewicht für eine Wiederholungsgefahr. Zwar sei der Kläger

im Bundesgebiet aufgewachsen und habe fast sein gesamtes Leben hier

mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder verbracht. Eine echte

Integration sei ihm indes bisher nur ansatzweise gelungen. Der

Kläger habe keine Ausbildung absolviert, keinen Beruf erlernt und

einen solchen auch nicht nachhaltig ausgeübt. Schutzwürdige

wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet bestünden daher nicht.

Der Kläger sei überdies ledig und könne als Angehöriger der

albanischen Volksgruppe ohne Weiteres in den Kosovo zurückkehren,

zumal ein Onkel von ihm dort lebe. Der Kontakt zu seinen hier

lebenden Familienangehörigen könnte über Besuche und Reisen der

Familie sowie durch Post und Telefon aufrechterhalten werden. Der

Kläger könne sich mit zumutbarer Arbeitsleistung im Kosovo auch

eine im Bundesgebiet bisher fehlende wirtschaftliche Existenz

aufbauen. Eine zumindest mündliche Verständigung sei dem Kläger im

Kosovo möglich, da er die dort geläufige Sprache spreche. Auch

unter Berücksichtigung der schützenswerten Aspekte des Privatlebens

des Klägers nach § 8 Abs. 2 EMRK erweise sich eine

Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf die von ihm ausgehende

Wiederholungsgefahr als verhältnismäßig. Gleiches gelte im Hinblick

auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und

Familie.

Randnummer 10

Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben seiner früheren

Verfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2010 eingelegten Widerspruch

wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 zurück.

Darin heißt es, der von dem Kläger eingelegte Widerspruch sei

unzulässig, weil die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO

nicht gewahrt sei. Der vom Kläger angefochtene Bescheid vom

04.03.2010 sei seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten mittels

Postzustellungsurkunde gemäß § 1 SVwZG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG am 06.03.2010 wirksam zugestellt worden. Die jetzige

Bevollmächtigte des Klägers habe ihre Bevollmächtigung erst mit

Schreiben vom 11.05.2010 angezeigt und am 21.05.2010 mitgeteilt,

dass das Mandat der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers

zwischenzeitlich gekündigt worden sei. Aufgrund der wirksamen

Zustellung des angefochtenen Bescheides am 06.03.2010 hätte der

Widerspruch des Klägers spätestens am 06.04.2010 bei dem Beklagten

eingegangen sein müssen. Ausweislich des Telefaxausdrucks sei der

Widerspruch jedoch erst am 08.04.2010 um 17.15 Uhr eingegangen.

Mangels fristgerechter Erhebung des Widerspruchs sei der Bescheid

vom 04.03.2010 in Bestandskraft erwachsen und der Widerspruch somit

als unzulässig zurückzuweisen.

Randnummer 11

Gegen den dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am

10.07.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am

28.07.2010 Klage erhoben.

Randnummer 12

Bereits mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom

23.07.2010 hatte der Kläger beantragt, ihm hinsichtlich der

Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren. Hierzu führte er an, dass das Büro seiner

früheren Verfahrensbevollmächtigten am 06.03.2010, einem Samstag,

nicht besetzt gewesen sei. Diese hätten erst am Montag, dem

08.03.2010 von dem Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 Kenntnis

erhalten und gegen diesen einen Monat später am 08.04.2010

Widerspruch eingelegt.

Randnummer 13

Mit Bescheid vom 03.08.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des

Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der

Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, dass der frühere

Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ohne Verschulden gehindert

gewesen wäre, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Entscheidend für

den Beginn der Widerspruchsfrist sei die Zustellung des Bescheides

am 06.03.2010. Bei sorgfältiger Arbeitsweise hätte der damalige

Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den auf dem Umschlag des

zuzustellenden Schriftstücks des vermerkten Tag der Zustellung

entsprechend notieren und davon ausgehend die Frist für die

Einlegung des Widerspruchs berechnen müssen. Dass der damalige

Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erst bei Leerung seines

Briefkastens am 08.04.2010 von dem Bescheid Kenntnis erhalten habe,

sei unerheblich. Mit dem Einwurf in den Briefkasten des früheren

Verfahrensbevollmächtigten sei eine wirksame Zustellung des

Bescheides ohne Rücksicht auf dessen Kenntnis erfolgt. Das

Verschulden seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten müsse der

Kläger sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes

Verschulden zurechnen lassen. Der hiergegen von dem Kläger mit

Schreiben vom 25.08.2010 eingelegte Widerspruch wurde von dem

Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011

zurückgewiesen.

Randnummer 14

Bereits mit Beschluss vom 10.09.2010, 10 L 724/10, hatte die

erkennende Kammer den Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege

einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben,

vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu

nehmen, zurückgewiesen; die hiergegen von dem Kläger eingelegte

Beschwerde war von dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit

Beschluss vom 30.11.2010, 2 B 274/10, zurückgewiesen worden.

Randnummer 15

Zur Begründung seiner Klage, an der der Kläger nach seiner

freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland am

08.01.2011 weiterhin festhält, beruft sich der Kläger darauf, dass

die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis

rechtsfehlerhaft sei. Der Beklagte habe den Schutzumfang des Art 8

EMRK verkannt, der zwischen dem Recht auf Familienleben und dem

Recht auf Privatleben differenziere. Ein Eingriff in das geschützte

Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK sei nur rechtmäßig, wenn

dieser Eingriff auch verhältnismäßig sei. Allein der Umstand, dass

er durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 18.02.2009 zu einer

Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei,

rechtfertige die Annahme der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs im

Sinne des Art. 8 EMRK nicht. Eine sachgerechte

Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 8 EMRK setze die

Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im

Herkunftsstaat voraus. Die Folgen einer zwangsweisen Abschiebung

für ihn habe der Beklagte allerdings nur unzureichend

berücksichtigt. Da er bereits im Alter von 1 ½ Jahren ins

Bundesgebiet eingereist sei, habe er tatsächlich keinen Bezug mehr

zu seinem Herkunftsland und sei mit den dortigen

Lebensverhältnissen auch nicht ansatzweise vertraut. Zudem habe er

keine Kontakte zu im Kosovo lebenden Verwandten, die ihn

unterstützen könnten. Aufgrund dessen, dass er sein gesamtes Leben

im Bundesgebiet verbracht habe, sei es ihm aber ohne weiteren

familiären Rückhalt und sonstiger sozialen Kontakte unzumutbar, im

Kosovo zu leben.

Randnummer 16

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 17

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2010 in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 zu verpflichten,

ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,

hilfsweise,

ihm hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu gewähren.

Randnummer 18

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 19

die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in

den angefochtenen Bescheiden vom 04.03.2010 und 06.07.2010 und

weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag des Klägers auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeder Grundlage entbehre.

Randnummer 21

Mit Schreiben vom 02.03. und 09.03.2011 haben die Beteiligten

auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug

genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der

Eilrechtsschutzverfahren 10 L 724/10 und 2 B 274/10 sowie die

beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.

Gründe

Randnummer 23

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann,

ist bereits unzulässig.

Randnummer 24

Die Unzulässigkeit der Klage folgt im vorliegenden Fall daraus,

dass die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt

wurde. Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch

die Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage hängt von der

Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ab.

Randnummer 25

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, 8 C 128.84, NVwZ 1988,

63

Randnummer 26

Wird die Widerspruchsfrist versäumt, so wird der Verwaltungsakt

unanfechtbar. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist

Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des

Widerspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung

für die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende

Klage.

Randnummer 27

Vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar

zur VwGO, Stand: Mai 2010, § 70 Rdnr. 2; Kopp/Schenke, Kommentar

zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 70 Rdnr. 6

Randnummer 28

Dass der Kläger die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1

VwGO versäumt hat, unterliegt vorliegend keinen begründeten

Zweifeln. Der den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner

Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom

04.03.2010 wurde dem Kläger zu Händen seiner früheren

Verfahrensbevollmächtigten ausweislich der in den Verwaltungsakten

des Beklagten befindlichen Zustellungsurkunde

Randnummer 29

vgl. Bl. 292 der Ausländerakten des Beklagten, Band II

Randnummer 30

durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten

nach Maßgabe des § 1 SVwZG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 2 Satz 2 VwZG, 180

ZPO am 06.03.2010 wirksam zugestellt, so dass die einmonatige

Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß §§ 57 Abs. 2

VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des

06.04.2010, einem Dienstag, verstrichen war. Der Widerspruch des

Klägers ist unstrittig erst am 08.04.2010 per Telefax beim

Antragsgegner eingegangen.

Randnummer 31

Vgl. Bl. 293 der Ausländerakte des Beklagten, Band II

Randnummer 32

Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen

und der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 in

Bestandskraft erwachsen. Der Beklagte hat demzufolge zu Recht auch

den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010

als unzulässig zurückgewiesen.

Randnummer 33

Dem Kläger kann auch nicht auf seinen hilfsweise gestellten

Antrag hin hinsichtlich der von ihm versäumten Widerspruchsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Randnummer 34

Der Beklagte hat den mit Schreiben vom 23.07.2010 gestellten

Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 60 VwGO mit Bescheid vom 03.08.2010 zu Recht abgelehnt. Ein

Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist

nach Maßgabe des § 60 VwGO steht dem Kläger schon deshalb nicht zu,

weil er nicht im Sinne des Abs. 1 der genannten Vorschrift ohne

Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Die

Fristversäumung fällt eindeutig in den Verantwortungsbereich der

früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, der diese nicht

damit entlasten kann, dass sie erst am 08.03.2010, einem Montag,

von dem ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 04.03.2010 Kenntnis

erlangt hätten, weil das Büro am Tag der Zustellung am 06.03.2010,

einem Samstag, nicht besetzt gewesen sei. Insoweit ist allein

entscheidend, dass der angefochtene Bescheid mit seiner Einlegung

in den zum Geschäftsraum der damaligen Verfahrensbevollmächtigten

des Klägers gehörenden Briefkasten am 06.03.2010 in deren

tatsächlichen Herrschaftsbereich gelangt und damit wirksam

zugestellt worden ist. Beruht damit die Versäumung der

Widerspruchsfrist aber ersichtlich auf einem Verschulden der

früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, muss dieser sich

nach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO deren Verschulden wie eigenes

Verschulden zurechnen lassen.

Randnummer 35

Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1

VwGO abzuweisen.

Randnummer 36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 37

BESCHLUSS

Randnummer 38

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf

5.000,-Euro festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK, § 1 SVwZG SL, § 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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